TE Vwgh Erkenntnis 2014/12/18 2012/07/0115

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

WRG 1959 §31 Abs1;
WRG 1959 §31 Abs2;
WRG 1959 §31 Abs3;
WRG 1959 §31;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger, die Hofrätin Dr. Hinterwirth und die Hofräte Dr. N. Bachler, Dr. Lukasser und Mag. Haunold als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Pitsch, über die Beschwerde des R U in W, vertreten durch Prof. Dipl.- Ing. Mag. Andreas O. Rippel, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 13. April 2012, Zl. MA 64 - 4947/2011, betreffend Auftrag gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge von im Juli 2009 durchgeführten Aufgrabungsarbeiten für Kabelverlegungen wurde vor einer Liegenschaft in Wien, G.- Gasse 12, im Bereich der Füllstelle einer mit in den Jahren 1965 und 1967 erlassenen Bescheiden erstmals baubehördlich bewilligten Anlage zur Lagerung von Heizöl im Bereich des öffentlichen Gutes (Gehsteig) mit Heizöl kontaminiertes Erdreich vorgefunden.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 6. August 2009 wurde dem Beschwerdeführer als Betreiber der Betriebsanlage gemäß § 79 Gewerbeordnung 1994 u.a. vorgeschrieben, das mit Heizöl kontaminierte Erdreich ausgehend von der festgestellten Schadstelle im Bereich der Heizölfüllstelle abzuheben und nachweislich zu entsorgen.

Am 17. August 2009 übergab der Amtssachverständige für Gewässerschutz des Magistrates der Stadt Wien eine Bodenprobe des mit Heizöl kontaminierten Erdreiches der E. Ziviltechnikergesellschaft m.b.H., akkredidiertes analytisches Labor (im Folgenden: E. GesmbH), zur Analyse. Im Analysenbericht der E. GesmbH vom 18. November 2009 wurde festgestellt, dass die analysierte Bodenprobe eine Konzentration von 6060 mg/kg Kohlenwasserstoff (KW) in der Trockensubstanz bzw. 9,3 mg/l im Eluat enthalten habe.

Der Amtssachverständige für Gewässerschutz führte in seiner mit "2. November 2009" datierten Stellungnahme u.a. aus, dass die Kontamination auf ein Leck in der Füllleitung zurückzuführen sei. Es handle sich also nicht nur um geringfügige Tropfverluste während des Befüllvorganges. Das Loch in der Leitung und auch die relativ hohen Konzentrationen von 6060 mg/kg KW in der Trockensubstanz belegten eine nennenswerte Bodenverunreinigung. Üblicherweise gelte ein Boden als kontaminiert, sobald der Richtwert von 500 mg/kg KW in der Trockensubstanz überschritten werde. Es handle sich also durchaus um eine sanierungswürdige Bodenkontamination. Ein Aushub der Kontamination bis zu den im Bescheid geforderten Grenzwerten sei jedenfalls notwendig.

Da in der Folge bei einer Erhebung des Magistrates der Stadt Wien festgestellt wurde, dass am verfahrensgegenständlichen Standort das Geschäftslokal leer stehe und der gewerbebehördliche Bescheid vom 6. August 2009 mangels Vorhandensein einer Betriebsanlage der Vollstreckung nicht mehr zugänglich sei, wurde ein Verfahren zur Überprüfung dieser Anlage sowie zur Erteilung eines Auftrages nach dem Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) durchgeführt.

