TE Vwgh Erkenntnis 2014/12/17 2013/03/0141

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.12.2014
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Index

92 Luftverkehr;

Norm

LuftfahrtG 1958 §46 Abs1;
LuftfahrtG 1958 §46;
LVR 2010 §1 Abs1;
LVR 2010 §9 Abs5;
LVR 2010 §9;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Handstanger, Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Motorflugunion K in K, vertreten durch Dr. Alexander Neuhauser, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Dapontegasse 5/11, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 9. Oktober 2013, Zl BMVIT-53.625/0001-IV/L2/2013, betreffend eine Bewilligung nach dem Luftfahrtgesetz (LFG), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei ist als "Flugschule" Inhaberin einer Bewilligung nach § 46 Abs 1 LFG (unstrittig).

Mit Bescheid der Austro Control GmbH (iF: ACG) vom 23. Jänner 2008 war der beschwerdeführenden Partei gemäß § 7 Abs 5 der Luftverkehrsregeln 1967, BGBl Nr 56/1967 idF BGBl II Nr 454/2005 (LVR 1967), die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe in einem bestimmten Luftraum zum Zwecke der Ausbildung von Piloten befristet bis 31. Dezember 2012 erteilt worden.

In der Folge stellte sich die beschwerdeführende Partei auf den Standpunkt, dass sie einer weiteren derartigen Bewilligung nicht bedürfe, weil "die Bewilligung der Flugschule" bereits eine Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe nach § 7 Abs 5 LVR 1967 beinhalte. Da seitens der ACG diese Auffassung nicht geteilt wurde, stellte die beschwerdeführende Partei letztlich doch am 20. Juni 2013 einen Antrag auf (weitere) Genehmigung der Unterschreitung der Mindestflughöhe.

Mit Bescheid vom 24. Juli 2013 entschied die ACG über diesen Antrag dahin, dass der beschwerdeführenden Partei für 18 namentlich genannte Fluglehrer die Bewilligung gemäß § 9 Abs 5 LVR 2010 erteilt wurde, im Rahmen der Grundausbildung von Piloten, im Rahmen von Übungsflügen zur Verlängerung der Gültigkeitsdauer einer Musterberechtigung und bei sonstigen Prüfungs- (Erteilung einer Berechtigung) oder Überprüfungsflügen (Verlängerung oder Erneuerung einer Musterberechtigung), zum Zwecke der Durchführung von Notlandeübungen die in § 9 Abs 2 LVR 2010 normierte Mindestflughöhe von 500 ft über Grund, im Umkreis von 60 km um die Flugplatzbezugspunkte der Flugplätze Wr. Neustadt-Ost und Klagenfurt mit zwölf nach den Kennzeichen bestimmten Luftfahrzeugen bis zu einer Höhe, die ein gefahrloses Durchstarten ohne Aufsetzen gewährleistet, zu unterschreiten. Diese Bewilligung wurde bis 31. August 2018 befristet und unter näher genannten Auflagen bzw Bedingungen (betreffend im Wesentlichen die Gewährleistung der Sicherheit des Luftfahrzeugs bzw seiner Insassen und von Personen und Sachen auf der Erde sowie die Hintanhaltung störenden Lärms) erteilt.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, die verfügten Bedingungen bzw Auflagen seien entsprechend der Erfordernisse der Sicherheit der Luftfahrt und des Schutzes der Allgemeinheit anzuordnen gewesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung mit dem Antrag, "die Unterschreitungsbewilligung unbefristet hinsichtlich der Laufzeit, der Lehrer und der Verwendung der schulzugelassenen Luftfahrzeuge auszustellen"; in eventu wurde beantragt, "die Gebühren neu festzusetzen". Sie machte im Wesentlichen geltend, für die praktische Ausbildung und Prüfung von Luftfahrtpersonal sei die Unterschreitung der Mindestflughöhe zwingend vorgeschrieben. Die österreichischen Vorschriften seien "zweifelsohne im Kontext mit europäischen Gesetzen zu lesen, in diesem Fall jedenfalls JAR-FCL und neuerdings EU-FCL". Eine aufrechte Flugschulgenehmigung basiere auf den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 und könne nur erteilt werden, wenn die Sicherheit der Luftfahrt außer Zweifel stehe. Die Unterschreitungsgenehmigung sei somit "Bestandteil des Bescheides" (gemeint offenbar: des Genehmigungsbescheids nach § 46 Abs 1 LFG).

