TE Vfgh Erkenntnis 2014/11/24 G91/2014

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Veröffentlicht am 24.11.2014
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Index

L1030 Gemeindestruktur

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art115 Abs2, Art116 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Stmk GemeindestrukturreformG §1, §3, §4
Stmk GdO 1967 §6 Abs2
  1. B-VG Art. 7 heute
  2. B-VG Art. 7 gültig ab 01.08.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 7 gültig von 16.05.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/1998
  5. B-VG Art. 7 gültig von 14.08.1997 bis 15.05.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  6. B-VG Art. 7 gültig von 01.07.1988 bis 13.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  7. B-VG Art. 7 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  8. B-VG Art. 7 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  9. B-VG Art. 7 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 115 heute
  2. B-VG Art. 115 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 115 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 115 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 115 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 115 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  7. B-VG Art. 115 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 115 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 115 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 115 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Abweisung weiterer Individualanträge von Gemeinden auf Aufhebung von Bestimmungen des Stmk GemeindestrukturreformG betreffend Gemeindefusionen; keine Unsachlichkeit der bekämpften Vereinigungen

Spruch

I. Der Antrag wird insoweit abgewiesen, als er sich gegen §4 Abs1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 über die Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark (Gemeindestrukturreformgesetz – StGsrG), LGBl für die Steiermark Nr 31/2014 (berichtigt durch LGBl für die Steiermark Nr 36/2014), richtet.römisch eins. Der Antrag wird insoweit abgewiesen, als er sich gegen §4 Abs1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 über die Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark (Gemeindestrukturreformgesetz – StGsrG), LGBl für die Steiermark Nr 31/2014 (berichtigt durch LGBl für die Steiermark Nr 36/2014), richtet.

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.              Antrag und Vorverfahrenrömisch eins. Antrag und Vorverfahren

1.              Gestützt auf Art140 B-VG begehrt die antragstellende Gemeinde Petersdorf II, die Wortfolge "und der im politischen Bezirk Südoststeiermark gelegenen Gemeinde Petersdorf II" in §4 Abs1 des Stmk. Gemeindestrukturreformgesetzes (StGsrG), LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014), in eventu die Wortfolgen "verschiedener politischer Bezirke" in der Überschrift zu §4 leg. cit. und "und der im politischen Bezirk Südoststeiermark gelegenen Gemeinde Petersdorf II" in §4 Abs1 leg. cit., in eventu §4 Abs1 leg. cit. zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.1. Gestützt auf Art140 B-VG begehrt die antragstellende Gemeinde Petersdorf römisch zwei, die Wortfolge "und der im politischen Bezirk Südoststeiermark gelegenen Gemeinde Petersdorf II" in §4 Abs1 des Stmk. Gemeindestrukturreformgesetzes (StGsrG), Landesgesetzblatt 31 aus 2014, (berichtigt durch Landesgesetzblatt 36 aus 2014,), in eventu die Wortfolgen "verschiedener politischer Bezirke" in der Überschrift zu §4 leg. cit. und "und der im politischen Bezirk Südoststeiermark gelegenen Gemeinde Petersdorf II" in §4 Abs1 leg. cit., in eventu §4 Abs1 leg. cit. zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"3.1 §4 Abs1 StGsrG verletzt die Antragstellerin unmittelbar durch seine Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten. Insbesondere wird die Antragstellerin in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Die angefochtene Bestimmung ist aus nachstehenden Gründen verfassungswidrig:

3.2 Die Antragstellerin anerkennt die Rechtsprechung des VfGH, wonach eine Bestandsgarantie für die Gemeinde nur als Institution besteht, und es grundsätzlich zulässig ist, dass der Landesgesetzgeber über die Trennung oder Zusammenlegung von Gemeinden verfügen kann. Gleichzeitig hat der VfGH wiederholt ausgesprochen, dass eine Gemeindevereinigung gegen den Willen der beteiligten Gemeinden dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Sachlichkeitsgebot entsprechen muss[…]. Eine Änderung der Gemeindestruktur ist demnach nur dann sachlich zu rechtfertigen, wenn sie insgesamt gesehen Verbesserungen mit sich bringt. Gegenständlicher geplante[r] zwangsweise[r] Gemeindevereinigung liegt hingegen keine ausreichend begründete Prognose, die eine Verbesserung der Gemeindestruktur und die Herausbildung eines leistungsfähigeren Kommunalwesens erwarten lassen würde, zugrunde.

3.3 Die Antragstellerin ist sich durchaus bewusst, dass der VfGH in der Vergangenheit Zusammenlegungen von Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern grundsätzlich als mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar beurteilt hat. Zu dieser Judikaturlinie nimmt die Antragstellerin die Gelegenheit wa[h]r[,] anzuregen, der Gerichtshof möge diese Auffassung überdenken und von diesem Richtwert Abstand nehmen. Ob eine Gemeindevereinigung sachlich gerechtfertigt ist, ist nach Ansicht der Antragstellerin nämlich immer anhand des konkreten Falles zu untersuchen, und diese Prüfung sollte nicht bereits durch einen solchen Richtwert – auch wenn dieser nicht absolut gilt – vorweggenommen werden. Die Kriterien für die Beurteilung der Sachlichkeit einer Gemeindevereinigung können nach Ansicht der Antragstellerin nämlich unabhängig von der Bevölkerungsanzahl der betroffenen Gemeinden immer nur dieselben sein.

[…] Die geplante Vereinigung der Gemeinde Petersdorf II mit St. Marein bei Graz und Krumegg lässt für die Bevölkerung insgesamt gesehen eine Verbesserung nicht erwarten und stellt daher einen […] Fall dar, bei dem die Vereinigung einer Gemeinde (auch mit weniger als 1.000 Einwohnern) als unsachlich zu qualifizieren ist.[…] Die geplante Vereinigung der Gemeinde Petersdorf römisch zwei mit St. Marein bei Graz und Krumegg lässt für die Bevölkerung insgesamt gesehen eine Verbesserung nicht erwarten und stellt daher einen […] Fall dar, bei dem die Vereinigung einer Gemeinde (auch mit weniger als 1.000 Einwohnern) als unsachlich zu qualifizieren ist.

