RS Vfgh 2014/12/3 B1503/2013

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Veröffentlicht am 03.12.2014
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Index

58/02 Energierecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlassfall
GaswirtschaftsG 2011 §22, §105 Abs1 Z6
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung der Beschwerde gegen die Versagung der Zustellung des die langfristige Planung genehmigenden Bescheides im Anlassfall nach bereinigter Rechtslage

Rechtssatz

Die im aus Anlass des vorliegenden Beschwerdeverfahrens eingeleiteten Gesetzesprüfungsverfahren mit E v 03.12.2014, G156/2014, erfolgte Aufhebung der Wortfolge "und Projekte der genehmigten langfristigen Planung bzw des Netzentwicklungsplans, die von ihnen betriebenen Anlagen betreffen, umzusetzen" in §105 Abs1 Z6 GWG 2011 - der angefochtene Bescheid ist an der in diesem Sinne bereinigten Rechtslage zu prüfen - bedeutet für die erstbeschwerdeführende Gesellschaft, dass die mit dieser Wortfolge angeordnete Umsetzungsverpflichtung der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft als Speicherunternehmen weggefallen ist. Damit ist aber für das vorliegende Verfahren jener Grund weggefallen, der den VfGH im genannten Gesetzesprüfungsverfahren zur Annahme der Verfassungswidrigkeit der mangelnden Parteistellung des Speicherunternehmens im Verfahren nach §22 GWG 2011 und damit zur Aufhebung der Umsetzungsverpflichtung bestimmt hat. Gegen die in dem um die aufgehobene Wortfolge bereinigten §105 Abs1 Z6 GWG 2011 dann nur mehr enthaltene Mitwirkungsverpflichtung des Speicherunternehmens bestehen aber, auch wenn §22 GWG 2011 dem Speicherunternehmen keine Parteistellung einräumt, keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Der angefochtene Bescheid, der den Antrag der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft auf Zustellung des die langfristige Planung genehmigenden Bescheids abweist, findet somit auch in der bereinigten Rechtslage Deckung.

Dies gilt umso mehr für die zweitbeschwerdeführende Gesellschaft, die - wie die belangte Behörde zu Recht ausführt - als bloß technische Betreiberin der Speicheranlage weder eine Verpflichtung zur Umsetzung der langfristigen Planung träfe noch diejenige der Mitwirkung an dieser gemäß §105 Abs1 Z6 GWG 2011 trifft.

Entscheidungstexte

Schlagworte

VfGH / Anlassfall, Energierecht, Gasrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1503.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2015
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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