RS Vwgh 2014/12/18 2012/07/0200

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Veröffentlicht am 18.12.2014
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §13a;
AVG §19 Abs3;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

§ 13 Abs 3 AVG sieht zwar nicht vor, dass ein darauf gestützter Verbesserungsauftrag über die Fristsetzung hinaus noch ausdrücklich darauf hinweisen müsste, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird. Der Eintritt dieser Rechtsfolge ist - anders als im Falle des § 19 Abs. 3 AVG - nicht von einem dem Auftrag beigefügten Hinweis abhängig. Aus § 13a AVG ist jedoch abzuleiten, dass ein solcher ausdrücklicher Hinweis dann zu erfolgen hat, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist (vgl. E 24. Mai 2007, 2006/07/0001). Enthält der der im Verwaltungsverfahren unvertretenen beschwerdeführenden Partei erteilte Verbesserungsauftrag keinen Hinweis auf eine drohende Zurückweisung des Antrages, so liegt ein den Anforderungen von § 13 Abs. 3 iVm § 13a AVG genügender Verbesserungsauftrag nicht vor. Die auf Nichtbefolgung eines solchen Verbesserungsauftrages gestützte Zurückweisung des Antrages ist daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet (vgl. E 2. September 2008, 2005/18/0513).

Schlagworte

Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages ManuduktionspflichtPflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages Frist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012070200.X01

Im RIS seit

06.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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