Eine - gegebenenfalls mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderliche - Befristung sei vor diesem Hintergrund nicht gerechtfertigt, weil sowohl die im Rahmen der "Flugschule" verwendeten (zugelassenen und überprüften) Flugzeuge als auch die eingesetzten Fluglehrer (die eine aufrechte Lizenz besäßen und auch Strafregisterauszüge vorlegen müssten) mit Bezug auf die Sicherheit der Luftfahrt in jeder Hinsicht geprüft seien. Die Sicherheit der Luftfahrt dürfe von der ACG "nicht zur Gebührenschöpfung missbraucht" werden.

Mit dem nun angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.

Nach einer Wiedergabe des Verfahrensgangs und des wesentlichen Inhalts der Berufung legte die belangte Behörde die maßgebenden Bestimmungen der Luftverkehrsregeln 2010, BGBl II Nr 80/2010 (LVR 2010) und der Verordnung (EU) Nr 923/2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln dar und führte - zusammengefasst - aus, dass die Bestimmungen der LVR über die Mindestflughöhe keine generelle Ausnahme für Flugschulen bzw den Flugschulbetrieb vorsähen. Auch Flugschulen unterlägen der allgemeinen Regelung der Mindestflughöhen und der Pflicht zur Erlangung einer Ausnahmebewilligung für alle Flüge, bei denen die Mindestflughöhen des § 9 LVR unterschritten werden sollten. Die von der beschwerdeführenden Partei ins Feld geführten unionsrechtlichen Regelungen über Ausbildungsorganisationen (ATO - Flugschulen) änderten daran nichts. Die Verordnung (EU) Nr 1178/2011 sehe als Inhalt praktischer Lizenz- und Musterberechtigungsprüfungen simulierte Notlandungen bzw Durchstartaktionen vor. Daraus ergebe sich zwingend, dass diese Notlandungen bzw Durchstartaktionen auch vor der jeweiligen Prüfung vom Flugschüler im Rahmen der Ausbildung geübt werden müssten. Hieraus könne aber nicht der Schluss gezogen werden, dass die Bewilligung der Flugschule auch die Bewilligung zum Unterschreiten der Mindestflughöhe im Lehrbetrieb umfasse. Den unionsrechtlichen Vorschriften (der durch die Verordnung (EU) Nr 290/2012 geänderten Verordnung (EU) Nr 1178/2011) sei nicht zu entnehmen, dass mit der Genehmigung einer Ausbildungsorganisation allfällige durch das nationale Recht vorgesehene Bewilligungserfordernisse für das Unterschreiten der Mindestflughöhe hinfällig würden. Diesbezüglich werde auch die "Vergemeinschaftung der Luftverkehrsregeln" keine Änderung bewirken. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr 923/2012 über die gemeinsamen europäischen Luftverkehrsregeln sehe nämlich nicht vor, dass die in dieser Verordnung geregelten Mindestflughöhen (SERA.3105) von Flugschulen (ohne gesonderte Bewilligung) unterschritten werden dürften. Diese Verordnung überlasse es weiterhin den Mitgliedstaaten, einerseits generelle Ausnahmen (vergleichbar § 9 Abs 3 LVR) und andererseits bewilligungspflichtige Ausnahmen (vergleichbar § 9 Abs 5 LVR) vorzusehen. Auch mit der Anwendbarkeit der Durchführungsverordnung (EU) Nr 923/2012 in Österreich ab Dezember 2014 werde auf Grund der zu erwartenden begleitenden und ausführenden Regelungen entsprechend dem bisherigen § 9 Abs 5 LVR keine Änderung eintreten. Auf Grund des evidenten Normzwecks des § 9 LVR (Sicherstellung der Sicherheit der Luftfahrt durch Festlegung einer Mindestflughöhe) und dem explizit normierten Ausnahmecharakter der Bewilligung gemäß § 9 Abs 5 LVR erscheine es auch gerechtfertigt, die gegenständlichen Flüge möglichst genau zu spezifizieren, und zwar sowohl in sachlicher, räumlicher und personeller Hinsicht. Es sei daher nachvollziehbar, dass die ACG im Erstbescheid auf die verwendeten Luftfahrzeuge und eingesetzten Fluglehrer abgestellt habe. Dies ergebe sich auch aus der Formulierung des § 9 Abs 5 LVR, die auf die nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen des Piloten und auf das jeweilige Luftfahrzeug abstelle.

