Norm
RStDG §150Rechtssatz
§ 150 erster Satz RStDG normiert eine Rechtsfolge. Rechtsfolgen treten unabhängig vom Willen des Gerichts, an dessen Entscheidung sie geknüpft sind, ein. Vom Disziplinargericht ist § 150 erster Satz RStDG daher nicht anzuwenden.Paragraph 150, erster Satz RStDG normiert eine Rechtsfolge. Rechtsfolgen treten unabhängig vom Willen des Gerichts, an dessen Entscheidung sie geknüpft sind, ein. Vom Disziplinargericht ist Paragraph 150, erster Satz RStDG daher nicht anzuwenden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129797Im RIS seit
21.01.2015Zuletzt aktualisiert am
21.01.2015