Im Rahmen dieses Verfahrens nahm der Beschwerdeführer am 24. Februar 2011 niederschriftlich u.a. dahingehend Stellung, dass er das Geschäftslokal im Jänner 2003 von der R. GmbH angemietet und in einem miserablen Zustand übernommen habe. Seine an die Vermieterin gerichtete mündliche Aufforderung, eine eventuelle Sanierung des Geschäftslokales vorzunehmen, sei auf Ablehnung gestoßen. Da sich im Bereich der Füllstelle immer wieder Regen- und Schmelzwasser angesammelt habe, habe er bereits nach zwei Monaten entschieden, die Befülleinrichtung nicht mehr zu benützen, sondern die Befüllung der Tankanlage direkt am Lagerbehälter vorzunehmen. Es sei ihm nicht bekannt gewesen, wie lange und wie oft diese Füllleitung von seinem Vorgänger benützt und ob die Leitung jemals überprüft worden sei. Die bestehenden Kontaminationen im Bereich des öffentlichen Gutes sowie die starken Ölverschmutzungen im Geschäftslokal seien nicht von ihm verursacht worden. Am 31. Oktober 2009 habe er den Mietvertrag schriftlich gekündigt, die Betriebsanlage sei mit diesem Datum aufgelassen worden. Dass die Kündigungsfrist dennoch erst am 28. Februar 2010 juristisch geendet habe, sei auf die Bestimmungen des Mietvertrages zurückzuführen. Die gesamte Betriebsanlage (Lagerbehälter, Leitungen, sonstige Einrichtungen) sei von der R. GmbH selbst abgetragen und von der Liegenschaft entfernt worden. Am 28. Februar 2010 sei die Schlüsselübergabe des Geschäftslokales erfolgt.

In der vom Magistrat der Stadt Wien am 23. September 2011 durchgeführten mündlichen Verhandlung gab der durch seinen Rechtsvertreter vertretene Beschwerdeführer u.a. an, dass er den Einfüllstutzen nicht genutzt habe und die durchgeführten Arbeiten zur Abtragung und Entsorgung von Erdreich nicht berücksichtigt worden seien. Die notwendige Voraussetzung für Auflagen, die Möglichkeit von Gewässerverunreinigungen, sei durch die vorliegenden Gutachten nicht erwiesen.

Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 15. November 2011 wurde dem Beschwerdeführer als ehemaligen Betreiber und Verfügungsberechtigten der in Rede stehenden Anlage zur Lagerung von Heizöl gemäß § 31 Abs. 3 WRG 1959 der Auftrag erteilt, in der in diesem Bescheid näher umschriebenen Art und Weise binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Füllstelle sowie die noch vorhandenen Teile der Füllleitung im Bereich des öffentlichen Gutes (Gehsteig) vor der gegenständlichen Liegenschaft auszugraben, das im Zuge der Ausgrabung der Füllstelle und Füllleitung vorgefundene kontaminierte Erdreich abzuheben und nachweislich schadlos zu beseitigen.

Die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Berufung wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 13. April 2012 gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) als unbegründet abgewiesen.

In ihren Erwägungen verwies die belangte Behörde im Wesentlichen auf die gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen für Gewässerschutz vom 2. November 2009, wonach die Kontamination des Erdreichs auf ein Leck in der Füllleitung der gegenständlichen Anlage zurückzuführen sei, das Loch in der Leitung und die relativ hohe Konzentration von 6060 mg/kg Kohlenwasserstoff in der Trockensubstanz eine nennenswerte Bodenverunreinigung belegten und es sich um eine sanierungswürdige Bodenkontamination handle, die zu beseitigen sei.

Mit seinem Vorbringen, wonach die Gefahr einer Gewässerverunreinigung nicht festgestellt worden sei und offenkundig nicht vorliege, habe der Beschwerdeführer eine Annahme getroffen, der jedoch angesichts des Analyseberichtes und der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Amtssachverständigen die Grundlage fehle.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich das "Gutachten" vom 18. November 2009 (Analysebericht) auf eine am 17. August 2009 übergebene Probe stütze, welche jedoch weder das Datum der Probeentnahme noch den genauen Ort der Entnahme angebe und auch keine Aussage über das Alter der in der Probe enthaltenen Schadstoffe treffe, führte die belangte Behörde aus, dass die entnommene Bodenprobe mit 6060 mg/kg festgestelltem Schadstoffgehalt an Kohlenwasserstoff den Richtwert, ab dem mit Kohlenwasserstoff versetztes Erdreich als kontaminiert gelte, in beiden Messbereichen (1000 mg/kg im Bereich bis 0,5 m über dem höchsten Grundwasserspiegel, 250 mg/kg darunter, ab Grundwasserschwankungsbereich) um ein Mehrfaches überschritten habe. Es sei somit unerheblich, in welcher Bodentiefe diese Probe entnommen worden sei. Der Amtssachverständige habe ferner mitgeteilt, dass Bodenproben üblicherweise am Tag der Entnahme in das Labor zur Analyse, andernfalls an einem der darauf folgenden Tage übergeben und in der Zwischenzeit gekühlt zwischengelagert würden. In diesen Fällen bleibe der Schadstoffgehalt aber entweder gleich oder er werde sogar geringer. Es sei also keinesfalls von Nachteil für den Beschwerdeführer, dass im Analysenbericht der Tag der Entnahme der Bodenprobe nicht festgehalten worden sei.