Für die Erteilung der Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Abs 5 LVR im gegenständlichen Fall (zum Zwecke der Durchführung von Notlandeübungen) stelle die gültige Berechtigung zur Schulung von Zivilluftfahrern lediglich eine Voraussetzung dar. Die Notwendigkeit einer gesonderten Bewilligung von Unterschreitungen der Mindestflughöhen zeige sich auch an den durch die ACG auf Grund der Berücksichtigung anderer öffentlicher Interessen erteilten Auflagen und Bedingungen (Vermeidung unnötiger Lärmbelästigungen und Vermeidung der Gefährdung von Personen und Wildtieren), deren Einhaltung keineswegs schon durch die Bewilligung der Flugschule sichergestellt wäre. Es bestünden daher bei der Frage der Erteilung einer Ausnahmebewilligung gemäß § 9 Abs 5 LVR weitere im Hinblick auf die Sicherheit der Luftfahrt zu beachtende Aspekte, die von der Bewilligung der Flugschule nicht abgedeckt seien. Entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei diene auch die Befristung dem Erfordernis der Sicherheit der Luftfahrt, da damit sichergestellt werde, dass nach einem angemessenen Zeitraum eine nachfolgende Überprüfung der Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen erfolge. Die Erteilung der Bewilligung für fünf Jahre sei jedenfalls nicht unverhältnismäßig kurz, sondern trage bereits dem Umstand Rechnung, dass es sich bei der beschwerdeführenden Partei um eine Flugschule handle.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die beschwerdeführende Partei erachtet sich "in ihrem Recht verletzt, eine gesonderte (eigene) Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe beantragen zu müssen", und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheids wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Nach § 79 Abs 11 letzter Satz VwGG sind - soweit durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz, BGBl I Nr 33/2013 (VwGbk-ÜG) nicht anderes bestimmt ist - in den mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden. Für die vorliegende, bereits im Mai 2012 eingebrachte Beschwerde sind daher die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen weiter anzuwenden, zumal nicht erkennbar ist, dass diesbezüglich durch das VwGbk-ÜG etwas anderes bestimmt würde (vgl § 4 VwGbk-ÜG).

2. Bezogen auf den Beschwerdefall ist zunächst Folgendes festzuhalten:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdepunkt im Sinne des § 28 Abs 1 Z 4 VwGG iVm § 79 Abs 11 VwGG entscheidende Bedeutung zu, weil der Verwaltungsgerichtshof nach § 41 Abs 1 leg cit nicht zu prüfen hat, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet; durch den Beschwerdepunkt wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist. Vom Beschwerdepunkt zu unterscheiden und mit ihm nicht zu verwechseln sind die Beschwerdegründe des § 28 Abs 1 Z 5 VwGG und die Aufhebungstatbestände des § 42 Abs 2 VwGG, an die keine Bindung des Verwaltungsgerichtshofes besteht. Wird der Beschwerdepunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl etwa VwGH vom 21. Oktober 2014, 2012/03/0178, mwN).

Die beschwerdeführende Partei hatte am 20. Juni 2013 die Erteilung einer Genehmigung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe nach § 7 Abs 5 LVR 2010 beantragt.

