TE Vfgh Erkenntnis 2014/11/24 G91/2014

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Veröffentlicht am 24.11.2014
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Index

L1030 Gemeindestruktur

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art115 Abs2, Art116 Abs1
B-VG Art140 Abs1 Z1 litc
Stmk GemeindestrukturreformG §1, §3, §4
Stmk GdO 1967 §6 Abs2

Leitsatz

Abweisung weiterer Individualanträge von Gemeinden auf Aufhebung von Bestimmungen des Stmk GemeindestrukturreformG betreffend Gemeindefusionen; keine Unsachlichkeit der bekämpften Vereinigungen

Spruch

I. Der Antrag wird insoweit abgewiesen, als er sich gegen §4 Abs1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 über die Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark (Gemeindestrukturreformgesetz – StGsrG), LGBl für die Steiermark Nr 31/2014 (berichtigt durch LGBl für die Steiermark Nr 36/2014), richtet.

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I.              Antrag und Vorverfahren

1.              Gestützt auf Art140 B-VG begehrt die antragstellende Gemeinde Petersdorf II, die Wortfolge "und der im politischen Bezirk Südoststeiermark gelegenen Gemeinde Petersdorf II" in §4 Abs1 des Stmk. Gemeindestrukturreformgesetzes (StGsrG), LGBl 31/2014 (berichtigt durch LGBl 36/2014), in eventu die Wortfolgen "verschiedener politischer Bezirke" in der Überschrift zu §4 leg. cit. und "und der im politischen Bezirk Südoststeiermark gelegenen Gemeinde Petersdorf II" in §4 Abs1 leg. cit., in eventu §4 Abs1 leg. cit. zur Gänze als verfassungswidrig aufzuheben.

Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

"3.1 §4 Abs1 StGsrG verletzt die Antragstellerin unmittelbar durch seine Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten. Insbesondere wird die Antragstellerin in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz verletzt. Die angefochtene Bestimmung ist aus nachstehenden Gründen verfassungswidrig:

3.2 Die Antragstellerin anerkennt die Rechtsprechung des VfGH, wonach eine Bestandsgarantie für die Gemeinde nur als Institution besteht, und es grundsätzlich zulässig ist, dass der Landesgesetzgeber über die Trennung oder Zusammenlegung von Gemeinden verfügen kann. Gleichzeitig hat der VfGH wiederholt ausgesprochen, dass eine Gemeindevereinigung gegen den Willen der beteiligten Gemeinden dem aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Sachlichkeitsgebot entsprechen muss[…]. Eine Änderung der Gemeindestruktur ist demnach nur dann sachlich zu rechtfertigen, wenn sie insgesamt gesehen Verbesserungen mit sich bringt. Gegenständlicher geplante[r] zwangsweise[r] Gemeindevereinigung liegt hingegen keine ausreichend begründete Prognose, die eine Verbesserung der Gemeindestruktur und die Herausbildung eines leistungsfähigeren Kommunalwesens erwarten lassen würde, zugrunde.

3.3 Die Antragstellerin ist sich durchaus bewusst, dass der VfGH in der Vergangenheit Zusammenlegungen von Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern grundsätzlich als mit dem Sachlichkeitsgebot vereinbar beurteilt hat. Zu dieser Judikaturlinie nimmt die Antragstellerin die Gelegenheit wa[h]r[,] anzuregen, der Gerichtshof möge diese Auffassung überdenken und von diesem Richtwert Abstand nehmen. Ob eine Gemeindevereinigung sachlich gerechtfertigt ist, ist nach Ansicht der Antragstellerin nämlich immer anhand des konkreten Falles zu untersuchen, und diese Prüfung sollte nicht bereits durch einen solchen Richtwert – auch wenn dieser nicht absolut gilt – vorweggenommen werden. Die Kriterien für die Beurteilung der Sachlichkeit einer Gemeindevereinigung können nach Ansicht der Antragstellerin nämlich unabhängig von der Bevölkerungsanzahl der betroffenen Gemeinden immer nur dieselben sein.

[…] Die geplante Vereinigung der Gemeinde Petersdorf II mit St. Marein bei Graz und Krumegg lässt für die Bevölkerung insgesamt gesehen eine Verbesserung nicht erwarten und stellt daher einen […] Fall dar, bei dem die Vereinigung einer Gemeinde (auch mit weniger als 1.000 Einwohnern) als unsachlich zu qualifizieren ist.

Im Erkenntnis zur Vereinigung der Gemeinde Stössing mit der Gemeinde Kasten stellte der VfGH die Gleichheitswidrigkeit des der Vereinigung zu Grunde liegenden §3 Abs16 Z3 NÖ KommunalstrukturverbesserungsG 1971 fest[…]. In einer Relativierung des Richtwertes von 1.000 Einwohnern hielt er fest, dass die ehemals selbstständigen Gemeinden knapp über oder nur knapp unter 1.000 Einwohner hatten, wodurch sich dieser Fall allein schon deshalb essentiell vom Fall Altenwörth (VfGH 17.10.1985 B235/85) unterscheide. Altenwörth zählte 325, Stössing 822 und Kasten 1.003 Einwohner. Gegenständliche Vereinigung ist daher dem Fall Stössing/Kasten vergleichbar, zumal die Gemeinden Petersdorf II 873, Krumegg 1.434 und St. Marein bei Graz 1.257 Einwohner zählen. Schon aus diesem Vergleich wird deutlich, dass dem Richtwert von 1.000 Einwohnern im gegenständlichen Fall keine ausschlag[g]ebende Bedeutung zukommen kann.

Darüber hinaus ist es offenbar auch nicht das Ziel der vorliegenden Gemeinstrukturreform, Gemeinden mit weniger als 1.000 Einwohnern zu beseitigen beziehungsweise kann eine sachliche Rechtfertigung nicht in dieser Grenze gesehen werden, da nach den geplanten Vereinigungen nach dem StGsrG weiterhin zahlreiche Gemeinden mit deutlich weniger als 1.000 Einwohnern bestehen bleiben, die sich auch abseits der Bevölkerungszahl als strukturschwächer erweisen, als es die Gemeinde Petersdorf II ist. Zusammengefasst lässt sich daher festhalten, dass dem Richtwert von 1.000 Einwohnern gegenständlich keine Aussagekraft über die Sachlichkeit der geplanten Gemeindevereinigung zukommt.

3.4 Wie die Landesregierung in den Erläuterungen zum StGsrG selbst ausführt, ist der Bevölkerungsstand der Gemeinde Petersdorf II in den letzten Jahrzehnten zudem stetig gestiegen. Am 1.1.2013 hatte die Gemeinde Petersdorf II 873 Einwohner und auch die Prognosen für das Jahr 2030 gehen von einem weiteren Bevölkerungszuwachs aus. Es kann somit nicht von einer auf Grund von Bevölkerungsschwund in ihrer Existenz bedrohten Gemeinde ausgegangen werden. Im Gegenteil: Die Gemeinde Petersdorf II wird auch in Zukunft weiterhin wachsen. Darüber hinaus ist die Gemeinde Petersdorf II wirtschaftlich und finanziell gefestigt. Mit der Rechtsprechung des VfGH ist es daher nicht unabdingbar, die Gemeinde Petersdorf II mit einer anderen Gemeinde zusammenlegen zu müssen[…]. Vielmehr sprechen gewichtige Gründe dagegen:

3.5 Die Landesregierung versucht, die geplante Vereinigung mit mittelfristig zu erwartenden Kosteneinsparungen zu rechtfertigen, ohne hierfür irgendwelche rechnerischen Belege zur Verfügung zu stellen[…]. Aus wirtschaftlicher und finanzieller Sicht ist eine Verbesserung der Kommunalstruktur durch die geplante Vereinigung aber nicht erkennbar. Im Rahmen der 'Fusionsgespräche' mit den anderen involvierten Gemeinden wurde eine Analyse der Finanzen der Gemeinde durchgeführt. Diese brachte zutage, dass eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung von mindestens € 2.000,000,-- für Infrastrukturprojekte auf die neue Gemeinde zukommt […]. Durch diesen Investitionsbedarf ist es vorhersehbar, dass auf absehbare Zeit kein Budget mehr für die Lebensraumgestaltung – wie sie bisher etwa durch die Sportanlage erfolgte – mehr vorhanden ist.

Die von der Landesregierung gewagte Prognose, nach der die neue Gemeinde auch in finanzieller Hinsicht in der Lage sein wird, ihre Pflichtaufgaben selbstständig zu erfüllen und daneben die notwendigen Investitionen für die Gestaltung des kommunalen Raumes für die Gemeindemitglieder durchzuführen, ist angesichts der finanziellen Situation der Gemeinde St. Marein bei Graz nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass nach der Fusion weniger Mittel zur Verfügung stehen werden, da sich die bisherigen Ausgleichszahlungen nach dem FAG für die Gemeinde Petersdorf II verringern werden. Insgesamt ist daher mit einer negativen Auswirkung für die Ertragsanteile zu rechnen.

Im Rahmen der Analyse der Gemeinden wurden auch die Gebühren für die Wasserversorgung und Abfallentsorgung erhoben. Aus diesem Gebührenvergleich der drei Gemeinden ist ersichtlich, dass im Falle der Fusion auf Grund der vorgeschriebenen Gebührenanpassung für die Bevölkerung der Gemeinde Petersdorf II mit einer Steigerung der Wassergebühren um ca. 50 % und der Abfallgebühren um ca. 20 % zu erwarten [sic!] ist. Derzeit sind die laufenden Gebühren in St. Marein gegenüber Petersdorf II für die Wasserversorgung um 43 % und für die Abfallentsorgung um rund 34 % höher […]. Wie sich hier die finanzielle Situation durch eine Vereinigung verbessern soll, ist für die Antragstellerin nicht zu erkennen. Im Gegenteil: Durch die geplante Fusion ergeben sich für die Bevölkerung insgesamt sogar langfristige finanzielle Nachteile in Form von höheren Gebühren und Abgaben, die aufgrund der unterschiedlichen Systeme der drei betroffenen Gemeinden wohl auch nach einer Phase der Angleichung der Systeme fortbestehen werden.

3.6 Petersdorf II ist zudem eine lebendige Gemeinde mit zahlreichen Infrastruktureinrichtungen. Richtig ist, dass die Gemeine Petersdorf II über keine eigene Volksschule und Hauptschule verfügt. Sie befindet sich im gemeinsamen Schulsprengel mit der Gemeinde St. Marein bei Graz. Es besteht also schon bisher eine gemeinsame Nutzung der in St. Marein bei Graz vorhandenen Volksschule und der Hauptschule. Wodurch sich durch die geplante Vereinigung hier eine effizientere Nutzung der Infrastruktur ergeben soll, ist für die Antragstellerin nicht ersichtlich. Die Nutzung dieser Infrastruktur besteht nämlich unabhängig von der geplanten Vereinigung bereits jetzt. Abgesehen von dieser verordneten Gemeinsamkeit bei den Schulsprengeln orientieren sich die Gemeinde Petersdorf II und ihre Bevölkerung aber überwiegend an den Gemeinden im Bezirk Feldbach (nunmehr Südoststeiermark), also insbesondere der Gemeinden[…] Kirchberg an der Raab, Oberdorf am Hochegg, Edelstauden, Kirchbach in der Steiermark, Studenzen und der Stadt Feldbach.

Von den öffentlichen gemeindeeigenen Infrastruktureinrichtungen sind u.a. zu nennen: Das Gemeindeamt samt zweier Mietwohnungen, das Feuerwehrrüsthaus, der Bauhof, das Altstoffsammelzentrum, die gemeindeeigene Wasserversorgungsanlage für das gesamte Gemeindegebiet, die Stocksport- und Veranstaltungshalle, der Sportplatz samt wettkampftauglicher Flutlichtanlage und der Kinderspielplatz […]. Diese Einrichtungen wurden alle in den letzten Jahren trotz erheblichen finanziellen Aufwands ohne übermäßige Verschuldung der Gemeinde errichtet und belegen den Aufschwung und die Stärkung der Gemeinde Petersdorf II.

Besonders sei hier auf das im Jahr 2004 errichtete Gemeindeamt/Feuerwehrrüsthaus hingewiesen. Um Kosten und Ressourcen zu sparen, wurden diese zentralen Gemeindeeinrichtungen so geplant, dass wesentliche Elemente (WC-Anlagen, Sitzungssaal) gemeinsam (Gemeinde und Feuerwehr) genutzt werden. Fest steht, dass die Feuerwehr Petersdorf II auch nach der geplanten Zwangsfusionierung zur Gemeinde St. Marein bei Graz weiterhin bestehen wird. Durch diese funktionale Einheit des Gebäudes ist aber auch – bei einer theoretisch unterstellten Auflösung des Gemeindeamtes Petersdorf II – eine Einsparung von Infrastruktur, etwa durch einen Verkauf des Gemeindeamtes, nicht ohne weiteres möglich, wodurch ein Kernstück der geplanten Gemeindestrukturreform jedenfalls durch diese geplante Gemeindevereinigung nicht umgesetzt werden kann. Bereits dieses exemplarisch herangezogene Beispiel belegt, dass den pauschalen Prognosen für diese Vereinigung falsche Annahmen beziehungsweise Schlussfolgerungen anhaften und folglich die Ziele der Gemeindestrukturreform mit dieser Vereinigung nicht erreicht werden.

Neben der öffentlichen Infrastruktur finden sich noch zahlreiche weitere Einrichtungen in der Gemeinde Petersdorf II. Beispielhaft seien hier angeführt: Altenpflegeheim, Gasthaus, landwirtschaftlicher Direktvermarkter, Tischlerei, Elektrotechniker, Reisebusunternehmen, KFZWerkstatt, Eislaufplatz, Stocksportwinterbahnen, Reithalle und der Reitplatz sowie die Pickelbacher Kirche […]. Insgesamt verfügt Petersdorf II somit – gemessen an einer Kleingemeinde – [über ein] überdurchschnittliche[s] Angebot an öffentlicher und privater Infrastruktur. Nicht bestritten wird, dass nicht sämtliche Bedürfnisse der Gemeindebevölkerung innerhalb der Gemeinde Petersdorf II befriedigt werden. Zur Kompensation dieses Restdefizits orientiert sich die Gemeindebevölkerung nach den umliegenden Gemeinden des Bezirks Feldbach (nunmehr Südoststeiermark).

3.7 Dies liegt auch daran, dass durch die L245 bzw. die L201 und L272 ein weit besserer Anschluss an diese Ortschaften besteht, als dies in Richtung St. Marein bei Graz der Fall ist. Zudem gibt es eine öffentliche Verkehrsanbindung nach Kirchberg an der Raab und in weiterer Folge in die Bezirkshauptstadt Feldbach. Eine direkte Anbindung durch öffentliche Verkehrsmittel an die Gemeinde St. Marein bei Graz besteht nicht […]. Im Erkenntnis über die Gemeindevereinigung von Kirchberg am Walde, Süßenbach und Hirschbach führte der VfGH aus: 'Die verfügte Gemeindezusammenlegung hat vielmehr tatsächlich weder für die neue Gemeinde Kirchberg am Walde noch im besonderen für den Ortsteil Hirschbach irgendwelche Vorteile bewirkt. Dies ist schon damit zu erklären, daß Hirschbach und Kirchberg am Walde etwa 4 km voneinander entfernt liegen und zwischen diesen Orten keinerlei öffentliche Verkehrsverbindungen bestanden und bestehen. Es war und ist auch nicht zu erwarten, daß solche künftig eingerichtet werden' […]. Exakt dieselbe Konstellation liegt der gegenständlichen Gemeindevereinigung zu Grunde. St. Marein bei Graz liegt ca. 4 km von Petersdorf II entfernt und eine adäquate öffentliche Verkehrsanbindung ist weit und breit nicht in Sicht. Schon aus diesem Grund ist davon auszugehen, dass die geplante Vereinigung für die Bevölkerung Nachteile mit sich bringen wird.

Ausschlaggebend für die Ausrichtung der Gemeindebevölkerung in die Region Feldbach ist aber nicht die Entfernung zu diesen Gemeinden. So liegen die Gemeinden St. Marein bei Graz ca. 4 km, die Gemeinde Krumegg ca. 6 km, die Gemeinde Kirchberg an der Raab ebenfalls ca. 6 km und die Gemeinde Oberdorf am Hochegg knapp 6 km von der Gemeinde Petersdorf II entfernt. Ausschlaggebend ist vielmehr die historisch gewachsene Bindung an den Bezirk und die umliegenden Gemeinden innerhalb des Bezirks. Von der vorhandenen Infrastruktur in den umliegenden Gemeinden werden Nahversorger, die Rettung und niedergelassene Ärzte vorwiegend in Kirchberg an der Raab und der Gemeinde Studenzen aufgesucht […]. Weiters dient die Stadt Feldbach als Versorgungseinrichtung für die Bevölkerung der Gemeinde Petersdorf II. In Kirchberg an der Raab besteht eine Polizeistation[,] die für die Gemeinde Petersdorf II zuständig ist und die auch künftig von der Bevölkerung der Gemeinde Petersdorf II genutzt werden wird. Eine Nutzung dieser Einrichtung wird aber nicht immer möglich sein, da die Bevölkerung an die zukünftig zuständige Polizeistation Laßnitzhöhe verwiesen wird (etwa bei Meldungen von Wildschäden). Die Polizeistation in St. Marein bei Graz wird hingegen aufgelöst, wodurch hinkünftig die nächstgelegene zuständige Polizeidienststelle im Bezirk Graz-Umgebung ca. 15 km entfernt in der Gemeinde Laßnitzhöhe zu finden sein [wird]. Weiters besteht in Kirchberg an der Raab eine Rot-Kreuz Station mit einem eigenen Standort für Hauskrankenpflege[,] die derzeit ebenfalls für die Gemeinde Petersdorf II zuständig ist.

3.8 Aufgrund der bestehenden Gewohnheiten ist auch nicht zu erwarten, dass sich durch die geplante Vereinigung zur Gemeinde St. Marein bei Graz daran etwas ändern würde. Auch besteht ein Standesamtsverband Kirchberg an der Raab, an dem die Gemeinde Petersdorf II beteiligt ist. Darüber hinaus existieren zahlreiche weitere Verflechtungen mit dem Bezirk Feldbach. Unter anderem ist die Gemeinde Petersdorf II Mitglied des Abfallwirtschaftsverbandes Feldbach, des Sozialhilfeverbandes Feldbach und des Steirischen Vulkanlandes. Eine solch enge Bindung zum Bezirk Graz-Umgebung besteht hingegen nicht, wie auch die Geburtenstatistik belegte […]. Die geplante Vereinigung zur Gemeinde St. Marein bei Graz ignoriert die historische und gefühlsmäßige Zugehörigkeit zur Region Feldbach schlicht. Durch den mit der geplanten Vereinigung verbundenen Bezirkswechsel ergeben sich zudem für die Bevölkerung zahlreiche weitere Verschlechterungen. Während die Bezirkshauptstadt Feldbach ca. 17 km entfernt ist, befindet sich die BH Graz-Umgebung ca. 34 km entfernt in Graz […]. Damit rückt eine wesentliche Verwaltungseinrichtung für die Bevölkerung (noch) weiter weg. Die damit verbundenen Probleme wie Parkplatzsuche und Gebühren in der Stadt Graz verschärfen die Situation zusätzlich.

Hingewiesen sei an dieser Stelle auch darauf, dass mit dem Bezirkswechsel auch eine Änderung der Gerichtsbezirke einhergehen muss, der ebenfalls zu einer deutlichen Verlängerung der Wegstrecken für die Bevölkerung führt […], da ansonsten gegen das verfassungsrechtliche 'Schneidungsverbot' verstoßen werden würde. Eine solche Änderung ist bislang noch nicht beschlossen, wodurch sich auch aus diesem Grund eine Verfassungswidrigkeit der Zwangsfusionierung von Petersdorf II zur Gemeinde St. Marein bei [Graz] ergeben würde.

Aber nicht nur die Bevölkerung im Allgemeinen, sondern auch die Landwirte im Besonderen sind von diesem Bezirkswechsel außerordentlich betroffen. In der Gemeinde Petersdorf II betreiben 114 Liegenschaftseigentümer einen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb. So wäre die zuständige Landwirtschaftskammer nach Vereinigung zur Gemeinde St. Marein bei Graz die Landwirtschaftskammer Graz-Umgebung anstelle der derzeit wesentlich näheren Landwirtschaftskammer in Feldbach. Dieser Umstand fällt besonders ins Gewicht, da beispielsweise 'Flächenanträge' nur bei der zuständigen Bezirkslandwirtschaftskammer eingebracht werden können. Eine Abwicklung dieser Vorgänge über das Internet ist derzeit nicht möglich. In Folge des mit der Gemeindefusion einhergehenden Bezirkswechsels ist zu erwarten – und insofern auch zu befürchten – dass viele der Nebenerwerbslandwirte hinkünftig ihre Landwirtschaft nicht mehr bewirtschaften werden. Damit widerspricht die geplante Vereinigung zur Gemeinde St. Marein bei Graz aber einem weiteren zentralen Anliegen der Gemeindestrukturreform, nämlich die Ausdünnung des ländlichen Raumes zu verhindern, wohingegen bisher die Entwicklung der Gemeinde Petersdorf II einen sehr positiven Verlauf nahm.

Aus all diesen Umständen liegt es überhaupt nicht nahe, die Gemeinde Petersdorf II mit den Gemeinden Krumegg [und] St. Marein bei Graz zu vereinigen und damit einhergehend einen Bezirkswechsel für die Bevölkerung herbeizuführen. Die geplante Vereinigung erscheint daher völlig untauglich, das angestrebte Ziel einer kommunalen Strukturverbesserung zu erreichen. Es ist vielmehr voraussehbar, dass sich an den unterschiedlichen Ausrichtungen der Bevölkerung in den bestehenden Gemeinden nichts ändern wird. Ein für das Funktionieren der Gemeinde entscheidendes Zusammengehörigkeitsgefühl wird sich unter dem Dach der neuen Gemeinde nicht einstellen. Zu unterschiedlich sind die Gewohnheiten und Bindungen der Bevölkerung und zu lose die bestehenden Verflechtungen.

3.9 Im Erkenntnis zur Vereinigung der Gemeinden Stössi[n]g und Kasten begründete der VfGH die Gleichheitswidrigkeit der anordnenden Gesetzesbestimmung insbesondere aus geographischen Gründen[…]. […]

[…]

Wenn der VfGH als wesentliches Argument für die gleichheitswidrige Vereinigung von Stössing und Kasten bei Böheimkirchen die geographische Situation und die daraus folgende Unmöglichkeit einer Interaktion zwischen diesen Gemeinden anfuhrt, muss dies auch für den gegenständlichen Fall gelten. Die geografische Situation zwischen den Gemeinden Stössing und Kasten bei Böheimkirchen einerseits und den Gemeinden St. Marein bei Graz, Krumegg und Petersdorf II andererseits ist vergleichbar, ja geradezu austauschbar. In beiden Fällen liegen die Gemeinden in einem Hügelland und weisen zum Betrachtungszeitpunkt einen hohen Grad an Streulage bzw. Zersiedelung auf. Stössing und Kasten bei Böheimkirchen liegen 344 bzw. 290 müA. St. Marein bei Graz 398, Krumegg 463 und Petersdorf II 362 müA. Die Gemeinden Stössing und Kasten liegen knapp 6 Straßenkilometer voneinander entfern[t]. Die Entfernung der Gemeinde Petersdorf II zu Krumegg beträgt ca. 6 Kilometer, von Petersdorf II nach St. Marein bei Graz sind es ca. 4 Kilometer und von Krumegg nach St. Marein ca. 8 Kilometer. Die öffentliche Verkehrsanbindung von Petersdorf II nach St. Marein bei Graz ist extrem ungünstig. Auch bei der gegenständlichen Vereinigung kann daher der Schluss kein anderer sein: Für die Gemeinde St. Marein bei Graz, Krumegg und Petersdorf II ist es nur in unerheblichem Ausmaß möglich, gemeinsame Anlagen und Einrichtungen zu schaffen oder irgendwelche gemeinsamen Aktivitäten zugunsten der Gemeindebürger durchzuführen, zumindest nicht solche, die ohne Gemeindevereinigung nicht ebenso gut möglich gewesen wären. Die geplante Gemeindevereinigung nach §4 Abs1 StGsrG ist im Sinne der Judikatur des VfGH daher unsachlich und somit gleichheitswidrig.

Wenn die Landesregierung in den Erläuterungen zum StGsrG darauf hinweist, dass der Zuzug zu einem gewissen Siedlungsdruck führt und die topographische Situation die Siedlungsentwicklung durch einschränkende Rahmenbedingungen erschwert, bringt auch sie diese besondere geographische Situation zum Ausdruck. An der Topographie wird sich nämlich auch nach einer zwangsweisen Vereinigung nichts ändern. Sie steht somit der geplanten Vereinigung vorhersehbar entgegen.

3.10 […] Neben den oben dargestellten Umständen spricht […] auch die ablehnende Haltung innerhalb der Gemeindebevölkerung gegen die Sachlichkeit der geplanten Vereinigung. Die Gemeindebevölkerung lehnte während des gesamten Diskussionsverfahrens eine Vereinigung zur Gemeinde St. Marein bei Graz und de[n] damit einhergehenden Bezirkswechsel kategorisch ab. Dies wurde insbesondere in der Volksbefragung vom 3.11.2013 zum Ausdruck gebracht. Dabei stimmten 72,3 % für die Eigenständigkeit der Gemeinde Petersdorf II […]. Dieses Ergebnis ist umso beachtlicher, als direkt vor der Abstimmung in den Medien massiv Stimmung für die geplante Gemeindestrukturreform gemacht wurde, dass zum Abstimmungszeitpunkt bereits die Verordnung zur Begutachtung aufgelegt wurde[,] und der Bevölkerung von den Medien suggeriert wurde, dass damit der Zug Richtung Zwangsfusion abgefahren sei. An dieser Haltung hat sich auch nichts geändert, wie die zahlreichen an die Gemeinde herangetragenen Befürchtungen belegen.

3.11 Die mangelnde sachliche Rechtfertigung der Zwangsfusion gerade der Gemeinden Petersdorf II, Krumegg und St. Marein bei Graz zur Gemeinde St. Marein bei Graz ergibt sich aber auch aus dem Umstand, dass diese Vereinigung nicht die 'erste Wahl' der Landesregierung war. Die Datenerhebungen für die Gemeindestrukturreform legten eine Vereinigung der Gemeinden Edelsgrub, Krumegg, Langegg und Nestelbach nahe. Die Fusion dieser vier Gemeinden hätte zu einer neuen und homogenen, in sich (geografisch) geschlossenen Großgemeinde geführt. Die damit einhergehende 'Flurbereinigung' hätte eine Vereinigung der Ortsteile 'Dornegg' und 'Brunn' mit sich gebracht, die derzeit auf unterschiedliche Gemeinden aufgeteilt sind. Auf Basis der Grundlagenforschung lag es daher nahe, gerade diese Gemeinden zu vereinigen. Wohl wegen dieser sachlichen Begründetheit stimmte (auch) die Landesregierung dieser Vereinigung ursprünglich zu.

Entgegen dieser sachlich indizierten Variante der Gemeindevereinigung trat bei der Landesregierung im letzten Moment ein 'Sinneswandel' dahingehend ein, dass auf die gegenständlich bekämpfte und unzweckmäßige Gemeindevereinigung umgeschwenkt wurde. Dadurch werden die Ortsteile 'Dornegg' und 'Brunn' aber nicht vereinigt und es entsteht darüber hinaus ein geographisches 'Kipferl', bei dem z.B. die Gemeinden Edelsgrub und Langegg eine nur ca. 130 Meter lange gemeinsame Grenze haben […].

Bereits aus diesem plötzlichen und nicht nachzuvollziehbaren Richt[ungs]wechsel – der aus Sachlichkeitsüberlegungen überhaupt nicht nahe lag – wird deutlich, dass sich die Landesregierung bei der Zwangsfusion von Petersdorf II, Krumegg und St. Marein bei Graz nicht von Sachlichkeitsüberlegungen leiten lie[ß] und die Ergebnisse der Datenerhebung entweder nicht beachtete oder deren Zuverlässigkeit in Frage gestellt hat. In beiden Fällen ist das Verhalten der Landesregierung jedenfalls nicht nachvollziehbar und belegt ein weiteres Mal, dass hier nicht im Sinne des Sachlichkeitsgebotes gehandelt wurde.

Es darf daher nicht verwundern, dass es im Zusammenhang mit der nunmehr geplanten Vereinigung, auf mehrfache schriftliche Anfrage der Gemeinde Petersdorf II an die Landesregierung mit dem Ersuchen um Begründung der Sinnhaftigkeit und Notwendigkeit der Fusion bzw. der damit zu erwartenden Vorteile für die Bevölkerung, zu keiner einzigen Reaktion von Seiten des Landes Steiermark gekommen ist […].

3.12 Entgegen den durchaus knappen und keinesfalls mit Zahlenmaterial unterlegten Darstellungen zum öffentlichen Interesse der gegenständlichen Gebietsänderung in den Erläuterungen zu §4 Abs1 StGsrG, gibt es nachgerade keine Orientierung der Gemeinde Petersdorf II nach St. Marein bei Graz. Auf Grund der gegebenen geographischen Situation und der historisch gewachsenen Bindung der Bevölkerung der Gemeinde Petersdorf II zu den Gemeinden im Bezirk Südoststeiermark ist nicht zu erwarten, dass es im Rahmen der neuen Gemeinde St. Marein bei Graz zur Errichtung von gemeinsamen Einrichtungen und zur Durchführung von gemeinsamen Aktivitäten zugunsten der Gemeindebevölkerung kommen wird, die nicht schon ohne die Gemeindevereinigung ebenso gut möglich sind. Durch den mit der Vereinigung einhergehenden Bezirkswechsel treten zusätzliche Erschwernisse für die Gemeindebevölkerung ein. Auch in finanzieller Hinsicht ist auf Grund der maroden Situation der Gemeinde St. Marein bei Graz und dem Ausfall der Ausgleichszahlungen für die Gemeinde Petersdorf II mit keiner Verbesserung zu rechnen.

Diese Vereinigung ist daher voraussehbar ungeeignet, um die geplante Verbesserung der Kommunalstruktur zu erreichen[,] und folglich als unsachlich und somit verfassungswidrig zu bezeichnen." (Zitat ohne die im Original enthaltenen Hervorhebungen)

2.              Die Stmk. Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der die Zulässigkeit des Antrages bestritten und den im Antrag dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:

"[…] Wie noch auszuführen sein wird, sind durch die Vereinigung der Antragstellerin mit der Marktgemeinde St. Marein bei Graz und der Gemeinde Krumegg Vorteile etwa durch die gemeinsame Nutzung der Infrastruktur, die gemeinsame Gestaltung des Raumes, [die] Professionalisierung der Verwaltung sowie Kosteneinsparungen infolge Verwaltungszusammenführungen zu erwarten.

[…]

[…] Die Antragstellerin wies zum maßgeblichen Zeitpunkt 1. Jänner 2013 weniger als 1.000 EinwohnerInnen, nämlich 873 EinwohnerInnen, auf. […] Eine 'völlige Untauglichkeit' zur Erzielung einer Kommunalverbesserung liegt unter Hinweis auf die getroffene Prognoseentscheidung des Landesgesetzgebers und die vorliegende Äußerung nicht vor, weshalb – wie noch ausführlich dargelegt werden wird – die gegenständliche Vereinigung dem Sachlichkeitsgebot entspricht.

Der von der Antragstellerin angeführte Fall Stössing/Kasten ist nicht mit der gegenständlichen Gemeindevereinigung vergleichbar. In der Gemeinde Stössing waren Versorgungseinrichtungen wie etwa eine eigene Volksschule, eine eigene Pfarre und zahlreiche Unternehmen zentral situiert. Im Gegensatz dazu ist die Antragstellerin landwirtschaftlich geprägt und mit öffentlichen und privaten Gütern unterversorgt. Sie ist zentralörtlich und funktionell nach St. Marein bei Graz orientiert. Hinsichtlich der Versorgung der BürgerInnen mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen sowie des (Pflicht-)Schulangebotes und der ärztlichen Versorgung bestehen Verflechtungen mit der Nachbargemeinde St. Marein bei Graz in ca. 4 km Entfernung […].

[…] Wenn die Antragstellerin vorbringt, dass zahlreiche andere Gemeinden mit deutlich weniger als 1.000 EinwohnerInnen bestehen bleiben, die sich als strukturschwächer erweisen als die Antragstellerin, ist zunächst festzuhalten, dass […] von 200 Gemeinden mit einer EinwohnerInnenzahl unter 1.000 im Jahr 2010 lediglich 16 Gemeinden nach der Gemeindestrukturreform bestehen bleiben.

Im Sinne der ständigen Rechtsprechung (VfSlg 9655/1983; 9668/1983; 13.543/1993) lässt darüber hinaus der von der Antragstellerin hervorgehobene Umstand, dass der Landesgesetzgeber andere Gemeinden als die Antragstellerin bestehen ließ, keinen Rückschluss darauf zu, dass die gegenständliche Vereinigung unsachlich wäre.

[… D]er Bevölkerungsstand der Antragstellerin [hat sich] von 1951 bis 1981 steigend entwickelt […], danach gab es bis zum Jahr 1991 einen (leichten) Rückgang. Seit 2001 entwickelte sich der Bevölkerungsstand der Antragstellerin steigend. Die Bevölkerungsprognose für die Antragstellerin lässt einen (leichten) Zuwachs der Bevölkerung bis 2030 auf 908 EinwohnerInnen erwarten.

Die neue Marktgemeinde St. Marein bei Graz weist 3.564 EinwohnerInnen auf (Stand 1. Jänner 2013), weitere Bevölkerungszuwächse werden prognostiziert. Im Zusammenhang mit dieser positiven Bevölkerungsentwicklung (Prognose 2030: 3.816 EinwohnerInnen) ist mit einer weiteren Dynamik in diesem Siedlungsraum zu rechnen; die Vereinigung ermöglicht daher eine mittel- bis langfristige Erhaltung und Attraktivierung des Versorgungs- und Dienstleistungsangebots auch zugunsten der Bevölkerung der Antragstellerin.

[…]

Die von der Antragstellerin vorgelegte 'Analyse der Finanzen der Gemeinde' ist für die Landesregierung nicht nachvollziehbar. Dies schon deshalb, weil die Gemeinde Krumegg daran nicht mitgewirkt hat. Überdies räumt die Antragstellerin unter Pkt. C und Pkt. D der Analyse […] selbst ein, dass seitens der Marktgemeinde Sankt Marein bei Graz keine Unterlagen betreffend die Bereiche Infrastruktur und Organisation zur Verfügung gestellt worden seien und die Antragstellerin die Analyse deshalb einseitig fertig gestellt habe. Dieser Unterlage kann daher keine Aussagekraft beigemessen werden. Dasselbe gilt für die in der Analyse enthaltene Einschätzung des zusätzlichen Finanzbedarfes für die Projekte Gemeindeamt inkl. Standesamt samt Grundstück sowie Bauhof samt Grundstück in Höhe von insgesamt EUR 2.400.000,00, welche die Antragstellerin im Antrag mit einer Summe von 'mind. € 2.000.000,00' aufgreift.

Dem Vorbringen der Antragstellerin ist das als Ergebnis der Verhandlungen im Rahmen der Gemeinde Strukturreform erarbeitete und unterzeichnete Positionspapier aller drei fusionierten Gemeinden entgegenzuhalten […]. In diesem ist Folgendes festgehalten:

'Das bestehende Gemeindeamt in St. Marein b. Graz soll der Hauptstandort der neuen Gemeinde sein, eine Servicestelle mit Postpartner ist in Krumegg eingerichtet sowie eine Servicestelle in Petersdorf II.' und weiter 'Als Hauptstützpunkt für Bauhofmitarbeiter und Gemeindearbeiter ist in Petersdorf II der bestehende Bauhof vorgesehen.' '..Die bestehende Infrastruktur in Petersdorf II als Abfallwirtschaftszentrum wird in Zukunft weiter genutzt. Dadurch werden die Kosten gesenkt.'

Die Befürchtungen der Antragstellerin betreffend einen erhöhten Finanzbedarf sind daher nicht berechtigt.

Den Ausführungen, dass nach der Fusion weniger Mittel zur Verfügung stehen würden, da sich die bisherigen Ausgleichszahlungen nach dem FAG für die Antragstellerin verringern würden, ist von der Landesregierung entgegenzuhalten, dass gemäß §21 Abs7 Finanzausgleichsgesetz 2008, BGBl […] I Nr 103/2007, idF BGBl I Nr 208/2013 (FAG 2008), jene Gemeinden einen Kopfquotenausgleich erhalten, deren Finanzkraft um mehr als 10 % unter der Bundesdurchschnittskopfquote ihrer Größenklasse liegt. Bereits aus der Zielrichtung dieses Transfers ist erkennbar, dass Transferleistungen gemäß §21 Abs7 FAG 2008 besonders finanzschwachen Gemeinden zukommen sollen. Ziel der Gemeindestrukturreform ist unter anderem, dass die Gemeinden selbständig in der Lage sind, ihre Pflicht- und freiwilligen Aufgaben zu erfüllen und damit dieser Transferleistungen des Bundes nicht mehr oder nicht mehr in der entsprechenden Höhe bedürfen.

Darüber hinaus verweist die Landesregierung darauf, dass der neuen Gemeinde in den Jahren 2015 und 2016 aus diesem Titel kein Nachteil erwächst. Für diese Jahre sind die Berechnungsgrundlagen der Jahre 2013 und 2014 der zu vereinigenden Gemeinden heranzuziehen und erhalten die betroffenen Gemeinden nach Auskunft des Bundesministeriums für Finanzen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen den jeweiligen Sockelbetrag entsprechend fortgezahlt. Erst im Jahr 2017 wird die neue Gemeindestrukturreform auf die Berechnungsgrundlagen nach §21 FAG 2008 durchschlagen. Es besteht von Seiten des BMF die Absicht, diese Bestimmung zugunsten der fusionierenden Gemeinden neu zu regeln, da ein Widerspruch zu der Bestimmung im §21 Abs9 FAG (Fusionsprämie des Bundes) gesehen wird.

Wenn die Antragstellerin […] zum Schluss kommt, dass aus wirtschaftlicher und finanzieller Sicht eine Verbesserung der Kommunalstruktur für die geplante Vereinigung nicht erkennbar sei, dann hält die Landesregierung dem entgegen, dass auf Grund ihrer Prognose über die finanziellen Auswirkungen der gegenständlichen Vereinigung ein Potential an Kosteneinsparungen in der Höhe von rund EUR 70.000,00 pro Jahr möglich ist.

Diese Kosteneinsparungen sind nach Einschätzung der Landesregierung im Bereich der Gebrauchs- und Verbrauchsgüter (EUR 10.000,00) und im Bereich der Gemeindeorgane und der sonstigen Kosten für die Gemeindeverwaltung sowie des Gemeindebetriebes (insgesamt EUR 60.000,00) erzielbar […]. Dem entspricht auch die gemeinsame Einschätzung der drei Gemeinden in deren Positionspapier […], das ebenfalls Einsparungspotentiale sieht.

Durch die Gemeindevereinigung werden der neuen Gemeinde in etwa 1 % bis 2 % mehr Budgetmittel für die Bewältigung der Pflicht- und freiwilligen Aufgaben zur Verfügung stehen, als ohne Vereinigung. Die Landesregierung weist darauf hin, dass die neue Gemeinde zudem auch die Voraussetzungen nach dem Österreichischen Stabilitätspakt 2012 […] leichter erfüllen wird können.

[…] Aus dem […] Gebührenvergleich der drei Gemeinden sei laut Antragstellerin ersichtlich, dass im Falle der Fusion für die Bevölkerung der Antragstellerin eine Steigerung der Wassergebühren um ca. 50 % und der Abfallgebühren um ca. 20 % zu erwarten sei.

Worauf die Antragstellerin diese Annahme im Konkreten gründet, wird nicht dargelegt. Zunächst ist festzuhalten, dass der Gemeinderat der neuen Gemeinde unter Berücksichtigung des Grundsatzes der gleichmäßigen Besteuerung sämtlicher Abgabepflichtigen im Gemeindegebiet neue Gebührenordnungen aufgrund neuer Kalkulationen zu erlassen hat. Die Neufestsetzung von Benützungsgebühren ist gemäß §11 Abs3 GemO allerdings so durchzuführen, dass sie tunlichst zu keiner außergewöhnlichen Erhöhung gegenüber der bisher von der ursprünglichen Gemeinde den Gemeindemitgliedern vorgeschriebenen Geldleistung führt. In Fällen errechneter außergewöhnlicher Erhöhungen besteht für den Verordnungsgeber die Möglichkeit, die erforderlichen Anpassungen auf längstens sieben Jahre zu erstrecken. Der Gesetzgeber hat somit eine Möglichkeit geschaffen, allenfalls notwendige Gebührenanpassungen in einer für die Bevölkerung möglichst schonenden Art und Weise umzusetzen.

Im Positionspapier der Gemeinden […] wird betreffend Abwasser- und Abfallentsorgung Folgendes ausgeführt: '....Bei den Abwassergenossenschaften wird es keine Änderung geben. Bei der Wasserversorgung sollte eine größtmögliche Eigenversorgung angestrebt werden. Die bestehende Infrastruktur in Petersdorf II als Abfallwirtschaftszentrum wird in Zukunft gemeinsam genutzt. Dadurch werden die Kosten gesenkt.'

[…]

[… D]ie Antragstellerin [ist] den Schulsprengeln der Volksschule St. Marein bei Graz und Krumegg sowie dem Schulsprengel der Neuen Mittelschule St. Marein bei Graz zugeordnet […]. Aus dem Gemeindegebiet der Antragstellerin besuchten im Schuljahr 2013/14 38 SchülerInnen die Volksschule St. Marein bei Graz und 22 SchülerInnen die Neue Mittelschule St. Marein bei Graz. Zwei SchülerInnen aus dem Gemeindegebiet der Antragstellerin besuchen die Volksschule Krumegg.

Die Mitnutzung der genannten (Pflicht-)Schulen durch die Antragstellerin stellt somit eine wichtige Verbindung der Antragstellerin insbesondere zur Marktgemeinde St. Marein bei Graz dar.

[…]

[… D]ie Antragstellerin [ist] über die L 245 an das regionale und überregionale Verkehrsnetz angeschlossen […]. Über die Verbundlinie 440 (Graz-Krumegg-Petersdorf-Kirchberg-Eichkögl) ist die Antragstellerin an den Öffentlichen Verkehr angebunden. Die neue Marktgemeinde St. Marein bei Graz könnte im Sinne des §11 ÖPNRV-G die Gemeindevereinigung zum Anlass nehmen, ihre Rolle als Aufgabenträger für den Öffentlichen Verkehr wahrzunehmen[,] und das Angebot innerhalb der neuen Gemeinde verbessern.

Das von der Antragstellerin zur Stützung ihrer Argumentation zitierte Erkenntnis des VfGH ist insofern nicht mit der ggst. Gemeindevereinigung vergleichbar, als in dem dem Erkenntnis des VfGH zu Grunde liegenden Fall nicht einmal beabsichtigt war, dass künftig öffentliche Verkehrsverbindungen eingerichtet werden. Im gegenständlichen Fall hingegen ergibt sich bereits aus dem Positionspapier der drei Gemeinden […], dass der Ausbau des Nahverkehrs 'eine wichtige Aufgabe für die Zukunft' darstellen wird.

Darüber hinaus kam der Verbindung von Gemeinden durch den Öffentlichen Verkehr vor mehr als 30 Jahren eine bedeutsamere Rolle zu als heute; das Erkenntnis wurde daher auch damit begründet, dass der Motorisierungsgrad in einer der Gemeinden besonders gering gewesen sei.

[…] Die Antragstellerin ist landwirtschaftlich geprägt und mit öffentlichen und privaten Gütern stark unterversorgt. Sie ist zentralörtlich und funktionell überwiegend nach St. Marein bei Graz orientiert.

Im Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Graz/Graz-Umgebung (LGBl Nr 106/2005) wird unter §4 Gemeindefunktionen die Marktgemeinde St. Marein bei Graz als Teilregionales Versorgungszentrum festgelegt. St. Marein bei Graz weist eine Vielzahl an unterschiedlichen Nutzungen wie Gewerbe, Handel sowie öffentliche und private Einrichtungen und Dienstleistungen auf, mit denen der Grundbedarf der umliegenden Gemeinden gedeckt wird. Die Marktgemeinde St. Marein bei Graz verfügt damit über eine umfassende Versorgungsinfrastruktur und ergänzende höherrangige Infrastruktureinrichtungen.

Hinsichtlich der Versorgung der BürgerInnen mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen sowie des (Pflicht-)Schulangebotes und der ärztlichen Versorgung bestehen Verflechtungen mit der Nachbargemeinde St. Marein bei Graz in ca. 4 km Entfernung. Wenn die Antragstellerin […] ausführt, dass sie über ausreichende eigene infrastrukturelle Versorgungseinrichtungen verfüge, ist dem entgegenzuhalten, dass selbst Güter des täglichen Bedarfs nicht in der Gemeinde erhältlich sind. Diesbezüglich wird auch auf die Erläuterungen zum Örtlichen Entwicklungskonzept (ÖEK) 4.0 der Antragstellerin, Pkt. 3.4.3 Wirtschaft – 3.4.3.1 Allgemein [… ,] verwiesen. Hier führt die Antragstellerin selbst aus, dass die Versorgung mit Gütern und Leistungen des Grundbedarfs in der Gemeinde nicht gegeben ist und über St. Marein und Kirchberg a.d. Raab erfolgt. Weiters führt die Gemeinde unter Pkt. 1.1 Charakteristik der Gemeinde […] aus, dass die Gemeinde u.a. aufgrund der guten Erreichbarkeit der Infrastruktur von St. Marein und Krumegg in den letzten Jahren verstärkt Zuzug verzeichnen konnte, eine Aufstockung der Infrastruktur (Kindergarten, Schule, Geschäft, etc.) aber dennoch nicht realistisch sei.

Auf S. 35 des Örtlichen Entwicklungskonzeptes unter Pkt. 3.4.2.4.2 'Verwaltungstechnische Zuordnung' führt die Antragstellerin tabellarisch sämtliche Dienste an, die in der eigenen Gemeinde nicht zur Verfügung stehen und somit über andere Gemeinden abgedeckt werden müssen. Aus dieser Auflistung ist zum einen die Unterversorgung der Antragstellerin mit öffentlichen und privaten Gütern und Dienstleistungen erkennbar, zum anderen ist dokumentiert, dass die Antragstellerin bei der Zuordnung der Gemeinde betreffend zentralörtliche Dienste selbst vorwiegend die Marktgemeinde St. Marein bei Graz (z.B. Postamt, Pfarre, Kindergarten, Volksschule, Hauptschule, Polytechnikum, praktischer Arzt, Zahnarzt, Apotheke, Tierarzt, Freibad, Geldinstitut) und die Gemeinde Kirchberg an der Raab (z.B. Notar, Rechtsanwalt, Bestattung, Polizei) als Versorgungszentren anführt. In Zusammenschau der raumplanerischen Beurteilung aus überörtlicher Sicht sowie der Selbsteinschätzung der Antragstellerin (Örtliches Entwicklungskonzept 4.0: Verordnung und Erläuterungen[…]) ist eine raumstrukturelle und funktionelle Verbindung zwischen der Antragstellerin und der Marktgemeinde St. Marein bei Graz gegeben.

Durch eine Annäherung der administrativen Gemeindegrenzen an die funktionalen Verflechtungs- und Nutzungsräume wird es einfacher, Nutzen und Kostentragung der Infrastruktur in der neuen größeren Gemeinde zur Deckung zu bringen. Durch die Stärkung der Funktionsfähigkeit des bestehenden Zentrums kann mittel- bis langfristig die Versorgung der Bevölkerung mit öffentlichen und privaten Dienstleistungen in zumutbarer Entfernung sichergestellt werden. Mit der Vereinigung der Gemeinden wird somit einem erklärten Ziel der Strukturreform entsprochen, regionale Gemeindezentren zu stärken bzw. zu schaffen, die diese Grundversorgung leisten können.

Die Antragstellerin führt […] aus, dass sich bereits jetzt im Gebäude des Gemeindeamtes zwei Mietwohnungen befinden. Die Einsparung von Infrastruktur, etwa durch den Verkauf des Gemeindeamtes, sei laut Antrag nicht ohne weiteres möglich, wodurch ein Kernstück der Gemeindestrukturreform durch diese geplante Gemeindevereinigung nicht umgesetzt werden könne. Hierzu ist anzumerken, dass — wie bei zahlreichen ähnlich gelagerten Fällen — bei einer allfälligen Verlegung des Gemeindeamtes eine Umnutzung der Büroflächen zum Zwecke der Wohnnutzung die häufigste und bautechnisch sinnvollste Art der Nachnutzung darstellt.

In diesem Zusammenhang wird auch auf das Positionspapier der drei Gemeinden verwiesen, in dem sich diese insbesondere darauf geeinigt haben, 'wie die neue Großgemeinde Krumegg, Petersdorf II und St. Marein bei Graz in Zukunft aussehen könnte, wobei auch bedacht wurde, die vorhandenen Ressourcen besser zu nutzen.' […]. Diese Absicht entspricht den Zielen der Gemeindestrukturreform und zeigt, dass durch diese Vereinigung Vorteile für den Gesamtkomplex der neuen Gemeinde entstehen.

Zu der von der Antragstellerin angeführten Sporthalle wird im Positionspapier ausgeführt: 'Die Vereine aus Petersdorf II sollen das Vornutzungsrecht der neuen Sporthalle (durch eingebrachte Eigenleistung) erhalten.' Daraus folgt, dass alle drei Gemeinden die Sporthalle nutzen können und den Vereinen der Antragstellerin eine gewisse Vorrangstellung eingeräumt wird.

[…] Verbindungen der Antragstellerin zur Gemeinde Kirchberg an der Raab [werden] nicht bestritten […], […] aber – wie bereits ausgeführt – die funktionellen und räumlichen Verflechtungen mit der Marktgemeinde St. Marein überwiegen. So bestehen neben den dargestellten Verflechtungen auch Kooperationen der Antragstellerin zur Marktgemeinde St. Marein bei Graz als Teil der Kleinregion 'Schemerl' sowie des Abwasserverbandes 'Feldbach – Mittleres Raabtal'. Das Gemeindegebiet der Antragstellerin ist außerdem auf zwei Pfarren, nämlich St. Marein bei Graz und Kirchbach in der Steiermark aufgeteilt. Dass die Antragstellerin dem Abfallwirtschaftsverband und dem Sozialhilfeverband Feldbach sowie dem Vulkanland angehört, ergibt sich ausschließlich aus der (z.T. gesetzlich vorgegebenen) bezirksweisen Zuordnung der Gemeinde.

[…]

Im zitierten Positionspapier der drei Gemeinden […] wird […] festgehalten, dass es durch den Bezirkswechsel der Antragstellerin für den einzelnen Bürger zu keiner Schlechterstellung im Bereich Bürgerservice, Kammern und Bezirkshauptmannschaft kommen dürfe. 'Durch die Organisation einzelner Zusatzangebote an Serviceleistungen müssten eventuelle Servicenachteile durch den Bezirkswechsel kompensiert werden, zB. Mehrfachantragabgabe wird in der Gemeinde organisiert, Verkehrsverbundkarten (für Senioren)'.

Hinsichtlich der Ausführungen der Antragstellerin zur notwendigen Änderung der Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark ist anzumerken, dass auf Grund der Tatsache, dass die Bundesregierung dem StGsrG gemäß §8 Abs5 ÜG 1920 die Zustimmung erteilt hat, geschlossen werden kann, dass der Bund die Bezirksgerichte-Verordnung Steiermark zeitgerecht anpassen wird (siehe auch Allgemeiner Teil der Erläuterungen zum StGsrG[…]). Rechtsgrundlage für die Zuordnung der neuen Gemeinde zum politischen Bezirk Graz-Umgebung ist nicht die angefochtene Gesetzesbestimmung des StGsrG, sondern die Stmk. Bezirkshauptmannschaftenverordnung. Die vorgebrachten gleichheitsrechtlichen Bedenken gegen die Zuordnung der fusionierten Gemeinde zum politischen Bezirk Graz-Umgebung müssten sich daher gegen diese Verordnung richten und sind folglich nicht Ausfluss des StGsrG.

[…]

Auf [das] Vorbringen [zur Landwirtschaftskammer] ist nicht näher einzugehen, da nicht schlüssig dargestellt wird, weshalb durch eine etwas größere Entfernung der ab 1. Jänner 2014 zuständigen Bezirkskammer Graz-Umgebung landwirtschaftliche Betriebe aufgelassen werden müssten. Darüber hinaus ist anzumerken, dass es sich bei den genannten 'Flächenanträgen' um Förderanträge auf Flächenförderungen und Umweltprämien handelt, welche lediglich einmal pro Jahr, spätestens am 15. Mai jeden Jahres, zu stellen sind. Der Aussage der Antragstellerin, dass eine Abwicklung dieser Vorgänge über das Internet derzeit nicht möglich ist, ist entgegenzuhalten, dass über die Homepage der Agrar Markt Austria […] sehrwohl derartige Anträge eingebracht werden können.

Außerdem ist auf die […] zitierte Aussage im Positionspapier betreffend den Bezirkswechsel zu verweisen.

[…] Die Antragstellerin führt aus, dass sich ein Zusammengehörigkeitsgefühl in der neuen Gemeinde nicht einstellen werde, da die Gewohnheiten und Bindungen der Bevölkerung zu unterschiedlich und die bestehenden Verflechtungen zu lose seien.

Hierzu wird auf die […] Zugehörigkeit der Antragstellerin zum Schulsprengel der Volksschule und der Neuen Mittelschule der Marktgemeinde St. Marein bei Graz sowie auf die […] dargestellten Siedlungs- und funktionellen Verflechtungen der Antragstellerin mit der Marktgemeinde St. Marein bei Graz verwiesen, wodurch das Zusammengehörigkeitsgefühl der BewohnerInnen der Antragstellerin mit den BewohnerInnen der neuen Marktgemeinde St. Marein bei Graz gefördert wird.

[…]

- Das Gemeindegebiet der Antragstellerin erstreckt sich über drei Seitentäler der Raab mit den zugehörigen Nebenzügen, die Marktgemeinde St. Marein bei Graz ist topographisch dem steirischen Alpenvorland Oststeirisches Riedelland zugeordnet und der Naturraum der Gemeinde Krumegg ist durch das Hügelland gekennzeichnet. Alle drei Gemeinden liegen im Oststeirischen Riedelland.

Im Unterkapitel 3.4.1.1 Topographie und Landschaftsraum (ÖEK Peter[s]dorf II) wird die Gemeinde wie folgt beschrieben: Die Antragstellerin liegt in der Oststeiermark im Bezirk Feldbach in einem Ost-West verlaufenden Seitental der Raab (Petersdorferbach). Durch die Gemeinde führt die Landesstraße L 245, welche nach Osten zur L 201 (Feldbach - Studenzen) und im Westen nach Edelstauden und Krumegg führt[.] Die nächstliegenden Orte mit überregionalen Funktionen sind St. Marein b. Graz (2,5 km) und Kirchberg a.d. Raab (6 km). Die Verbindungen nach St. Marein im Norden führen über mehrere Gemeindestraßen. Im Unterkapitel 3.4.4.1 Verkehr/Mobilität wird festgehalten, dass 'das übrige Gemeindegebiet durch eine große Zahl gut ausgebauter Gemeindewege ausreichend erschlossen' ist.

- Gemäß dem Regionalen Entwicklungsprogramm für die Planungsregion Graz, Graz-Umgebung, LGBl Nr 106/2005, ist das Ortszentrum St. Marein bei Graz als 'Teilregionales Versorgungszentrum' festgelegt. Im ÖEK der Antragstellerin ist kein örtlicher Siedlungsschwerpunkt festgelegt. Das Gemeindegebiet der Antragstellerin ist als zersiedelt zu betrachten und weist eine größere Anzahl von verstreut liegenden Baulandbereichen auf.

- Siedlungsverflechtungen bestehen entlang der nördlichen Gemeindegrenze zu St. Marein bei Graz, wo Freizeitanlagen von St. Marein im Norden und Pickelbach im Süden, getrennt durch den Pickelbach, direkt aneinanderstoßen. Wohn- und Gewerbegebiete schließen in Folge in beiden Gemeinden an. Ebenso stoßen Allgemeine Wohngebiete und Dorfgebiete entlang der Landesstraße LB 238 aneinander, welche die Gemeindegrenze zwischen Petersdorf im Osten und Krumegg im Westen (Kohldorf) bildet.

Unter 3.4.2.2 Siedlungsentwicklung des ÖEK der Antragstellerin wird ausgeführt: '… Zusätzlich sind folgende Ortsteile in verschiedener Weise weiterzuentwickeln: … Siedlung-Pickelbach, Kohldorf in Verbindung mit der Bebauung in Krumegg, ..... wobei den beiden Bereichen Siegensdorf und Kohldorf besondere Bedeutung zukommt. … In Kohldorf ist aufgrund der bereits kürzeren Verbindung nach Graz und der schönen Höhenlage eine große Nachfrage nach Bauplätzen vorhanden, wobei die Besitzer darauf durch die Eingabe von mehreren Baulandwünschen reagiert haben. Die Gemeinde ist nun bemüht, diesem Trend durch entsprechende Ausweisungen zu folgen, und dadurch die Bildung eines echten Dorfcharakters in Kohldorf zu unterstützen (beidseitige Verbauung entlang der Landesstraße). Ortsteile wie die Siedlung Pickelbach und Kohldorf stellen zusätzlich beliebte Baugebiete für Neuansiedler in der Gemeinde dar.'

Direkt an der Gemeindegrenze zur Gemeinde Krumegg bzw. in Nahelage zur Gemeindegrenze der Marktgemeinde St. Marein bei Graz bestehen Baulandausweisungen […].

- Unter 1.3 Probleme-Schwerpunkte wird im ÖEK der Antragstellerin dargelegt, dass 'das echte Zentrum der Gemeinde vom Ort Petersdorf II gebildet wird, wo versucht wird, die Infrastruktur möglichst zentral zu bündeln. Eine wesentliche Aufstockung der Infrastruktur (Kindergarten, Schule, Geschäft, etc.) ist derzeit nicht realistisch. Des Weiteren sind in der Gemeinde einige verdichtete Siedlungsansätze sowohl in Tal- als auch in Riedellagen vorhanden, welche ziemlich gleichmäßig über das Gemeindegebiet aufgeteilt sind. Verstärkter Siedlungsdruck ist allerdings in Richtung St. Marein im Norden und Kohldorf in Fortsetzung Richtung Graz im Westen der Gemeinde zu beobachten.'

- Unter dem Kapitel 1.2 Überörtliche Vorgaben, Umland-Region des ÖEK stellt die Antragstellerin fest: 'In der Gemeinde sind die Grundausstattungen wie Kindergarten, Schule, Geschäft nicht vorhanden und orientiert sich daher die Gemeinde stark an den Nachbargemeinden St. Marein, Kirchberg a.d.R. und Krumegg.'

- Das vorrangige Entwicklungsziel für die Antragstellerin ist die Verbesserung als Wohngemeinde, dazu soll in erster Linie der Hauptort Petersdorf II gestärkt werden. Der Hauptort mit Petersdorf-Ost gilt als Hauptsiedlungsschwerpunkt. Die wichtigsten Siedlungsbereiche sind folgende: Pickelbach, Kohldorf[…] in Verbindung mit der Bebauung in Krumegg, … (Pkt. 2.4.2 Räumlich-funktionelle Gliederung des ÖEK).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass entlang der nördlichen Gemeindegrenze zur Gemeinde St. Marein bei Graz und im Westen zur Gemeinde Krumegg (Ortsteil Kohldorf) bereits gegenwärtig Siedlungsverflechtungen bestehen, die laut geltendem ÖEK der Antragstellerin auch weiterentwickelt werden sollen.

[…]

Zur Entfernung zwischen der Antragstellerin und der Marktgemeinde St. Marein bei Graz ist festzuhalten, dass die Fahrzeit mit dem PKW nach St. Marein bei Graz fünf Minuten beträgt […].

Laut Pendlerstatistik der Registerzählung 2011 hatte die Antragstellerin 30 Erwerbseinpendlerlnnen und 360 Erwerbsauspendlerlnnen, d.h. die Antragstellerin hatte einen negativen Pendlersaldo von 330, ist also eine Auspendlergemeinde. Die Pendlerverflechtungen der Antragstellerin sind hier vor allem mit Graz sehr stark vorhanden, fast die Hälfte der Auspendlerlnnen pendelt nach Graz, weit dahinter liegt Feldbach, danach folgt die Marktgemeinde St. Marein bei Graz als dritthäufigstes Auspendelziel. Auch die Pendlerstatistik bestätigt jene räumliche Nutzung der BewohnerInnen der Antragstellerin, die für die gegenständliche Vereinigung spricht.

[…]

Im Positionspapier der drei Gemeinden wird dazu ausgeführt: 'Der Ausbau des Nahverkehrs durch die Gemeinde zur Anbindung an den Grazer Zentralraum und im Besonderen die bessere Einbindung der Gemeinde Petersdorf II in Richtung Schemerlhöhe bzw. in das Raabtal (Feldbach) ist eine wichtige Aufgabenstellung für die Zukunft.' […]

Im zitierten Positionspapier wird außerdem unter dem Punkt 'Bürgerservice' ausgeführt, dass eine Servicestelle im Gemeindegebiet der Antragstellerin eingerichtet werden soll. Zudem soll das Bürgerservice ausgebaut werden. Darüber hinaus wird unter dem Punkt 'Ortsteilbürgermeister' festgelegt: 'Die fusionierenden Gemeinden werden in Zukunft durch einen Ortsteilbürgermeister vertreten.' […]

Mit der Vereinigung kann ein gestärktes Dienstleistungszentrum St. Marein bei Graz inklusive eines ergänzenden Siedlungs- und Wohnungsangebotes im örtlichen Umfeld realisiert werden. Räumliche Funktionen können somit in einer größeren Gemeinde so gebündelt werden, dass im Wesentlichen eine Deckung zwischen der Gebietskörperschaft Gemeinde und den sich ergänzenden Grundfunktionen Wohnen, Arbeiten, Versorgung, Naherholung und Bildung stattfindet. Durch eine breitere Verfügbarkeit und Abstimmungsmöglichkeit bei Infrastruktur, Unterbringungsmöglichkeit und Personal kann auch von einem erhöhten Handlungsspielraum im Hinblick auf die Erweiterung der Versorgungsleistungen für eine alternde Gesellschaft, eine Konzentration und Rationalisierung der Basisinfrastruktur zugunsten ergänzender Einrichtungen im Jugend- und Sportbereich sowie für ältere Personengruppen ausgegangen werden. Die Vereinigung ermöglicht eine professionelle Verwaltung mit Spezialisierung von Bediensteten in den einzelnen Verwaltungsgebieten sowie eine vernünftige Vertretungsregelung der Gemeindebediensteten. Mit einer höheren Einwohnerzahl nehmen die Fallzahlen zu, so dass auch die Routine bei der Behandlung von Rechtsfällen steigt oder auch juristisch geschultes Personal eingestellt werden kann.

[…]

Der Landesregierung liegt keine Mitteilung über das amtliche Ergebnis [der] im Gemeindegebiet der Antragstellerin durchgeführten Volksbefragung vor. Angemerkt wird, dass sich die von der Antragstellerin angeführte Beilage […] (Niederschrift) auf eine im Gemeindegebiet der Antragstellerin angeblich durchgeführte Volksbefragung am 20. Jänner 2013 bezieht; im Antrag ist jedoch von einer Volksbefragung am 3. November 2013 die Rede.

In allen Phasen des Gemeindereformprozesses wurde Wert darauf gelegt, kommunale Interessen zu berücksichtigen, die Gemeinden einzubeziehen und den Prozess möglichst transparent zu gestalten.

[…] Die Ergebnisse der auf Ebene der Gemeinde durchgeführten Volksbefragungen waren […] bei den vom StGsrG betroffenen Gemeinden, mithin auch bei der Antragstellerin, letztlich nicht ausschlaggebend, da sich die zu treffende Entscheidung – dem Sachlichkeitsgebot entsprechend – nach den Zielen dieses Gesetzes, den Kriterien des Leitbildes und den öffentlichen Interessen im Sinne von §6 GemO zu orientieren hatte und die Prognosen für die jeweiligen neuen Gemeinden – als Komplex betrachtet – positiv waren (vgl. etwa VfSlg 13.543/1993).

Gemäß Art72 L-VG hätten (u.a.) 80 Gemeinden die Möglichkeit gehabt, zu verlangen, dass der Beschluss des Landtages über das StGsrG einer Volksabstimmung unterzogen wird. Von diesem im Zusammenhang mit Landesgesetzen zentralen direktdemokratischen Instrument wurde kein Gebrauch gemacht.

[…]

[… A]m 13. April 2012 [hat] ein Verhandlungsgespräch in der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung stattgefunden […], zu welchem VertreterInnen der Gemeinden Edelsgrub, Krumegg, Langegg bei Graz und Nestelbach bei Graz eingeladen waren. Die Antragstellerin war jedoch von Anfang an nicht Teil dieser Konstellation und deshalb auch nicht zu diesem Gespräch geladen. Am 22. Juni 2012 fand in der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ein Verhandlungsgespräch mit VertreterInnen der Marktgemeinde St. Marein bei Graz und der Antragstellerin statt. Aus dem Protokoll ist ersichtlich, dass die beiden Gemeinden betreffend die weitere Vorgangsweise vereinbart haben, weitere Gespräche untereinander und mit dem Land Steiermark zu führen mit dem Ziel, in die Analysephase betreffend den Aufbau einer möglichen gemeinsamen Gemeinde einzutreten. Schon in diesem ersten Verhandlungsgespräch wurde auf die zahlreichen bereits bestehenden Kooperationen (Kindergarten, Volks- und Hauptschule, Pfarrverband, Kleinregion etc.) hingewiesen […]. In einem Schreiben an das Land vom 23. August 2012 führt die Antragstellerin u.a. aus: '… Der Gemeinderat sieht jedoch in einer Zusammenarbeit/Kooperation mit den Nachbargemeinden eine Möglichkeit[,] um zukünftig strukturelle und finanzielle Verbesserungen für die beteiligten Gemeinden zu erreichen. Vom Gemeindevorstand sind dazu ehestmöglich Gespräche mit de[n] Marktgemeinden St. Marein bei Graz und der Gemeinde Krumegg in die Wege zu leiten. …'

Der Gemeinderat der Antragstellerin hat in seiner Sitzung vom 25. September 2012 den Beschluss gefasst, mit der Marktgemeinde St. Marein bei Graz in die Analysephase einzutreten. Da die Antragstellerin somit von Anfang an für die Gemeindevereinigung mit der Marktgemeinde St. Marein bei Graz vorgesehen war, ist die nunmehrige Argumentation betreffend ein 'Umschwenken auf die gegenständliche, unzweckmäßige Gemeindevereinigung' nicht nachvollziehbar. Dies umso weniger, als sich der Bürgermeister der Antragstellerin in einem Artikel der Kleinen Zeitung vom 22. März 2013 wie folgt geäußert hat: 'Mit St. Marein/G., Langegg und Krumegg. Das wäre für uns dann die gangbarste Lösung.' […]

Mit Schriftsatz der Landesregierung vom 20. März 2013 wurde die Antragstellerin eingeladen, eine Stellungnahme zur beabsichtigten Gemeindevereinigung mit der Marktgemeinde St. Marein bei Graz abzugeben. In ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2013 sprach sich die Antragstellerin gegen die Gemeindevereinigung mit der Marktgemeinde St. Marein bei Graz aus. Mit Schreiben der Abteilung 7 vom 7. Juni 2013 wurde auf das Verhandlungsgespräch in der BH Graz-Umgebung am 22. Juni 2012 verwiesen und die jederzeitige Bereitschaft zu weiteren Gesprächsterminen seitens des Landes bekundet.

Der Gemeinderat der Marktgemeinde St. Marein bei Graz hat in seiner Sitzung vom 10. September 2013 einstimmig beschlossen, dass sie sich mit den Gemeinden Krumegg und der Antragstellerin vereinigt.

Ebenso hat der Gemeinderat der Gemeinde Krumegg in seiner Sitz

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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