Hinsichtlich des Berufungsvorbringens des Beschwerdeführers, er sei nicht Verursacher der Kontamination und damit auch nicht Verpflichteter nach § 31 WRG 1959, hielt die belangte Behörde fest, er sei zum Zeitpunkt der Aufgrabungsarbeiten Betreiber der gegenständlichen Anlage gewesen und habe diese gewerblich genutzt. Er sei zweifelsohne als Verpflichteter gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 anzusehen. Seine Angaben vom 24. Februar 2011, wonach er den Einfüllstutzen zwei Monate benutzt habe, ehe er bemerkt habe, dass etwas mit diesem nicht stimme, habe der Beschwerdeführer erst später darauf reduziert, dass er den Einfüllstutzen nicht genutzt habe.

Auch habe es der Beschwerdeführer unterlassen, die von ihm übernommene Anlage vor Inbetriebnahme dahingehend zu überprüfen, ob Betreiber vor ihm der gesetzlichen Verpflichtung zur qualifizierten Eigenüberwachung nachgekommen seien.

Der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben den Füllstutzen in den Geschäftsinnenbereich verlegt, sodass die Befüllung der Tankanlage nun nicht mehr über die vor dem Geschäftslokal im Gehsteig errichtete Füllstelle, sondern im Geschäftslokal erfolgt sei. Dafür habe der Beschwerdeführer an der (von der Füllstelle weg) bis in das Innere des Geschäftslokales führenden Füllleitung eine derartige Änderung vornehmen müssen, dass die im Gehsteig befindliche, baubehördlich bewilligte Füllstelle samt dem im Gehsteig befindlichen Teil der Füllleitung für die Befüllung der Tankanlage nicht mehr benötigt worden sei. Deren Befüllung habe über den im Inneren des Lokales befindlichen Teil der Füllleitung (auf dem der Beschwerdeführer dann den von ihm angesprochenen Füllstutzen angebracht habe) erfolgen können. Die infolge der Verlegung des Füllstutzens im Gehsteig befindlichen, nun nicht mehr benötigten Teile der Anlage habe der Beschwerdeführer funktionslos und ohne Vorkehrungen zum Schutz des Grundwassers zu treffen zurückgelassen.

Der Beschwerdeführer habe nicht nur ohne Mitteilung an die Baubehörde in den genannten Baukonsens eingegriffen, sondern auch unmissverständlich gezeigt, dass er die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung durch eine offensichtlich undichte Stelle eines im Gehsteig liegenden Teiles der gegenständlichen Anlage erkannt habe.

Als Folge der vom Beschwerdeführer aufgrund der von ihm wiederholt gemachten Beobachtungen und Wahrnehmungen richtig erkannten konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung hätte er der Ursache der wiederholten Ansammlungen (von Regen- und Schmelzwasser) nachgehen, diese Ursachen feststellen lassen und erforderlichenfalls die entsprechenden Konsequenzen veranlassen müssen. Vor allem hätte die Behörde verständigt werden müssen, was unbestritten unterlassen worden sei.

Mit seinem am 24. Februar 2011 vor der erstinstanzlichen Behörde erstatteten Vorbringen, er habe sich bereits nach zwei Monaten entschlossen, die Befülleinrichtung nicht mehr zu benützen und die Befüllung der Tankanlage direkt am Lagerbehälter vorzunehmen, habe der Beschwerdeführer zugestanden, dass nicht nur die Vorbetreiber, sondern auch er den Teil der Anlage, auf den die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung zurückzuführen sei - und zwar noch vor dem von ihm vorgenommenen Umbau der baubehördlich genehmigten Anlage - benutzt habe.