In der - mit dem nun angefochtenen Bescheid abgewiesenen - Berufung gegen den Erstbescheid vom 24. Juli 2013 wandte sie sich gegen die darin vorgenommenen Einschränkungen (Befristung, Einschränkung auf konkret genannte Fluglehrer und Luftfahrzeuge) und beantragte - in diesem Sinn ist der oben wiedergegebene Berufungsantrag bei verständiger Würdigung zu verstehen - die uneingeschränkte Erteilung der in Rede stehenden Bewilligung.

Vor diesem Hintergrund wurde die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid nicht in dem geltend gemachten Recht, (keine) gesonderte Bewilligung zur Unterschreitung der Mindestflughöhe beantragen zu müssen, verletzt - ein entsprechender Feststellungsantrag wurde im Verwaltungsverfahren nicht gestellt und darüber demgemäß auch nicht abgesprochen. Schon deshalb ist die Beschwerde nicht zielführend.

3. Nur der Vollständigkeit halber ist ungeachtet dessen auf die strittige Frage einzugehen, ob die beschwerdeführende Partei als Inhaberin einer Bewilligung nach § 46 Abs 1 LFG als "Flugschule" für Unterschreitungen der Mindestflughöhen nach § 9 Abs 1 und 2 LVR 2010 im Rahmen der Durchführung von Übungs- und Prüfungsflügen einer (gesonderten) Bewilligung nach § 9 Abs 5 LVR 2010 bedarf.

     3.1. Die beschwerdeführende Partei wiederholt zur

Untermauerung ihres diesbezüglichen Standpunkts im Wesentlichen

das schon im Verwaltungsverfahren erstattete Vorbringen. Sie

bringt weiters vor, dass durch die Sichtweise der belangten

Behörde die ihr aufgrund der Verordnung (EU) Nr 1178/2011 erteilte

Ausbildungsbewilligung "faktisch ungültig" würde. Es sei zwar "den

Rechtsvorschriften der EG/EU" nicht zu entnehmen, dass mit der

Genehmigung einer Ausbildungsorganisation (Flugschule) allfällige

durch das mitgliedstaatliche Recht vorgesehene

Bewilligungserfordernisse für das Unterschreiten der

Mindestflughöhe hinfällig wären. Doch sei "von den nationalen

Behörden ... zu erwarten, dass ihre nationalen Regelungen über

Bewilligungen ... so formuliert werden, dass sie mit geltendem

Unionsrecht im Einklang stehen und diese auch nicht faktisch aufheben".

Unrichtig sei, dass von der belangten Behörde monierte öffentliche Interessen wie die Vermeidung unnötigen Lärms und der Gefährdung von Personen oder Tieren nicht schon durch die Bewilligung der Flugschule sichergestellt seien. Die in § 9 Abs 5 LVR 2010 zum Maßstab für die Verfügung von Einschränkungen der in Rede stehenden Bewilligung gemachte Sicherheit der Luftfahrt sei ohnehin eine wesentliche Voraussetzung für Genehmigung und Fortbestand einer Flugschule.

3.2. Mit diesem Vorbringen wird nicht aufgezeigt, dass der Inhaber einer Bewilligung nach § 46 Abs 1 LFG für im Flug(Schul-)Betrieb vorzunehmende Unterschreitungen der Mindestflughöhe keiner Bewilligung nach LVR 2010 bedürfte.

Gemäß § 46 Abs 1 LFG erfordert die Tätigkeit einer Zivilluftfahrerschule die Genehmigung durch schriftlichen Bescheid der ACG oder einer auf Grund einer Übertragung gemäß § 140b LFG zuständigen Behörde.

Die maßgebenden Bestimmungen der LVR 2010 lauten (auszugsweise):

"1. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1. Die Bestimmungen dieser Verordnung finden, soweit im § 145 des Luftfahrtgesetzes (LFG), BGBl. Nr. 253/1957 nicht anderes bestimmt wird, Anwendung auf

1. alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebietes,

2. ...

