RS OGH 2022/3/9 12Os143/14t, 11Os102/15g, 12Os146/15k, 12Os45/16h, 14Os112/16a, 14Os39/17t, 14Os76/1

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Veröffentlicht am 19.11.2014
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Norm

StGB §278b Abs2
  1. StGB § 278b heute
  2. StGB § 278b gültig ab 01.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2018
  3. StGB § 278b gültig von 01.07.2010 bis 31.10.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2010
  4. StGB § 278b gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002

Rechtssatz

Die konkrete Zusage an eine Kämpfer rekrutierende Person im Zusammenhalt mit der erfolgten Abreise in Richtung der Kampfgebiete ist als Beteiligung an den Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung auf sonstige Weise, nämlich als psychische Unterstützung der Mitglieder der terroristischen Vereinigung, die dergestalt bis zum tatsächlichen Eintreffen desjenigen in den Kampfgebieten mit alsbaldiger Verstärkung und der konkreten Unterstützung im bewaffneten Kampf rechnen können, zu werten.

Entscheidungstexte

Schlagworte

IS ? Islamischer Staat ? Islamic State; Jabhat Al Nusrah; Bürgerkrieg in Syrien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129800

Im RIS seit

23.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

16.05.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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