Norm
StPO §281 Abs1 Z1aRechtssatz
Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1a stellt nur auf die Abwesenheit des Verteidigers während der Hauptverhandlung ab, nicht aber auf die Art und Weise, wie der (anwesende) Verteidiger seinen Pflichten nachkommt.Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, stellt nur auf die Abwesenheit des Verteidigers während der Hauptverhandlung ab, nicht aber auf die Art und Weise, wie der (anwesende) Verteidiger seinen Pflichten nachkommt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129798Im RIS seit
22.01.2015Zuletzt aktualisiert am
16.02.2021