Unionsrechtliche Bestimmungen

§ 1a. (1) Soweit Bestimmungen über die gemeinsamen Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung in der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG, ABl. Nr. L 79 vom 19.3.2008 S.1, und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 der Kommission vom 26. September 2012 zur Festlegung gemeinsamer Luftverkehrsregeln und Betriebsvorschriften für Dienste und Verfahren der Flugsicherung und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1035/2011 sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1265/2007, (EG) Nr. 1794/2006, (EG) Nr. 730/2006, (EG) Nr. 1033/2006 und (EU) Nr. 255/2010 ABl. Nr. L 281 vom 13.10.2012 S. 1, festgelegt sind, sind diese in der jeweils geltenden Fassung verbindlich.

(2) Zuständige nationale Behörde im Sinne der in Abs. 1 genannten unionsrechtlichen Bestimmungen ist die Austro Control GmbH.

(3) Gemäß Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 923/2012 wird bestimmt, dass die in Abs. 1 genannten Bestimmungen bis zum 4. Dezember 2014 nicht anzuwenden sind.

...

2. Hauptstück

Allgemeine Luftverkehrsregeln

1. Abschnitt

Allgemeines

Betrieb von Luftfahrzeugen und Luftfahrtgerät

§ 3. (1) Luftfahrzeuge dürfen nur von solchen Personen geführt oder technisch bedient werden, die

1. jene gültigen Ausweise und Berechtigungen - bzw. bei Militärluftfahrern - Befähigungen haben, welche nach den Luftfahrt-Personalvorschriften für ihre Tätigkeiten vorgesehen sind, und die sich

2. gewissenhaft mit den für ihre Tätigkeiten maßgebenden Vorschriften, Verfahren und Bedienungseinrichtungen vertraut gemacht haben.

(2) Wer sich durch die Einwirkung von Alkohol, Drogen, Suchtgiften, infolge von Müdigkeit, Erregung, geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen oder aus anderen Gründen in einem beeinträchtigten Zustand befindet, darf keine Tätigkeit als Flugbesatzungsmitglied an Bord eines Luftfahrzeuges ausüben.

(3) Luftfahrzeuge dürfen im Fluge nur verwendet werden, soweit keine Zweifel an ihrer Lufttüchtigkeit für die jeweilige Verwendung bestehen. Luftfahrzeuge und Luftfahrtgerät dürfen nur auf solche Weise betrieben werden, dass weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Durch den Betrieb eines Luftfahrzeuges oder Luftfahrtgerätes darf keine größere Behinderung oder Belästigung, insbesondere kein größerer Lärm, verursacht werden, als es der ordnungsgemäße Betrieb des Luftfahrzeuges bzw. des Luftfahrtgerätes unvermeidbar mit sich bringt.

...

Mindestflughöhen

§ 9. (1) Bei Flügen über dichtbesiedeltem Gebiet, über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen oder über Menschenansammlungen im Freien ist eine Flughöhe einzuhalten, die eine Landung im Notfall ohne Gefährdung von Personen oder Sachen auf der Erde ermöglicht und durch die unnötige Lärmbelästigungen vermieden werden; die Flughöhe muss jedoch mindestens 1 000 ft über dem höchsten Hindernis betragen, von dem das Luftfahrzeug weniger als 600 m entfernt ist. Jedenfalls muss die Flughöhe bei Flügen mit kraftangetriebenen Luftfahrzeugen über den dichtbesiedelten Gebieten von Wien mindestens 3 400 ft über Grund betragen, über den dichtbesiedelten Gebieten von Graz, Linz, Klagenfurt sowie Salzburg mindestens 3 000 ft über Grund und über den dichtbesiedelten Gebieten von Innsbruck mindestens 2 000 ft über Grund.

(2) Bei anderen als den im Abs. 1 bezeichneten Flügen ist eine Flughöhe von mindestens 500 ft über Grund einzuhalten.

