RS OGH 2014/12/1 14Os123/14s

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Veröffentlicht am 01.12.2014
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Norm

GRBG §1

Rechtssatz

Eine bis zum Schluss des Beweisverfahrens erster Instanz nicht effektuierte Verhängung einer Beugehaft, deren Vollzug nach diesem Zeitpunkt zufolge Wegfalls des Zwecks der Maßnahme und des fehlenden Strafcharakters von Beugemitteln aus rechtlichen Gründen unter keinen Umständen in Frage kommt, greift in das Grundrecht nach § 5 MRK nicht ein. Ihr fehlt es demnach an funktionaler Grundrechtsrelevanz, sodass eine Grundrechtsbeschwerde dagegen nicht zusteht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129838

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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