Im Erkenntnis zur Vereinigung der Gemeinde Stössing mit der Gemeinde Kasten stellte der VfGH die Gleichheitswidrigkeit des der Vereinigung zu Grunde liegenden §3 Abs16 Z3 NÖ KommunalstrukturverbesserungsG 1971 fest[…]. In einer Relativierung des Richtwertes von 1.000 Einwohnern hielt er fest, dass die ehemals selbstständigen Gemeinden knapp über oder nur knapp unter 1.000 Einwohner hatten, wodurch sich dieser Fall allein schon deshalb essentiell vom Fall Altenwörth (VfGH 17.10.1985 B235/85) unterscheide. Altenwörth zählte 325, Stössing 822 und Kasten 1.003 Einwohner. Gegenständliche Vereinigung ist daher dem Fall Stössing/Kasten vergleichbar, zumal die Gemeinden Petersdorf II 873, Krumegg 1.434 und St. Marein bei Graz 1.257 Einwohner zählen. Schon aus diesem Vergleich wird deutlich, dass dem Richtwert von 1.000 Einwohnern im gegenständlichen Fall keine ausschlag[g]ebende Bedeutung zukommen kann.Im Erkenntnis zur Vereinigung der Gemeinde Stössing mit der Gemeinde Kasten stellte der VfGH die Gleichheitswidrigkeit des der Vereinigung zu Grunde liegenden §3 Abs16 Z3 NÖ KommunalstrukturverbesserungsG 1971 fest[…]. In einer Relativierung des Richtwertes von 1.000 Einwohnern hielt er fest, dass die ehemals selbstständigen Gemeinden knapp über oder nur knapp unter 1.000 Einwohner hatten, wodurch sich dieser Fall allein schon deshalb essentiell vom Fall Altenwörth (VfGH 17.10.1985 B235/85) unterscheide. Altenwörth zählte 325, Stössing 822 und Kasten 1.003 Einwohner. Gegenständliche Vereinigung ist daher dem Fall Stössing/Kasten vergleichbar, zumal die Gemeinden Petersdorf römisch zwei 873, Krumegg 1.434 und St. Marein bei Graz 1.257 Einwohner zählen. Schon aus diesem Vergleich wird deutlich, dass dem Richtwert von 1.000 Einwohnern im gegenständlichen Fall keine ausschlag[g]ebende Bedeutung zukommen kann.

Darüber hinaus ist es offenbar auch nicht das Ziel der vorliegenden Gemeinstrukturreform, Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern zu beseitigen beziehungsweise kann eine sachliche Rechtfertigung nicht in dieser Grenze gesehen werden, da nach den geplanten Vereinigungen nach dem StGsrG weiterhin zahlreiche Gemeinden mit deutlich weniger als 1.000 Einwohnern bestehen bleiben, die sich auch abseits der Bevölkerungszahl als strukturschwächer erweisen, als es die Gemeinde Petersdorf II ist. Zusammengefasst lässt sich daher festhalten, dass dem Richtwert von 1.000 Einwohnern gegenständlich keine Aussagekraft über die Sachlichkeit der geplanten Gemeindevereinigung zukommt.Darüber hinaus ist es offenbar auch nicht das Ziel der vorliegenden Gemeinstrukturreform, Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern zu beseitigen beziehungsweise kann eine sachliche Rechtfertigung nicht in dieser Grenze gesehen werden, da nach den geplanten Vereinigungen nach dem StGsrG weiterhin zahlreiche Gemeinden mit deutlich weniger als 1.000 Einwohnern bestehen bleiben, die sich auch abseits der Bevölkerungszahl als strukturschwächer erweisen, als es die Gemeinde Petersdorf römisch zwei ist. Zusammengefasst lässt sich daher festhalten, dass dem Richtwert von 1.000 Einwohnern gegenständlich keine Aussagekraft über die Sachlichkeit der geplanten Gemeindevereinigung zukommt.

3.4 Wie die Landesregierung in den Erläuterungen zum StGsrG selbst ausführt, ist der Bevölkerungsstand der Gemeinde Petersdorf II in den letzten Jahrzehnten zudem stetig gestiegen. Am 1.1.2013 hatte die Gemeinde Petersdorf II 873 Einwohner und auch die Prognosen für das Jahr 2030 gehen von einem weiteren Bevölkerungszuwachs aus. Es kann somit nicht von einer auf Grund von Bevölkerungsschwund in ihrer Existenz bedrohten Gemeinde ausgegangen werden. Im Gegenteil: Die Gemeinde Petersdorf II wird auch in Zukunft weiterhin wachsen. Darüber hinaus ist die Gemeinde Petersdorf II wirtschaftlich und finanziell gefestigt. Mit der Rechtsprechung des VfGH ist es daher nicht unabdingbar, die Gemeinde Petersdorf II mit einer anderen Gemeinde zusammenlegen zu müssen[…]. Vielmehr sprechen gewichtige Gründe dagegen:3.4 Wie die Landesregierung in den Erläuterungen zum StGsrG selbst ausführt, ist der Bevölkerungsstand der Gemeinde Petersdorf römisch zwei in den letzten Jahrzehnten zudem stetig gestiegen. Am 1.1.2013 hatte die Gemeinde Petersdorf römisch zwei 873 Einwohner und auch die Prognosen für das Jahr 2030 gehen von einem weiteren Bevölkerungszuwachs aus. Es kann somit nicht von einer auf Grund von Bevölkerungsschwund in ihrer Existenz bedrohten Gemeinde ausgegangen werden. Im Gegenteil: Die Gemeinde Petersdorf römisch zwei wird auch in Zukunft weiterhin wachsen. Darüber hinaus ist die Gemeinde Petersdorf römisch zwei wirtschaftlich und finanziell gefestigt. Mit der Rechtsprechung des VfGH ist es daher nicht unabdingbar, die Gemeinde Petersdorf römisch zwei mit einer anderen Gemeinde zusammenlegen zu müssen[…]. Vielmehr sprechen gewichtige Gründe dagegen:

3.5 Die Landesregierung versucht, die geplante Vereinigung mit mittelfristig zu erwartenden Kosteneinsparungen zu rechtfertigen, ohne hierfür irgendwelche rechnerischen Belege zur Verfügung zu stellen[…]. Aus wirtschaftlicher und finanzieller Sicht ist eine Verbesserung der Kommunalstruktur durch die geplante Vereinigung aber nicht erkennbar. Im Rahmen der 'Fusionsgespräche' mit den anderen involvierten Gemeinden wurde eine Analyse der Finanzen der Gemeinde durchgeführt. Diese brachte zutage, dass eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung von mindestens € 2.000,000,-- für Infrastrukturprojekte auf die neue Gemeinde zukommt […]. Durch diesen Investitionsbedarf ist es vorhersehbar, dass auf absehbare Zeit kein Budget mehr für die Lebensraumgestaltung – wie sie bisher etwa durch die Sportanlage erfolgte – mehr vorhanden ist.

Die von der Landesregierung gewagte Prognose, nach der die neue Gemeinde auch in finanzieller Hinsicht in der Lage sein wird, ihre Pflichtaufgaben selbstständig zu erfüllen und daneben die notwendigen Investitionen für die Gestaltung des kommunalen Raumes für die Gemeindemitglieder durchzuführen, ist angesichts der finanziellen Situation der Gemeinde St. Marein bei Graz nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nach der Fusion weniger Mittel zur Verfügung stehen werden, da sich die bisherigen Ausgleichszahlungen nach dem FAG für die Gemeinde Petersdorf II verringern werden. Insgesamt ist daher mit einer negativen Auswirkung für die Ertragsanteile zu rechnen.Die von der Landesregierung gewagte Prognose, nach der die neue Gemeinde auch in finanzieller Hinsicht in der Lage sein wird, ihre Pflichtaufgaben selbstständig zu erfüllen und daneben die notwendigen Investitionen für die Gestaltung des kommunalen Raumes für die Gemeindemitglieder durchzuführen, ist angesichts der finanziellen Situation der Gemeinde St. Marein bei Graz nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nach der Fusion weniger Mittel zur Verfügung stehen werden, da sich die bisherigen Ausgleichszahlungen nach dem FAG für die Gemeinde Petersdorf römisch zwei verringern werden. Insgesamt ist daher mit einer negativen Auswirkung für die Ertragsanteile zu rechnen.

Im Rahmen der Analyse der Gemeinden wurden auch die Gebühren für die Wasserversorgung und Abfallentsorgung erhoben. Aus diesem Gebührenvergleich der drei Gemeinden ist ersichtlich, dass im Falle der Fusion auf Grund der vorgeschriebenen Gebührenanpassung für die Bevölkerung der Gemeinde Petersdorf II mit einer Steigerung der Wassergebühren um ca. 50 % und der Abfallgebühren um ca. 20 % zu erwarten [sic!] ist. Derzeit sind die laufenden Gebühren in St. Marein gegenüber Petersdorf II für die Wasserversorgung um 43 % und für die Abfallentsorgung um rund 34 % höher […]. Wie sich hier die finanzielle Situation durch eine Vereinigung verbessern soll, ist für die Antragstellerin nicht zu erkennen. Im Gegenteil: Durch die geplante Fusion ergeben sich für die Bevölkerung insgesamt sogar langfristige finanzielle Nachteile in Form von höheren Gebühren und Abgaben, die aufgrund der unterschiedlichen Systeme der drei betroffenen Gemeinden wohl auch nach einer Phase der Angleichung der Systeme fortbestehen werden.Im Rahmen der Analyse der Gemeinden wurden auch die Gebühren für die Wasserversorgung und Abfallentsorgung erhoben. Aus diesem Gebührenvergleich der drei Gemeinden ist ersichtlich, dass im Falle der Fusion auf Grund der vorgeschriebenen Gebührenanpassung für die Bevölkerung der Gemeinde Petersdorf römisch zwei mit einer Steigerung der Wassergebühren um ca. 50 % und der Abfallgebühren um ca. 20 % zu erwarten [sic!] ist. Derzeit sind die laufenden Gebühren in St. Marein gegenüber Petersdorf römisch zwei für die Wasserversorgung um 43 % und für die Abfallentsorgung um rund 34 % höher […]. Wie sich hier die finanzielle Situation durch eine Vereinigung verbessern soll, ist für die Antragstellerin nicht zu erkennen. Im Gegenteil: Durch die geplante Fusion ergeben sich für die Bevölkerung insgesamt sogar langfristige finanzielle Nachteile in Form von höheren Gebühren und Abgaben, die aufgrund der unterschiedlichen Systeme der drei betroffenen Gemeinden wohl auch nach einer Phase der Angleichung der Systeme fortbestehen werden.

3.6 Petersdorf II ist zudem eine lebendige Gemeinde mit zahlreichen Infrastruktureinrichtungen. Richtig ist, dass die Gemeine Petersdorf II über keine eigene Volksschule und Hauptschule verfügt. Sie befindet sich im gemeinsamen Schulsprengel mit der Gemeinde St. Marein bei Graz. Es besteht also schon bisher eine gemeinsame Nutzung der in St. Marein bei Graz vorhandenen Volksschule und der Hauptschule. Wodurch sich durch die geplante Vereinigung hier eine effizientere Nutzung der Infrastruktur ergeben soll, ist für die Antragstellerin nicht ersichtlich. Die Nutzung dieser Infrastruktur besteht nämlich unabhängig von der geplanten Vereinigung bereits jetzt. Abgesehen von dieser verordneten Gemeinsamkeit bei den Schulsprengeln orientieren sich die Gemeinde Petersdorf II und ihre Bevölkerung aber überwiegend an den Gemeinden im Bezirk Feldbach (nunmehr Südoststeiermark), also insbesondere der Gemeinden[…] Kirchberg an der Raab, Oberdorf am Hochegg, Edelstauden, Kirchbach in der Steiermark, Studenzen und der Stadt Feldbach.3.6 Petersdorf römisch zwei ist zudem eine lebendige Gemeinde mit zahlreichen Infrastruktureinrichtungen. Richtig ist, dass die Gemeine Petersdorf römisch zwei über keine eigene Volksschule und Hauptschule verfügt. Sie befindet sich im gemeinsamen Schulsprengel mit der Gemeinde St. Marein bei Graz. Es besteht also schon bisher eine gemeinsame Nutzung der in St. Marein bei Graz vorhandenen Volksschule und der Hauptschule. Wodurch sich durch die geplante Vereinigung hier eine effizientere Nutzung der Infrastruktur ergeben soll, ist für die Antragstellerin nicht ersichtlich. Die Nutzung dieser Infrastruktur besteht nämlich unabhängig von der geplanten Vereinigung bereits jetzt. Abgesehen von dieser verordneten Gemeinsamkeit bei den Schulsprengeln orientieren sich die Gemeinde Petersdorf römisch zwei und ihre Bevölkerung aber überwiegend an den Gemeinden im Bezirk Feldbach (nunmehr Südoststeiermark), also insbesondere der Gemeinden[…] Kirchberg an der Raab, Oberdorf am Hochegg, Edelstauden, Kirchbach in der Steiermark, Studenzen und der Stadt Feldbach.

Von den öffentlichen gemeindeeigenen Infrastruktureinrichtungen sind u.a. zu nennen: Das Gemeindeamt samt zweier Mietwohnungen, das Feuerwehrrüsthaus, der Bauhof, das Altstoffsammelzentrum, die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage für das gesamte Gemeindegebiet, die Stocksport- und Veranstaltungshalle, der Sportplatz samt wettkampftauglicher Flutlichtanlage und der Kinderspielplatz […]. Diese Einrichtungen wurden alle in den letzten Jahren trotz erheblichen finanziellen Aufwands ohne übermäßige Verschuldung der Gemeinde errichtet und belegen den Aufschwung und die Stärkung der Gemeinde Petersdorf II.Von den öffentlichen gemeindeeigenen Infrastruktureinrichtungen sind u.a. zu nennen: Das Gemeindeamt samt zweier Mietwohnungen, das Feuerwehrrüsthaus, der Bauhof, das Altstoffsammelzentrum, die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage für das gesamte Gemeindegebiet, die Stocksport- und Veranstaltungshalle, der Sportplatz samt wettkampftauglicher Flutlichtanlage und der Kinderspielplatz […]. Diese Einrichtungen wurden alle in den letzten Jahren trotz erheblichen finanziellen Aufwands ohne übermäßige Verschuldung der Gemeinde errichtet und belegen den Aufschwung und die Stärkung der Gemeinde Petersdorf römisch zwei.

Besonders sei hier auf das im Jahr 2004 errichtete Gemeindeamt/Feuerwehrrüsthaus hingewiesen. Um Kosten und Ressourcen zu sparen, wurden diese zentralen Gemeindeeinrichtungen so geplant, dass wesentliche Elemente (WC-Anlagen, Sitzungssaal) gemeinsam (Gemeinde und Feuerwehr) genutzt werden. Fest steht, dass die Feuerwehr Petersdorf II auch nach der geplanten Zwangsfusionierung zur Gemeinde St. Marein bei Graz weiterhin bestehen wird. Durch diese funktionale Einheit des Gebäudes ist aber auch – bei einer theoretisch unterstellten Auflösung des Gemeindeamtes Petersdorf II – eine Einsparung von Infrastruktur, etwa durch einen Verkauf des Gemeindeamtes, nicht ohne weiteres möglich, wodurch ein Kernstück der geplanten Gemeindestrukturreform jedenfalls durch diese geplante Gemeindevereinigung nicht umgesetzt werden kann. Bereits dieses exemplarisch herangezogene Beispiel belegt, dass den pauschalen Prognosen für diese Vereinigung falsche Annahmen beziehungsweise Schlussfolgerungen anhaften und folglich die Ziele der Gemeindestrukturreform mit dieser Vereinigung nicht erreicht werden.Besonders sei hier auf das im Jahr 2004 errichtete Gemeindeamt/Feuerwehrrüsthaus hingewiesen. Um Kosten und Ressourcen zu sparen, wurden diese zentralen Gemeindeeinrichtungen so geplant, dass wesentliche Elemente (WC-Anlagen, Sitzungssaal) gemeinsam (Gemeinde und Feuerwehr) genutzt werden. Fest steht, dass die Feuerwehr Petersdorf römisch zwei auch nach der geplanten Zwangsfusionierung zur Gemeinde St. Marein bei Graz weiterhin bestehen wird. Durch diese funktionale Einheit des Gebäudes ist aber auch – bei einer theoretisch unterstellten Auflösung des Gemeindeamtes Petersdorf römisch zwei – eine Einsparung von Infrastruktur, etwa durch einen Verkauf des Gemeindeamtes, nicht ohne weiteres möglich, wodurch ein Kernstück der geplanten Gemeindestrukturreform jedenfalls durch diese geplante Gemeindevereinigung nicht umgesetzt werden kann. Bereits dieses exemplarisch herangezogene Beispiel belegt, dass den pauschalen Prognosen für diese Vereinigung falsche Annahmen beziehungsweise Schlussfolgerungen anhaften und folglich die Ziele der Gemeindestrukturreform mit dieser Vereinigung nicht erreicht werden.

Neben der öffentlichen Infrastruktur finden sich noch zahlreiche weitere Einrichtungen in der Gemeinde Petersdorf II. Beispielhaft seien hier angeführt: Altenpflegeheim, Gasthaus, landwirtschaftlicher Direktvermarkter, Tischlerei, Elektrotechniker, Reisebusunternehmen, KFZWerkstatt, Eislaufplatz, Stocksportwinterbahnen, Reithalle und der Reitplatz sowie die Pickelbacher Kirche […]. Insgesamt verfügt Petersdorf II somit – gemessen an einer Kleingemeinde – [über ein] überdurchschnittliche[s] Angebot an öffentlicher und privater Infrastruktur. Nicht bestritten wird, dass nicht sämtliche Bedürfnisse der Gemeindebevölkerung innerhalb der Gemeinde Petersdorf II befriedigt werden. Zur Kompensation dieses Restdefizits orientiert sich die Gemeindebevölkerung nach den umliegenden Gemeinden des Bezirks Feldbach (nunmehr Südoststeiermark).Neben der öffentlichen Infrastruktur finden sich noch zahlreiche weitere Einrichtungen in der Gemeinde Petersdorf römisch zwei. Beispielhaft seien hier angeführt: Altenpflegeheim, Gasthaus, landwirtschaftlicher Direktvermarkter, Tischlerei, Elektrotechniker, Reisebusunternehmen, KFZWerkstatt, Eislaufplatz, Stocksportwinterbahnen, Reithalle und der Reitplatz sowie die Pickelbacher Kirche […]. Insgesamt verfügt Petersdorf römisch zwei somit – gemessen an einer Kleingemeinde – [über ein] überdurchschnittliche[s] Angebot an öffentlicher und privater Infrastruktur. Nicht bestritten wird, dass nicht sämtliche Bedürfnisse der Gemeindebevölkerung innerhalb der Gemeinde Petersdorf römisch zwei befriedigt werden. Zur Kompensation dieses Restdefizits orientiert sich die Gemeindebevölkerung nach den umliegenden Gemeinden des Bezirks Feldbach (nunmehr Südoststeiermark).

3.7 Dies liegt auch daran, dass durch die L245 bzw. die L201 und L272 ein weit besserer Anschluss an diese Ortschaften besteht, als dies in Richtung St. Marein bei Graz der Fall ist. Zudem gibt es eine öffentliche Verkehrsanbindung nach Kirchberg an der Raab und in weiterer Folge in die Bezirkshauptstadt Feldbach. Eine direkte Anbindung durch öffentliche Verkehrsmittel an die Gemeinde St. Marein bei Graz besteht nicht […]. Im Erkenntnis über die Gemeindevereinigung von Kirchberg am Walde, Süßenbach und Hirschbach führte der VfGH aus: 'Die verfügte Gemeindezusammenlegung hat vielmehr tatsächlich weder für die neue Gemeinde Kirchberg am Walde noch im besonderen für den Ortsteil Hirschbach irgendwelche Vorteile bewirkt. Dies ist schon damit zu erklären, daß Hirschbach und Kirchberg am Walde etwa 4 km voneinander entfernt liegen und zwischen diesen Orten keinerlei öffentliche Verkehrsverbindungen bestanden und bestehen. Es war und ist auch nicht zu erwarten, daß solche künftig eingerichtet werden' […]. Exakt dieselbe Konstellation liegt der gegenständlichen Gemeindevereinigung zu Grunde. St. Marein bei Graz liegt ca. 4 km von Petersdorf II entfernt und eine adäquate öffentliche Verkehrsanbindung ist weit und breit nicht in Sicht. Schon aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die geplante Vereinigung für die Bevölkerung Nachteile mit sich bringen wird.3.7 Dies liegt auch daran, dass durch die L245 bzw. die L201 und L272 ein weit besserer Anschluss an diese Ortschaften besteht, als dies in Richtung St. Marein bei Graz der Fall ist. Zudem gibt es eine öffentliche Verkehrsanbindung nach Kirchberg an der Raab und in weiterer Folge in die Bezirkshauptstadt Feldbach. Eine direkte Anbindung durch öffentliche Verkehrsmittel an die Gemeinde St. Marein bei Graz besteht nicht […]. Im Erkenntnis über die Gemeindevereinigung von Kirchberg am Walde, Süßenbach und Hirschbach führte der VfGH aus: 'Die verfügte Gemeindezusammenlegung hat vielmehr tatsächlich weder für die neue Gemeinde Kirchberg am Walde noch im besonderen für den Ortsteil Hirschbach irgendwelche Vorteile bewirkt. Dies ist schon damit zu erklären, daß Hirschbach und Kirchberg am Walde etwa 4 km voneinander entfernt liegen und zwischen diesen Orten keinerlei öffentliche Verkehrsverbindungen bestanden und bestehen. Es war und ist auch nicht zu erwarten, daß solche künftig eingerichtet werden' […]. Exakt dieselbe Konstellation liegt der gegenständlichen Gemeindevereinigung zu Grunde. St. Marein bei Graz liegt ca. 4 km von Petersdorf römisch zwei entfernt und eine adäquate öffentliche Verkehrsanbindung ist weit und breit nicht in Sicht. Schon aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die geplante Vereinigung für die Bevölkerung Nachteile mit sich bringen wird.

Ausschlaggebend für die Ausrichtung der Gemeindebevölkerung in die Region Feldbach ist aber nicht die Entfernung zu diesen Gemeinden. So liegen die Gemeinden St. Marein bei Graz ca. 4 km, die Gemeinde Krumegg ca. 6 km, die Gemeinde Kirchberg an der Raab ebenfalls ca. 6 km und die Gemeinde Oberdorf am Hochegg knapp 6 km von der Gemeinde Petersdorf II entfernt. Ausschlaggebend ist vielmehr die historisch gewachsene Bindung an den Bezirk und die umliegenden Gemeinden innerhalb des Bezirks. Von der vorhandenen Infrastruktur in den umliegenden Gemeinden werden Nahversorger, die Rettung und niedergelassene Ärzte vorwiegend in Kirchberg an der Raab und der Gemeinde Studenzen aufgesucht […]. Weiters dient die Stadt Feldbach als Versorgungseinrichtung für die Bevölkerung der Gemeinde Petersdorf II. In Kirchberg an der Raab besteht eine Polizeistation[,] die für die Gemeinde Petersdorf II zuständig ist und die auch künftig von der Bevölkerung der Gemeinde Petersdorf II genutzt werden wird. Eine Nutzung dieser Einrichtung wird aber nicht immer möglich sein, da die Bevölkerung an die zukünftig zuständige Polizeistation Laßnitzhöhe verwiesen wird (etwa bei Meldungen von Wildschäden). Die Polizeistation in St. Marein bei Graz wird hingegen aufgelöst, wodurch hinkünftig die nächstgelegene zuständige Polizeidienststelle im Bezirk Graz-Umgebung ca. 15 km entfernt in der Gemeinde Laßnitzhöhe zu finden sein [wird]. Weiters besteht in Kirchberg an der Raab eine Rot-Kreuz Station mit einem eigenen Standort für Hauskrankenpflege[,] die derzeit ebenfalls für die Gemeinde Petersdorf II zuständig ist.Ausschlaggebend für die Ausrichtung der Gemeindebevölkerung in die Region Feldbach ist aber nicht die Entfernung zu diesen Gemeinden. So liegen die Gemeinden St. Marein bei Graz ca. 4 km, die Gemeinde Krumegg ca. 6 km, die Gemeinde Kirchberg an der Raab ebenfalls ca. 6 km und die Gemeinde Oberdorf am Hochegg knapp 6 km von der Gemeinde Petersdorf römisch zwei entfernt. Ausschlaggebend ist vielmehr die historisch gewachsene Bindung an den Bezirk und die umliegenden Gemeinden innerhalb des Bezirks. Von der vorhandenen Infrastruktur in den umliegenden Gemeinden werden Nahversorger, die Rettung und niedergelassene Ärzte vorwiegend in Kirchberg an der Raab und der Gemeinde Studenzen aufgesucht […]. Weiters dient die Stadt Feldbach als Versorgungseinrichtung für die Bevölkerung der Gemeinde Petersdorf römisch zwei. In Kirchberg an der Raab besteht eine Polizeistation[,] die für die Gemeinde Petersdorf römisch zwei zuständig ist und die auch künftig von der Bevölkerung der Gemeinde Petersdorf römisch zwei genutzt werden wird. Eine Nutzung dieser Einrichtung wird aber nicht immer möglich sein, da die Bevölkerung an die zukünftig zuständige Polizeistation Laßnitzhöhe verwiesen wird (etwa bei Meldungen von Wildschäden). Die Polizeistation in St. Marein bei Graz wird hingegen aufgelöst, wodurch hinkünftig die nächstgelegene zuständige Polizeidienststelle im Bezirk Graz-Umgebung ca. 15 km entfernt in der Gemeinde Laßnitzhöhe zu finden sein [wird]. Weiters besteht in Kirchberg an der Raab eine Rot-Kreuz Station mit einem eigenen Standort für Hauskrankenpflege[,] die derzeit ebenfalls für die Gemeinde Petersdorf römisch zwei zuständig ist.

3.8 Aufgrund der bestehenden Gewohnheiten ist auch nicht zu erwarten, dass sich durch die geplante Vereinigung zur Gemeinde St. Marein bei Graz daran etwas ändern würde. Auch besteht ein Standesamtsverband Kirchberg an der Raab, an dem die Gemeinde Petersdorf II beteiligt ist. Darüber hinaus existieren zahlreiche weitere Verflechtungen mit dem Bezirk Feldbach. Unter anderem ist die Gemeinde Petersdorf II Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Feldbach, des Sozialhilfeverbandes Feldbach und des Steirischen Vulkanlandes. Eine solch enge Bindung zum Bezirk Graz-Umgebung besteht hingegen nicht, wie auch die Geburtenstatistik belegte […]. Die geplante Vereinigung zur Gemeinde St. Marein bei Graz ignoriert die historische und gefühlsmäßige Zugehörigkeit zur Region Feldbach schlicht. Durch den mit der geplanten Vereinigung verbundenen Bezirkswechsel ergeben sich zudem für die Bevölkerung zahlreiche weitere Verschlechterungen. Während die Bezirkshauptstadt Feldbach ca. 17 km entfernt ist, befindet sich die BH Graz-Umgebung ca. 34 km entfernt in Graz […]. Damit rückt eine wesentliche Verwaltungseinrichtung für die Bevölkerung (noch) weiter weg. Die damit verbundenen Probleme wie Parkplatzsuche und Gebühren in der Stadt Graz verschärfen die Situation zusätzlich.3.8 Aufgrund der bestehenden Gewohnheiten ist auch nicht zu erwarten, dass sich durch die geplante Vereinigung zur Gemeinde St. Marein bei Graz daran etwas ändern würde. Auch besteht ein Standesamtsverband Kirchberg an der Raab, an dem die Gemeinde Petersdorf römisch zwei beteiligt ist. Darüber hinaus existieren zahlreiche weitere Verflechtungen mit dem Bezirk Feldbach. Unter anderem ist die Gemeinde Petersdorf römisch zwei Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Feldbach, des Sozialhilfeverbandes Feldbach und des Steirischen Vulkanlandes. Eine solch enge Bindung zum Bezirk Graz-Umgebung besteht hingegen nicht, wie auch die Geburtenstatistik belegte […]. Die geplante Vereinigung zur Gemeinde St. Marein bei Graz ignoriert die historische und gefühlsmäßige Zugehörigkeit zur Region Feldbach schlicht. Durch den mit der geplanten Vereinigung verbundenen Bezirkswechsel ergeben sich zudem für die Bevölkerung zahlreiche weitere Verschlechterungen. Während die Bezirkshauptstadt Feldbach ca. 17 km entfernt ist, befindet sich die BH Graz-Umgebung ca. 34 km entfernt in Graz […]. Damit rückt eine wesentliche Verwaltungseinrichtung für die Bevölkerung (noch) weiter weg. Die damit verbundenen Probleme wie Parkplatzsuche und Gebühren in der Stadt Graz verschärfen die Situation zusätzlich.

Hingewiesen sei an dieser Stelle auch darauf, dass mit dem Bezirkswechsel auch eine Änderung der Gerichtsbezirke einhergehen muss, der ebenfalls zu einer deutlichen Verlängerung der Wegstrecken für die Bevölkerung führt […], da ansonsten gegen das verfassungsrechtliche 'Schneidungsverbot' verstoßen werden würde. Eine solche Änderung ist bislang noch nicht beschlossen, wodurch sich auch aus diesem Grund eine Verfassungswidrigkeit der Zwangsfusionierung von Petersdorf II zur Gemeinde St. Marein bei [Graz] ergeben würde.Hingewiesen sei an dieser Stelle auch darauf, dass mit dem Bezirkswechsel auch eine Änderung der Gerichtsbezirke einhergehen muss, der ebenfalls zu einer deutlichen Verlängerung der Wegstrecken für die Bevölkerung führt […], da ansonsten gegen das verfassungsrechtliche 'Schneidungsverbot' verstoßen werden würde. Eine solche Änderung ist bislang noch nicht beschlossen, wodurch sich auch aus diesem Grund eine Verfassungswidrigkeit der Zwangsfusionierung von Petersdorf römisch zwei zur Gemeinde St. Marein bei [Graz] ergeben würde.

Aber nicht nur die Bevölkerung im Allgemeinen, sondern auch die Landwirte im Besonderen sind von diesem Bezirkswechsel außerordentlich betroffen. In der Gemeinde Petersdorf II betreiben 114 Liegenschaftseigentümer einen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb. So wäre die zuständige Landwirtschaftskammer nach Vereinigung zur Gemeinde St. Marein bei Graz die Landwirtschaftskammer Graz-Umgebung anstelle der derzeit wesentlich näheren Landwirtschaftskammer in Feldbach. Dieser Umstand fällt besonders ins Gewicht, da beispielsweise 'Flächenanträge' nur bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eingebracht werden können. Eine Abwicklung dieser Vorgänge über das Internet ist derzeit nicht möglich. In Folge des mit der Gemeindefusion einhergehenden Bezirkswechsels ist zu erwarten – und insofern auch zu befürchten – dass viele der Nebenerwerbslandwirte hinkünftig ihre Landwirtschaft nicht mehr bewirtschaften werden. Damit widerspricht die geplante Vereinigung zur Gemeinde St. Marein bei Graz aber einem weiteren zentralen Anliegen der Gemeindestrukturreform, nämlich die Ausdünnung des ländlichen Raumes zu verhindern, wohingegen bisher die Entwicklung der Gemeinde Petersdorf II einen sehr positiven Verlauf nahm.Aber nicht nur die Bevölkerung im Allgemeinen, sondern auch die Landwirte im Besonderen sind von diesem Bezirkswechsel außerordentlich betroffen. In der Gemeinde Petersdorf römisch zwei betreiben 114 Liegenschaftseigentümer einen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb. So wäre die zuständige Landwirtschaftskammer nach Vereinigung zur Gemeinde St. Marein bei Graz die Landwirtschaftskammer Graz-Umgebung anstelle der derzeit wesentlich näheren Landwirtschaftskammer in Feldbach. Dieser Umstand fällt besonders ins Gewicht, da beispielsweise 'Flächenanträge' nur bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eingebracht werden können. Eine Abwicklung dieser Vorgänge über das Internet ist derzeit nicht möglich. In Folge des mit der Gemeindefusion einhergehenden Bezirkswechsels ist zu erwarten – und insofern auch zu befürchten – dass viele der Nebenerwerbslandwirte hinkünftig ihre Landwirtschaft nicht mehr bewirtschaften werden. Damit widerspricht die geplante Vereinigung zur Gemeinde St. Marein bei Graz aber einem weiteren zentralen Anliegen der Gemeindestrukturreform, nämlich die Ausdünnung des ländlichen Raumes zu verhindern, wohingegen bisher die Entwicklung der Gemeinde Petersdorf römisch zwei einen sehr positiven Verlauf nahm.

Aus all diesen Umständen liegt es überhaupt nicht nahe, die Gemeinde Petersdorf II mit den Gemeinden Krumegg [und] St. Marein bei Graz zu vereinigen und damit einhergehend einen Bezirkswechsel für die Bevölkerung herbeizuführen. Die geplante Vereinigung erscheint daher völlig untauglich, das angestrebte Ziel einer kommunalen Strukturverbesserung zu erreichen. Es ist vielmehr voraussehbar, dass sich an den unterschiedlichen Ausrichtungen der Bevölkerung in den bestehenden Gemeinden nichts ändern wird. Ein für das Funktionieren der Gemeinde entscheidendes Zusammengehörigkeitsgefühl wird sich unter dem Dach der neuen Gemeinde nicht einstellen. Zu unterschiedlich sind die Gewohnheiten und Bindungen der Bevölkerung und zu lose die bestehenden Verflechtungen.Aus all diesen Umständen liegt es überhaupt nicht nahe, die Gemeinde Petersdorf römisch zwei mit den Gemeinden Krumegg [und] St. Marein bei Graz zu vereinigen und damit einhergehend einen Bezirkswechsel für die Bevölkerung herbeizuführen. Die geplante Vereinigung erscheint daher völlig untauglich, das angestrebte Ziel einer kommunalen Strukturverbesserung zu erreichen. Es ist vielmehr voraussehbar, dass sich an den unterschiedlichen Ausrichtungen der Bevölkerung in den bestehenden Gemeinden nichts ändern wird. Ein für das Funktionieren der Gemeinde entscheidendes Zusammengehörigkeitsgefühl wird sich unter dem Dach der neuen Gemeinde nicht einstellen. Zu unterschiedlich sind die Gewohnheiten und Bindungen der Bevölkerung und zu lose die bestehenden Verflechtungen.

3.9 Im Erkenntnis zur Vereinigung der Gemeinden Stössi[n]g und Kasten begründete der VfGH die Gleichheitswidrigkeit der anordnenden Gesetzesbestimmung insbesondere aus geographischen Gründen[…]. […]

[…]

Wenn der VfGH als wesentliches Argument für die gleichheitswidrige Vereinigung von Stössing und Kasten bei Böheimkirchen die geographische Situation und die daraus folgende Unmöglichkeit einer Interaktion zwischen diesen Gemeinden anfuhrt, muss dies auch für den gegenständlichen Fall gelten. Die geografische Situation zwischen den Gemeinden Stössing und Kasten bei Böheimkirchen einerseits und den Gemeinden St. Marein bei Graz, Krumegg und Petersdorf II andererseits ist vergleichbar, ja geradezu austauschbar. In beiden Fällen liegen die Gemeinden in einem Hügelland und weisen zum Betrachtungszeitpunkt einen hohen Grad an Streulage bzw. Zersiedelung auf. Stössing und Kasten bei Böheimkirchen liegen 344 bzw. 290 müA. St. Marein bei Graz 398, Krumegg 463 und Petersdorf II 362 müA. Die Gemeinden Stössing und Kasten liegen knapp 6 Straßenkilometer voneinander entfern[t]. Die Entfernung der Gemeinde Petersdorf II zu Krumegg beträgt ca. 6 Kilometer, von Petersdorf II nach St. Marein bei Graz sind es ca. 4 Kilometer und von Krumegg nach St. Marein ca. 8 Kilometer. Die öffentliche Verkehrsanbindung von Petersdorf II nach St. Marein bei Graz ist extrem ungünstig. Auch bei der gegenständlichen Vereinigung kann daher der Schluss kein anderer sein: Für die Gemeinde St. Marein bei Graz, Krumegg und Petersdorf II ist es nur in unerheblichem Ausmaß möglich, gemeinsame Anlagen und Einrichtungen zu schaffen oder irgendwelche gemeinsamen Aktivitäten zugunsten der Gemeindebürger durchzuführen, zumindest nicht solche, die ohne Gemeindevereinigung nicht ebenso gut möglich gewesen wären. Die geplante Gemeindevereinigung nach §4 Abs1 StGsrG ist im Sinne der Judikatur des VfGH daher unsachlich und somit gleichheitswidrig.Wenn der VfGH als wesentliches Argument für die gleichheitswidrige Vereinigung von Stössing und Kasten bei Böheimkirchen die geographische Situation und die daraus folgende Unmöglichkeit einer Interaktion zwischen diesen Gemeinden anfuhrt, muss dies auch für den gegenständlichen Fall gelten. Die geografische Situation zwischen den Gemeinden Stössing und Kasten bei Böheimkirchen einerseits und den Gemeinden St. Marein bei Graz, Krumegg und Petersdorf römisch zwei andererseits ist vergleichbar, ja geradezu austauschbar. In beiden Fällen liegen die Gemeinden in einem Hügelland und weisen zum Betrachtungszeitpunkt einen hohen Grad an Streulage bzw. Zersiedelung auf. Stössing und Kasten bei Böheimkirchen liegen 344 bzw. 290 müA. St. Marein bei Graz 398, Krumegg 463 und Petersdorf römisch zwei 362 müA. Die Gemeinden Stössing und Kasten liegen knapp 6 Straßenkilometer voneinander entfern[t]. Die Entfernung der Gemeinde Petersdorf römisch zwei zu Krumegg beträgt ca. 6 Kilometer, von Petersdorf römisch zwei nach St. Marein bei Graz sind es ca. 4 Kilometer und von Krumegg nach St. Marein ca. 8 Kilometer. Die öffentliche Verkehrsanbindung von Petersdorf römisch zwei nach St. Marein bei Graz ist extrem ungünstig. Auch bei der gegenständlichen Vereinigung kann daher der Schluss kein anderer sein: Für die Gemeinde St. Marein bei Graz, Krumegg und Petersdorf römisch zwei ist es nur in unerheblichem Ausmaß möglich, gemeinsame Anlagen und Einrichtungen zu schaffen oder irgendwelche gemeinsamen Aktivitäten zugunsten der Gemeindebürger durchzuführen, zumindest nicht solche, die ohne Gemeindevereinigung nicht ebenso gut möglich gewesen wären. Die geplante Gemeindevereinigung nach §4 Abs1 StGsrG ist im Sinne der Judikatur des VfGH daher unsachlich und somit gleichheitswidrig.

Wenn die Landesregierung in den Erläuterungen zum StGsrG darauf hinweist, dass der Zuzug zu einem gewissen Siedlungsdruck führt und die topographische Situation die Siedlungsentwicklung durch einschränkende Rahmenbedingungen erschwert, bringt auch sie diese besondere geographische Situation zum Ausdruck. An der Topographie wird sich nämlich auch nach einer zwangsweisen Vereinigung nichts ändern. Sie steht somit der geplanten Vereinigung vorhersehbar entgegen.

3.10 […] Neben den oben dargestellten Umständen spricht […] auch die ablehnende Haltung innerhalb der Gemeindebevölkerung gegen die Sachlichkeit der geplanten Vereinigung. Die Gemeindebevölkerung lehnte während des gesamten Diskussionsverfahrens eine Vereinigung zur Gemeinde St. Marein bei Graz und de[n] damit einhergehenden Bezirkswechsel kategorisch ab. Dies wurde insbesondere in der Volksbefragung vom 3.11.2013 zum Ausdruck gebracht. Dabei stimmten 72,3 % für die Eigenständigkeit der Gemeinde Petersdorf II […]. Dieses Ergebnis ist umso beachtlicher, als direkt vor der Abstimmung in den Medien massiv Stimmung für die geplante Gemeindestrukturreform gemacht wurde, dass zum Abstimmungszeitpunkt bereits die Verordnung zur Begutachtung aufgelegt wurde[,] und der Bevölkerung von den Medien suggeriert wurde, dass damit der Zug Richtung Zwangsfusion abgefahren sei. An dieser Haltung hat sich auch nichts geändert, wie die zahlreichen an die Gemeinde herangetragenen Befürchtungen belegen.3.10 […] Neben den oben dargestellten Umständen spricht […] auch die ablehnende Haltung innerhalb der Gemeindebevölkerung gegen die Sachlichkeit der geplanten Vereinigung. Die Gemeindebevölkerung lehnte während des gesamten Diskussionsverfahrens eine Vereinigung zur Gemeinde St. Marein bei Graz und de[n] damit einhergehenden Bezirkswechsel kategorisch ab. Dies wurde insbesondere in der Volksbefragung vom 3.11.2013 zum Ausdruck gebracht. Dabei stimmten 72,3 % für die Eigenständigkeit der Gemeinde Petersdorf römisch zwei […]. Dieses Ergebnis ist umso beachtlicher, als direkt vor der Abstimmung in den Medien massiv Stimmung für die geplante Gemeindestrukturreform gemacht wurde, dass zum Abstimmungszeitpunkt bereits die Verordnung zur Begutachtung aufgelegt wurde[,] und der Bevölkerung von den Medien suggeriert wurde, dass damit der Zug Richtung Zwangsfusion abgefahren sei. An dieser Haltung hat sich auch nichts geändert, wie die zahlreichen an die Gemeinde herangetragenen Befürchtungen belegen.

3.11 Die mangelnde sachliche Rechtfertigung der Zwangsfusion gerade der Gemeinden Petersdorf II, Krumegg und St. Marein bei Graz zur Gemeinde St. Marein bei Graz ergibt sich aber auch aus dem Umstand, dass diese Vereinigung nicht die 'erste Wahl' der Landesregierung war. Die Datenerhebungen für die Gemeindestrukturreform legten eine Vereinigung der Gemeinden Edelsgrub, Krumegg, Langegg und Nestelbach nahe. Die Fusion dieser vier Gemeinden hätte zu einer neuen und homogenen, in sich (geografisch) geschlossenen Großgemeinde geführt. Die damit einhergehende 'Flurbereinigung' hätte eine Vereinigung der Ortsteile 'Dornegg' und 'Brunn' mit sich gebracht, die derzeit auf unterschiedliche Gemeinden aufgeteilt sind. Auf Basis der Grundlagenforschung lag es daher nahe, gerade diese Gemeinden zu vereinigen. Wohl wegen dieser sachlichen Begründetheit stimmte (auch) die Landesregierung dieser Vereinigung ursprünglich zu.3.11 Die mangelnde sachliche Rechtfertigung der Zwangsfusion gerade der Gemeinden Petersdorf römisch zwei, Krumegg und St. Marein bei Graz zur Gemeinde St. Marein bei Graz ergibt sich aber auch aus dem Umstand, dass diese Vereinigung nicht die 'erste Wahl' der Landesregierung war. Die Datenerhebungen für die Gemeindestrukturreform legten eine Vereinigung der Gemeinden Edelsgrub, Krumegg, Langegg und Nestelbach nahe. Die Fusion dieser vier Gemeinden hätte zu einer neuen und homogenen, in sich (geografisch) geschlossenen Großgemeinde geführt. Die damit einhergehende 'Flurbereinigung' hätte eine Vereinigung der Ortsteile 'Dornegg' und 'Brunn' mit sich gebracht, die derzeit auf unterschiedliche Gemeinden aufgeteilt sind. Auf Basis der Grundlagenforschung lag es daher nahe, gerade diese Gemeinden zu vereinigen. Wohl wegen dieser sachlichen Begründetheit stimmte (auch) die Landesregierung dieser Vereinigung ursprünglich zu.

Entgegen dieser sachlich indizierten Variante der Gemeindevereinigung trat bei der Landesregierung im letzten Moment ein 'Sinneswandel' dahingehend ein, dass auf die gegenständlich bekämpfte und unzweckmäßige Gemeindevereinigung umgeschwenkt wurde. Dadurch werden die Ortsteile 'Dornegg' und 'Brunn' aber nicht vereinigt und es entsteht darüber hinaus ein geographisches 'Kipferl', bei dem z.B. die Gemeinden Edelsgrub und Langegg eine nur ca. 130 Meter lange gemeinsame Grenze haben […].

Bereits aus diesem plötzlichen und nicht nachzuvollziehbaren Richt[ungs]wechsel – der aus Sachlichkeitsüberlegungen überhaupt nicht nahe lag – wird deutlich, dass sich die Landesregierung bei der Zwangsfusion von Petersdorf II, Krumegg und St. Marein bei Graz nicht von Sachlichkeitsüberlegungen leiten lie[ß] und die Ergebnisse der Datenerhebung entweder nicht beachtete oder deren Zuverlässigkeit in Frage gestellt hat. In beiden Fällen ist das Verhalten der Landesregierung jedenfalls nicht nachvollziehbar und belegt ein weiteres Mal, dass hier nicht im Sinne des Sachlichkeitsgebotes gehandelt wurde.Bereits aus diesem plötzlichen und nicht nachzuvollziehbaren Richt[ungs]wechsel – der aus Sachlichkeitsüberlegungen überhaupt nicht nahe lag – wird deutlich, dass sich die Landesregierung bei der Zwangsfusion von Petersdorf römisch zwei, Krumegg und St. Marein bei Graz nicht von Sachlichkeitsüberlegungen leiten lie[ß] und die Ergebnisse der Datenerhebung entweder nicht beachtete oder deren Zuverlässigkeit in Frage gestellt hat. In beiden Fällen ist das Verhalten der Landesregierung jedenfalls nicht nachvollziehbar und belegt ein weiteres Mal, dass hier nicht im Sinne des Sachlichkeitsgebotes gehandelt wurde.

Es darf daher nicht verwundern, dass es im Zusammenhang mit der nunmehr geplanten Vereinigung, auf mehrfache schriftliche Anfrage der Gemeinde Petersdorf II an die Landesregierung mit dem Ersuchen um Begründung der Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit der Fusion bzw. der damit zu erwartenden Vorteile für die Bevölkerung, zu keiner einzigen Reaktion von Seiten des Landes Steiermark gekommen ist […].Es darf daher nicht verwundern, dass es im Zusammenhang mit der nunmehr geplanten Vereinigung, auf mehrfache schriftliche Anfrage der Gemeinde Petersdorf römisch zwei an die Landesregierung mit dem Ersuchen um Begründung der Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit der Fusion bzw. der damit zu erwartenden Vorteile für die Bevölkerung, zu keiner einzigen Reaktion von Seiten des Landes Steiermark gekommen ist […].

3.12 Entgegen den durchaus knappen und keinesfalls mit Zahlenmaterial unterlegten Darstellungen zum öffentlichen Interesse der gegenständlichen Gebietsänderung in den Erläuterungen zu §4 Abs1 StGsrG, gibt es nachgerade keine Orientierung der Gemeinde Petersdorf II nach St. Marein bei Graz. Auf Grund der gegebenen geographischen Situation und der historisch gewachsenen Bindung der Bevölkerung der Gemeinde Petersdorf II zu den Gemeinden im Bezirk Südoststeiermark ist nicht zu erwarten, dass es im Rahmen der neuen Gemeinde St. Marein bei Graz zur Errichtung von gemeinsamen Einrichtungen und zur Durchführung von gemeinsamen Aktivitäten zugunsten der Gemeindebevölkerung kommen wird, die nicht schon ohne die Gemeindevereinigung ebenso gut möglich sind. Durch den mit der Vereinigung einhergehenden Bezirkswechsel treten zusätzliche Erschwernisse für die Gemeindebevölkerung ein. Auch in finanzieller Hinsicht ist auf Grund der maroden Situation der Gemeinde St. Marein bei Graz und dem Ausfall der Ausgleichszahlungen für die Gemeinde Petersdorf II mit keiner Verbesserung zu rechnen.3.12 Entgegen den durchaus knappen und keinesfalls mit Zahlenmaterial unterlegten Darstellungen zum öffentlichen Interesse der gegenständlichen Gebietsänderung in den Erläuterungen zu §4 Abs1 StGsrG, gibt es nachgerade keine Orientierung der Gemeinde Petersdorf römisch zwei nach St. Marein bei Graz. Auf Grund der gegebenen geographischen Situation und der historisch gewachsenen Bindung der Bevölkerung der Gemeinde Petersdorf römisch zwei zu den Gemeinden im Bezirk Südoststeiermark ist nicht zu erwarten, dass es im Rahmen der neuen Gemeinde St. Marein bei Graz zur Errichtung von gemeinsamen Einrichtungen und zur Durchführung von gemeinsamen Aktivitäten zugunsten der Gemeindebevölkerung kommen wird, die nicht schon ohne die Gemeindevereinigung ebenso gut möglich sind. Durch den mit der Vereinigung einhergehenden Bezirkswechsel treten zusätzliche Erschwernisse für die Gemeindebevölkerung ein. Auch in finanzieller Hinsicht ist auf Grund der maroden Situation der Gemeinde St. Marein bei Graz und dem Ausfall der Ausgleichszahlungen für die Gemeinde Petersdorf römisch zwei mit keiner Verbesserung zu rechnen.

Diese Vereinigung ist daher voraussehbar ungeeignet, um die geplante Verbesserung der Kommunalstruktur zu erreichen[,] und folglich als unsachlich und somit verfassungswidrig zu bezeichnen." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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