(3) Die Mindestflughöhen gemäß den Abs. 1 und 2 dürfen nur unterschritten werden, soweit dies notwendig ist:

1.

zum Zwecke des Abfluges und der Landung,

2.

auf Flugplätzen im Sinne des § 58 LFG auch zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung,

              3.       auf Flugplätzen bei Bannerschleppflügen zum Zwecke der Aufnahme und des Abwerfens von Schleppgegenständen und

              4.       mit Hubschraubern auch zur Durchführung von Landeanflügen ohne nachfolgende Landung und Schwebeflügen, jedoch nur im Geltungsbereich einer Außenlandebewilligung, weiters bei Ambulanz- und Rettungsflügen.

(4) Brücken und ähnliche Bauwerke sowie verspannte Seile und Drähte dürfen nicht unterflogen werden.

(5) Ausnahmen von Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch die Unterschreitung der Mindestflughöhen weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet oder durch unnötigen Lärm belästigt werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten oder des Luftfahrzeughalters von der Austro Control GmbH zu erteilen. Sie sind insoweit mit Befristungen, Bedingungen, Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist. Bei Flügen mit Hänge- und Paragleitern ist beim Überfliegen von Personen, Gebäuden, öffentlichen Transportanlagen (Bahnen, Seilbahnen, Skiliften usw.) und von Freileitungen, jedenfalls ein Mindestabstand von 50 m einzuhalten.

(6) Für Flüge mit Militärluftfahrzeugen werden Ausnahmen im Sinne des Abs. 5 im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport angeordnet.

...

2. Abschnitt

Besondere Flugarten

Schleppflüge

§ 11. (1) Schleppflüge dürfen nur nach den Sichtflugregeln durchgeführt werden.

(2) Bei Schleppflügen - mit Ausnahme von Segelschleppflügen - hat der Pilot mit einer zur Zeit der Aufnahme des Schleppgegenstandes in der Nähe der Aufnahmestelle befindlichen Person ein für ihn deutlich wahrnehmbares Zeichen zu vereinbaren, durch welches ihm diese Person gegebenenfalls anzeigt, das der Schleppgegenstand aus Sicherheitsgründen abgeworfen werden muss.

Kunstflüge

§ 12. (1) Zivilluftfahrzeuge dürfen im Kunstflug nur nach den Sichtflugregeln geführt werden.

(2) Kunstflüge sind nur zulässig, wenn alle Insassen des Luftfahrzeuges

1. sich ausdrücklich mit der Ausführung des Kunstfluges einverstanden erklärt und

2. einen gebrauchsfertigen Fallschirm angelegt haben.

(3) In kontrollierten Lufträumen sind Kunstflüge nur zulässig, wenn die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle (§ 75) zugestimmt hat. Diese Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Erfüllung der Aufgaben des Flugverkehrskontrolldienstes (§ 74) nicht gefährdet erscheint oder durch die Vorschreibung von Befristungen, Bedingungen, Auflagen und Widerrufsvorbehalten sichergestellt ist.

(4) Unbeschadet der Bestimmungen des § 9 über Mindestflughöhen sind Kunstflüge verboten

1.

über dichtbesiedeltem Gebiet,

2.

über feuer- oder explosionsgefährdeten Industriegeländen,

3.

über Menschenansammlungen im Freien und

4.

in einer Höhe von weniger als 1 700 ft über Grund.

(5) Ausnahmen von den Bestimmungen des Abs. 4 dürfen nur bewilligt werden, soweit dies mit Rücksicht auf den Zweck der Flüge erforderlich ist. Außerdem muss auf Grund der vom Piloten nachgewiesenen Fähigkeiten und Erfahrungen zu erwarten sein, dass durch den Kunstflug weder Luftfahrzeuge oder deren Insassen noch Personen oder Sachen auf der Erde gefährdet werden. Die Bewilligungen sind für Flüge mit Zivilluftfahrzeugen auf Antrag des Piloten, im Falle von zivilen Luftfahrtveranstaltungen auf Antrag des Veranstalters, von der Austro Control GmbH zu erteilen. Sie sind insoweit befristet, bedingt, mit Auflagen und gegen Widerruf zu erteilen, als dies mit Rücksicht auf die Sicherheit der Luftfahrt erforderlich ist.

