Norm
StGB §107 Abs2Rechtssatz
Der subjektive Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB erfordert (neben der Absicht, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen) den Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), beim Bedrohten den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung eines bevorstehenden Anschlags auf das Leben zu erwecken.Der subjektive Tatbestand der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB erfordert (neben der Absicht, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen) den Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB), beim Bedrohten den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung eines bevorstehenden Anschlags auf das Leben zu erwecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129802Im RIS seit
26.01.2015Zuletzt aktualisiert am
18.03.2016