RS OGH 2026/3/18 4Ob140/14p; 4Ob22/15m; 4Ob121/17y; 6Ob46/23t; 6Ob166/22p; 6Ob120/23z; 6Ob218/25i

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Veröffentlicht am 21.10.2014
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Norm

UrhG §81 Abs1a

Rechtssatz

Ein Unterlassungsanspruch gegen die in § 81 Abs 1a UrhG genannten Diensteanbieter setzt eine Abmahnung voraus. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn die Rechtsverletzung für den Provider durch die Abmahnung ohne Notwendigkeit weiterer Nachforschungen offenkundig wird. Die Abmahnung kann durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anhängigen Verfahren ersetzt werden. In diesem Fall entsteht aber nur dann ein Unterlassungsanspruch, wenn der Provider das beanstandete Verhalten fortsetzt (Wiederholungsgefahr) oder das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestreitet (Erstbegehungsgefahr).Ein Unterlassungsanspruch gegen die in Paragraph 81, Absatz eins a, UrhG genannten Diensteanbieter setzt eine Abmahnung voraus. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn die Rechtsverletzung für den Provider durch die Abmahnung ohne Notwendigkeit weiterer Nachforschungen offenkundig wird. Die Abmahnung kann durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anhängigen Verfahren ersetzt werden. In diesem Fall entsteht aber nur dann ein Unterlassungsanspruch, wenn der Provider das beanstandete Verhalten fortsetzt (Wiederholungsgefahr) oder das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestreitet (Erstbegehungsgefahr).

Dem Gehilfen einer Immaterialgüterrechtsverletzung kann nur sein Tatbeitrag, nicht aber das tatbestandliche Verhalten des unmittelbaren Täters untersagt werden.

Entscheidungstexte

  • RS0129808">4 Ob 140/14p
    Entscheidungstext OGH 21.10.2014 4 Ob 140/14p
    Veröff: SZ 2014/93
  • RS0129808">4 Ob 22/15m
    Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 22/15m
    Auch; nur: Ein Unterlassungsanspruch gegen die in § 81 Abs 1a UrhG genannten Diensteanbieter setzt eine Abmahnung voraus. Dieses Erfordernis ist nur erfüllt, wenn die Rechtsverletzung für den Provider durch die Abmahnung ohne Notwendigkeit weiterer Nachforschungen offenkundig wird. Die Abmahnung kann durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anhängigen Verfahren ersetzt werden. In diesem Fall entsteht aber nur dann ein Unterlassungsanspruch, wenn der Provider das beanstandete Verhalten fortsetzt (Wiederholungsgefahr) oder das Vorliegen einer Rechtsverletzung bestreitet (Erstbegehungsgefahr). (T1)
    Beisatz: Hier: Access?Provider (T2)
  • RS0129808">4 Ob 121/17y
    Entscheidungstext OGH 24.10.2017 4 Ob 121/17y
    Auch; Veröff: SZ 2017/119
  • RS0129808">6 Ob 46/23t
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.04.2023 6 Ob 46/23t
    vgl
  • RS0129808">6 Ob 166/22p
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.08.2023 6 Ob 166/22p
    nur: Die Abmahnung kann durch entsprechendes Vorbringen in einem bereits anhängigen Verfahren ersetzt werden. (T3)
    Beisatz: Hier: Inanspruchnahme eines Hostproviders nach § 20 Abs 3 ABGB. (T4)
  • RS0129808">6 Ob 120/23z
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 18.06.2024 6 Ob 120/23z
    Beisatz wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129808

Im RIS seit

27.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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