RS Vwgh 2014/12/17 2012/06/0109

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Veröffentlicht am 17.12.2014
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Index

L85001 Straßen Burgenland
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §74 Abs1;
EisbEG 1954 §44;
LStG Bgld 2005 §28;
LStG Bgld 2005 §30 Abs1;

Rechtssatz

Durch den Verweis auf das EisbEG 1954 enthält § 30 Abs. 1 Bgld LStG 2005 eine abweichende Bestimmung von dem Grundsatz, dass jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten hat (§ 74 Abs. 1 AVG). Es ist damit aber auch klargestellt, dass die Verfahrenskosten im Enteignungsverfahren nicht der Entschädigung gemäß § 28 Bgld LStG 2005 unterliegen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012060109.X02

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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