Norm
ASVG §255 Abs1Rechtssatz
Eine vom Versicherten in das Erwerbsleben eingebrachte Gesundheitsstörung, welche bei der von ihm erlernten und ausgeübten qualifizierten Tätigkeit (hier: als Maurer) kein Berufshindernis dargestellt hat, sondern ihn lediglich außerstande gesetzt hat, einen möglichen – von ihm aber nie ausgeübten – Verweisungsberuf (hier: als Baustofffachmarktberater) zu verrichten, vermag das Vorliegen einer Invalidität im Sinn des § 255 Abs 1 ASVG nicht auszuschließen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129825Im RIS seit
09.02.2015Zuletzt aktualisiert am
06.05.2016