RS OGH 2014/10/1 15Os105/14a

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Veröffentlicht am 01.10.2014
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Norm

ADBG 2007 §22a Abs4 Z2

Rechtssatz

Die angenommene Qualifikation nach § 22a Abs 4 Z 2 ADBG 2007 setzt ? neben der konstatierten Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen ? auch Feststellungen voraus, dass der Angeklagte innerhalb der letzten zwölf Monate „vor der Tat zumindest drei solche Taten“ begangen hat, wobei es ? anders als nach §§ 198 Abs 2, 39 StGB und § 28a Abs 2 Z 1 SMG ? auf eine vorangehende Verurteilung nicht ankommt, ebenso wenig darauf, ob die drei Vortaten in gewerbsmäßiger Absicht begangen wurden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129767

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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