Der Beschwerdeführer habe kausal zum Eintritt der seitens des Amtssachverständigen festgestellten Gefahr einer Gewässerverunreinigung beigetragen bzw. diese Gefahr jedenfalls (mit)verursacht, keine Maßnahmen zur Abwehr einer Gewässerverunreinigung gesetzt und auch die Behörde nicht verständigt. Er komme daher als Adressat eines wasserpolizeilichen Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 in Betracht.

Die Bestimmung des § 31 WRG 1959 unterscheide nicht zwischen "Sicherung" und "Sanierung", sondern stelle allein darauf ab, welche Maßnahmen zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung "erforderlich" seien. Das von der erstinstanzlichen Behörde vorgeschriebene Maßnahmenpaket habe zu Recht auch die Entfernung der noch im Gehsteig befindlichen Teile der Anlage, also der Füllstelle und der restlichen Teile der Füllleitung, erfasst.

Bezüglich der vom Beschwerdeführer mit seiner Berufung - zum Beweis dafür, dass hinsichtlich der behaupteten Ölaustritte ein Fachunternehmen die Arbeitsleistungen zur Behebung inklusive der Entsorgung des kontaminierten Materials durchgeführt habe - vorgelegten Rechnung der H.-Dienstleistungs GmbH vom 22. September 2009 hielt die belangte Behörde fest, dieser Rechnung sei lediglich zu entnehmen, dass 7,98 t kontaminiertes Erdreich ausgehoben worden sei. Ob das Sanierungsziel erreicht worden sei, lasse sich aus der Rechnung jedoch nicht entnehmen. Der Beschwerdeführer habe keinen Nachweis erbracht, die aufgetragene Sanierung verwirklicht und so die festgestellte Gefahr einer Gewässerverunreinigung hintangehalten zu haben.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Auf den vorliegenden, mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdefall sind nach § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden.

§ 31 WRG 1959, BGBl. Nr. 215 idF BGBl. Nr. 156/2002, lautet

auszugsweise:

"Allgemeine Sorge für die Reinhaltung

§ 31. (1) Jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, hat mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, dass eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

(2) Tritt dennoch die Gefahr einer Gewässerverunreinigung ein, hat der nach Abs. 1 Verpflichtete unverzüglich die zur Vermeidung einer Verunreinigung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und die Bezirksverwaltungsbehörde, bei Gefahr im Verzug den Bürgermeister oder die nächste Dienststelle des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu verständigen. (...) Die Verständigungs- und Hilfeleistungspflicht nach anderen Verwaltungsvorschriften, wie vor allem nach der Straßenverkehrsordnung, wird dadurch nicht berührt. (...)

(3) Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen - soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden - unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist."

Grundvoraussetzung für die Verpflichtung zum Ergreifen von Maßnahmen nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 ist, dass bereits die Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Dabei stellt § 31 Abs. 2 WRG 1959 nicht auf eine abstrakte Gefährdungsmöglichkeit ab; vielmehr kommt es darauf an, ob objektiv die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Dadurch unterscheidet sich § 31 Abs. 2 von § 31 Abs. 1 WRG 1959, der (vorbeugend) ein Verhalten fordert, welches von vornherein verhindern soll, dass die im Abs. 2 angesprochene Gefahr einer Gewässerverunreinigung überhaupt eintreten kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Juli 2001, Zl. 2001/07/0005).

Die neben der Verständigungspflicht bestehende Handlungspflicht des Verursachers umfasst alle Vorkehrungen, die ein weiteres Auslaufen von wassergefährdenden Stoffen verhindern, aber auch die Verpflichtung, bereits ausgelaufene Stoffe zu lokalisieren, einzusammeln und schadlos zu beseitigen. Die Handlungspflicht der nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 Verpflichteten endet nicht mit der eingetretenen Gewässerverunreinigung; auch eine Verhinderung der Ausbreitung derselben und das Beseitigen von wassergefährdenden Stoffen zählt zu den vom Gesetz geforderten Abwehrmaßnahmen (vgl. dazu den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 22. März 1993, 1 Ob 36/92).