(6) Für Flüge mit Militärluftfahrzeugen werden Ausnahmen im Sinne des Abs. 5 im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport angeordnet.

Flüge zur Hagelabwehr

§ 13. Flüge zur Hagelabwehr sind, soweit dies für die bestimmungsgemäße Durchführung solcher Flüge notwendig ist, von den Bestimmungen des Sichtfluges, des Sichtfluges bei Nacht und der Einhaltung der Mindestflughöhen ausgenommen. Von der Durchführung solcher Flüge ist die in Betracht kommende Flugverkehrskontrollstelle jedenfalls zu verständigen."

Ausgehend vom klaren Wortlaut des § 1 Z 1 LVR 2010 gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für alle Luftfahrzeuge innerhalb des österreichischen Hoheitsgebiets (die Ausnahmeregelung des § 145 LFG betreffend Einsatzflüge ist im Beschwerdefall nicht von Bedeutung).

Die in Rede stehende, im 1. Abschnitt ("Allgemeines") des 2. Hauptstücks ("Allgemeine Luftverkehrsregeln") der LVR 2010 enthaltene Regelung des § 9 normiert keine Ausnahmen für Flüge im Rahmen von Zivilluftfahrerschulen.

Im 2. Abschnitt ("Besondere Flugarten") des 2. Hauptstücks werden besondere Regelungen für Schleppflüge (§ 11), Kunstflüge (§ 12) und Flüge zur Hagelabwehr (§ 13) getroffen. § 13 LVR 2010 normiert, dass Flüge zur Hagelabwehr, soweit dies für die bestimmungsgemäße Durchführung notwendig ist, (ua) von der Einhaltung der Mindestflughöhe ausgenommen sind.

Auf Basis von Wortlaut und Systematik der in Frage stehenden Regelung ist daher zu verneinen, dass Zivilluftfahrerschulen von den Regelungen betreffend Mindestflughöhen (§ 9 LVR 2010) ausgenommen sind. Auch sie bedürfen - entgegen der Auffassung der beschwerdeführenden Partei - für Unterschreitungen der Mindestflughöhen im Rahmen von Ausbildungs- und Prüfungsflügen einer Bewilligung nach § 9 Abs 5 LVR.

Daran ändert der von der Beschwerde hervorgehobene Umstand, im Verfahren zur Erteilung der Genehmigung nach § 46 Abs 1 LFG für die Tätigkeit als Zivilluftfahrerschule würden die Voraussetzungen zur Wahrung der Sicherheit der Luftfahrt vollumfänglich geprüft, im Rahmen der "Flugschule" würden nur geprüfte Fluglehrer und Luftfahrzeuge eingesetzt, nichts.

3.3. Es ist auch nicht zu sehen, dass Bestimmungen des Unionsrechts zu einer anderen Beurteilung führen müssten: Die Beschwerde selbst räumt ein, dass unionsrechtlichen Regelungen nicht zu entnehmen ist, dass mit der Genehmigung einer Ausbildungsorganisation durch das nationale Recht vorgesehene Bewilligungserfordernisse betreffend ein Unterschreiten der Mindestflughöhe hinfällig würden. Warum aber ein derartiges Bewilligungserfordernis eine bestehende Genehmigung (als Zivilluftfahrerschule) "faktisch aufheben" sollte, ist aufgrund des bloß pauschal gebliebenen und nicht näher konkretisierten Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen.

4. Da die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid nicht im geltend gemachten Recht verletzt wurde, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr 455 (§ 79 Abs 11 VwGG iVm § 3 der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 518/2013 idF BGBl II Nr 8/2014).

Wien, am 17. Dezember 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013030141.X00

Im RIS seit

11.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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