Norm
EO §8 Abs2Rechtssatz
§ 8 Abs 2 EO hat eine „Aufwertung“ (und nicht eine Abwertung) im Auge. Sie ermöglicht ? als Ausnahme von dem in § 7 Abs 1 EO begründeten Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der geschuldeten Geldleistung ? die Hereinbringung eines zusätzlichen Betrages, der infolge Aufwertung aus einer Wertsicherungsklausel geschuldet wird. Eine Negativbehauptung, dass kein über den titelmäßig geschuldeten Betrag hinausgehender Betrag betrieben wird, wird weder von § 54 EO noch von § 54b Abs 2 EO gefordert.Paragraph 8, Absatz 2, EO hat eine „Aufwertung“ (und nicht eine Abwertung) im Auge. Sie ermöglicht ? als Ausnahme von dem in Paragraph 7, Absatz eins, EO begründeten Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der geschuldeten Geldleistung ? die Hereinbringung eines zusätzlichen Betrages, der infolge Aufwertung aus einer Wertsicherungsklausel geschuldet wird. Eine Negativbehauptung, dass kein über den titelmäßig geschuldeten Betrag hinausgehender Betrag betrieben wird, wird weder von Paragraph 54, EO noch von Paragraph 54 b, Absatz 2, EO gefordert.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129773Im RIS seit
05.01.2015Zuletzt aktualisiert am
05.01.2015