Das Erfordernis einer konkreten Gefahr bedeutet aber nicht, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein muss. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr schließt lediglich aus, dass bereits bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit einer Gewässergefährdung § 31 WRG 1959 zur Anwendung kommt. Es genügt aber, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen. § 31 Abs. 3 WRG 1959 setzt kein Verschulden voraus (vgl. hg. Erkenntnis vom 13. April 2000, Zl. 99/07/0214).

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die dem Bescheid zugrunde liegende Bodenprobe am 17. August 2009, somit vor Entsorgung des verseuchten Erdreichs, entnommen worden sei. Die Entsorgung von knapp 8 Tonnen Erdreich habe er mit der Rechnung der H.-Dienstleistungs GmbH vom 22. September 2009 nachgewiesen. Trotz ausdrücklichen Vorbringens des Beschwerdeführers sei der Zustand des Erdreichs nach Entsorgung des kontaminierten Materials nicht erhoben worden. Es stehe sohin nicht fest, ob eine die behördlichen Aufträge rechtfertigende Bodenverunreinigung überhaupt bestehe.

Zu diesem Vorbringen ist festzuhalten, dass sich aus der vom Beschwerdeführer vorgelegten Rechnung vom 22. September 2009 ergibt, dass kontaminiertes Material an der verfahrensgegenständlichen Liegenschaft ausgehoben wurde. Als Leistungszeitraum wurde in dieser Rechnung jedoch der 13. August 2009 angegeben. Die Entnahme der Probe erfolgte hingegen - wie auch die Beschwerde ausführt - am 17. August 2009 und somit erst nach dem genannten Leistungszeitraum.

Der Beschwerdevorwurf, das dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegende Amtssachverständigengutachten sei "unaktuell" und beziehe sich auf einen Zustand, der nachweislich nicht mehr bestehe, trifft demnach nicht zu.

Darüber hinaus ergibt sich die konkrete Gefahr einer Bodenverunreinigung aus der schlüssigen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Gewässerschutz, wonach die Kontamination auf ein Leck in der Füllleitung zurückzuführen sei und die hohe Konzentration von 6060 mg/kg Kohlenwasserstoff in der Trockensubstanz eine nennenswerte Bodenverunreinigung darstelle. Da nach den unwiderlegten Ausführungen des Amtssachverständigen üblicherweise der Boden bereits dann als kontaminiert gelte, wenn der Richtwert von 500 mg/kg Kohlenwasserstoff überschritten wird, hat die belangte Behörde zutreffend eine sanierungswürdige Bodenkontamination angenommen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, der den genannten fachkundigen Ausführungen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegentrat, ist nicht geeignet, eine Unschlüssigkeit dieser fachkundigen Beurteilung aufzuzeigen.

Ferner bestreitet der Beschwerdeführer, Verursacher und Verpflichteter nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 zu sein. Er habe den Füllstutzen und die Füllleitung nicht verwendet und diese Anlage auch nicht hergestellt.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt als Verpflichteter eines Auftrages nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 jedermann in Betracht, dessen Maßnahmen, Unterlassungen oder Anlagen typischerweise zu nicht bloß geringfügigen Einwirkungen auf Gewässer führen können (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 2. Juli 1998, Zl. 98/07/0076, mwN).

Die aus § 31 WRG 1959 erwachsende Verpflichtung besteht unabhängig davon, ob und inwieweit ein allfälliger früherer oder auch späterer Eigentümer von Anlagen und Liegenschaften ebenfalls als Verpflichteter herangezogen werden kann. In dieser Hinsicht kommt die kumulative Heranziehung von Voreigentümer und jeweiligem Eigentümer als solidarisch Verpflichtete in Betracht. Aus der solidarischen Natur dieser Verpflichtung ergibt sich auch, dass es bei Erlassung von auf § 31 WRG 1959 gestützten wasserpolizeilichen Aufträgen nicht Aufgabe der Wasserrechtsbehörde ist, zu ermitteln, in welchem Ausmaß die einzelnen Verpflichteten zum Eintritt einer festgestellten Gefahr einer Gewässerverunreinigung beigetragen haben, und dann die Durchführung dieser Aufträge entsprechend den ermittelten Anteilen den einzelnen Verpflichteten aufzutragen (vgl. hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1995, Zlen. 91/07/0070, 0071). Der Verpflichtete kann sich von seiner Leistungspflicht nicht durch den Hinweis befreien, dass andere Personen zur Setzung von Abwehrmaßnahmen verpflichtet sind (vgl. den Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. April 1993, 1 Ob 1/93).

