RS Vwgh 2014/11/18 2013/05/0026

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Veröffentlicht am 18.11.2014
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Index

L00209 Auskunftspflicht Informationsweiterverwendung Wien
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs1;
AuskunftspflichtG Wr 1988 §1 Abs5;
B-VG Art20 Abs4;

Rechtssatz

Ergibt sich weder aus dem Inhalt noch aus den in diesem Schreiben gebrauchten Formulierungen ein Hinweis auf eine Mutwilligkeit eines Auskunftsersuchens, dann entfällt die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht schon dann, wenn der Antragsteller nicht von sich aus und konkret dargetan hat, dass an der Beantwortung einer jeweils bestimmten Frage ein Auskunftsinteresse besteht (Hinweis E vom 23. März 1999, 97/19/0022).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2013050026.X03

Im RIS seit

18.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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