RS OGH 2016/2/17 15Os141/14w, 15Os192/15x

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Veröffentlicht am 03.12.2014
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Rechtssatz

Der subjektive Tatbestand der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 erster Fall StGB erfordert (neben der Absicht, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen) den Vorsatz (§ 5 Abs 1 StGB), beim Bedrohten den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung eines bevorstehenden Anschlags auf das Leben zu erwecken.Der subjektive Tatbestand der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 erster Fall StGB erfordert (neben der Absicht, den Bedrohten in Furcht und Unruhe zu versetzen) den Vorsatz (Paragraph 5, Absatz eins, StGB), beim Bedrohten den Eindruck einer ernst gemeinten Ankündigung eines bevorstehenden Anschlags auf das Leben zu erwecken.

Entscheidungstexte

  • RS0129802">15 Os 141/14w
    Entscheidungstext OGH 03.12.2014 15 Os 141/14w
    Beisatz: Siehe bereits 13 Os 25/01, 15 Os 159/08h, 15 Os 26/12f, 14 Os 127/13b. (T1)
  • RS0129802">15 Os 192/15x
    Entscheidungstext OGH 17.02.2016 15 Os 192/15x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129802

Im RIS seit

26.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

18.03.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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