RS OGH 2014/11/25 11Os80/14w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.11.2014
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Norm

StPO §229 Abs1
StPO §253

Rechtssatz

Der vorübergehende Ausschluss der Öffentlichkeit ist nach § 229 Abs 1 Z 1 erster Fall StPO – mit Blick auf den gegen jedwede Propagierung nationalsozialistischen Gedankenguts gerichteten Schutzzweck des VerbotsG – gerechtfertigt, um ein ungestörtes Vorführen (§ 253 StPO) gewaltverherrlichender oder menschenverachtender (Lied-)Texte zu ermöglichen.

Entscheidungstexte

  • 11 Os 80/14w
    Entscheidungstext OGH 25.11.2014 11 Os 80/14w

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129795

Im RIS seit

20.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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