Norm
StPO §93Rechtssatz
Solange sich ein Zeuge in Strafhaft befindet, steht der Anordnung einer Beugehaft das für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen allgemein in § 5 Abs 2 StPO („zielführend“) normierte Erfordernis der Effektivität entgegen.Solange sich ein Zeuge in Strafhaft befindet, steht der Anordnung einer Beugehaft das für strafprozessuale Zwangsmaßnahmen allgemein in Paragraph 5, Absatz 2, StPO („zielführend“) normierte Erfordernis der Effektivität entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129837Im RIS seit
11.02.2015Zuletzt aktualisiert am
04.12.2017