RS Vwgh 2014/11/18 2012/05/0188

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.2014
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ABGB §297;
ABGB §417;
ABGB §418;
ABGB §434;
ABGB §435;
AVG §59 Abs1;
BauO Wr §129 Abs10;
BauRallg;
BauRG 1912 §6;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2006/05/0165 E 21. Mai 2007 RS 4

Stammrechtssatz

Der Bestandnehmer eines Grundstückes kann Eigentümer des von ihm errichteten Gebäudes sein, sofern es sich hierbei um ein Superädifikat handelt. Ist der vom Grundeigentümer verschiedene Adressat eines baubehördlichen Beseitigungsauftrages jedoch nicht Superädifikatseigentümer (und auch nicht Baurechtsinhaber), ist eine Auftragserteilung an ihn rechtswidrig (zur Annahme eines Superädifikates vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2006, Zl. 2005/05/0180, sowie das hg. Erkenntnis vom 3. Juli 2001, Zl. 98/05/0236; zur Frage der Übertragung von Eigentum an einem Superädifikat vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. September 1997, Zl. 97/05/0121).

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des BescheidadressatenBaupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2012050188.X01

Im RIS seit

08.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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