RS OGH 2014/10/1 15Os105/14a

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Veröffentlicht am 01.10.2014
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Norm

ADBG 2007 §22a Abs4 Z2
  1. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2020 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 152/2020
  2. ADBG 2007 § 22a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2009
  3. ADBG 2007 § 22a gültig von 09.08.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2008

Rechtssatz

Die angenommene Qualifikation nach § 22a Abs 4 Z 2 ADBG 2007 setzt ? neben der konstatierten Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen ? auch Feststellungen voraus, dass der Angeklagte innerhalb der letzten zwölf Monate „vor der Tat zumindest drei solche Taten“ begangen hat, wobei es ? anders als nach §§ 198 Abs 2, 39 StGB und § 28a Abs 2 Z 1 SMG ? auf eine vorangehende Verurteilung nicht ankommt, ebenso wenig darauf, ob die drei Vortaten in gewerbsmäßiger Absicht begangen wurden.Die angenommene Qualifikation nach Paragraph 22 a, Absatz 4, Ziffer 2, ADBG 2007 setzt ? neben der konstatierten Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen ? auch Feststellungen voraus, dass der Angeklagte innerhalb der letzten zwölf Monate „vor der Tat zumindest drei solche Taten“ begangen hat, wobei es ? anders als nach Paragraphen 198, Absatz 2, 39, StGB und Paragraph 28 a, Absatz 2, Ziffer eins, SMG ? auf eine vorangehende Verurteilung nicht ankommt, ebenso wenig darauf, ob die drei Vortaten in gewerbsmäßiger Absicht begangen wurden.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 01.10.2014 15 Os 105/14a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129767

Im RIS seit

30.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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