RS OGH 2016/6/6 15Os113/14b, 17Os6/16k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.10.2014
beobachten
merken

Rechtssatz

Eine im Zuge eines Einbruchdiebstahls begangene Sachbeschädigung wird nicht als typische Begleittat durch diesen konsumiert, wenn die beschädigte Sache zwar der Sicherung des stehlenswerten Gutes dient, aber nicht den Kriterien einer Sperrvorrichtung entspricht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129772

Im RIS seit

05.01.2015

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten