RS OGH 2014/10/22 3Ob176/14z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.10.2014
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Norm

EO §8 Abs2
EO §54 Abs1 Z2 litd
EO §54b Abs2

Rechtssatz

§ 8 Abs 2 EO hat eine „Aufwertung“ (und nicht eine Abwertung) im Auge. Sie ermöglicht ? als Ausnahme von dem in § 7 Abs 1 EO begründeten Erfordernis der bestimmten Bezeichnung der geschuldeten Geldleistung ? die Hereinbringung eines zusätzlichen Betrages, der infolge Aufwertung aus einer Wertsicherungsklausel geschuldet wird. Eine Negativbehauptung, dass kein über den titelmäßig geschuldeten Betrag hinausgehender Betrag betrieben wird, wird weder von § 54 EO noch von § 54b Abs 2 EO gefordert.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 176/14z
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 3 Ob 176/14z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129773

Im RIS seit

05.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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