Das oben Gesagte gilt nicht nur für den Eigentümer, sondern auch für andere mögliche Verpflichtete, wie Mieter und Pächter einer Anlage. Dass der Beschwerdeführer bloß Mieter der gegenständlichen Betriebsliegenschaft war, ist für die Beurteilung seiner Eigenschaft als Verpflichteter im Sinne des § 31 Abs. 3 WRG 1959 vorliegend nicht von Bedeutung (vgl. nochmals das hg. Erkenntnis Zl. 98/07/0076).

Nach den unwiderlegten, auf dem Boden der Stellungnahme des Amtssachverständigen erfolgten Feststellungen der belangten Behörde ist die Kontamination auf ein Leck in der Füllleitung zurückzuführen. Das Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe den Füllstutzen und die Füllleitung nicht verwendet, steht im Widerspruch zu seinen Ausführungen vom 24. Februar 2011, (erst) nach zwei Monaten entschieden zu haben, die Befülleinrichtung nicht mehr zu benützen. Der Beschwerdeführer hat somit, wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat, den Schaden mitverursacht und ist als Mitverursacher auch Verpflichteter nach § 31 Abs. 3 WRG 1959. Verpflichteter nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 ist der Beschwerdeführer jedoch allein schon als Betreiber der verfahrensgegenständlichen Anlage. Als Betreiber der Anlage war er faktisch in der Lage, die Gefahr zu beherrschen, aber auch rechtlich in der Lage, die entsprechenden Abwehrmaßnahmen zu setzen (vgl. zum Begriff des Anlagenbetreibers z.B. das hg. Erkenntnis vom 26. Jänner 2012, Zl. 2008/07/0026). Das Beschwerdevorbringen zeigt auch keine Unschlüssigkeit der behördlichen Beurteilung auf, wonach der Beschwerdeführer zwar die konkrete Gefahr einer Grundwasserverschmutzung erkannt und den Füllstutzen nicht mehr verwendet, aber nicht nach § 31 Abs. 2 WRG 1959 gehandelt habe.

Konkrete Feststellungen dazu, dass daneben noch ein allfälliger früherer Mieter den Schaden erstmals verursacht hat, wurden im angefochtenen Bescheid nicht getroffen. Dies würde den Beschwerdeführer nach der zitierten Judikatur von seinen Verpflichtungen nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 auch nicht entbinden.

Die behördliche Anordnungsbefugnis nach § 31 Abs. 3 WRG 1959 erstreckt sich auf die vollständige Sanierung des iSd zweiten Absatzes dieses Paragraphen eingetretenen Gefährdungsfalles einschließlich aller Maßnahmen, die durch Maßnahmen der "Primärhilfe" unter dem Aspekt des Gewässerschutzes zwangsläufig erforderlich werden (vgl. hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1995, Zl. 94/07/0155).

Nach den bereits erwähnten schlüssigen Ausführungen des Amtssachverständigen in seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 2. November 2009 handelt es sich im vorliegenden Fall um eine sanierungswürdige Bodenkontamination und es wurde der Aushub der Kontamination bis zu den im Bescheid geforderten Grenzwerten als jedenfalls notwendig erachtet. Dieser Einschätzung ist der Beschwerdeführer nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.

Das Beschwerdevorbringen, es liege kein Beweisergebnis vor, das die gegenständlichen Aufträge rechtfertige, trifft nach dem Gesagten daher nicht zu.

Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014, iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 18. Dezember 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070115.X00

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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