RS OGH 2025/6/3 10ObS95/14i; 10ObS1/15t; 10ObS2/15i; 10ObS4/15h; 10ObS151/14z; 10ObS118/15y; 10ObS88

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Veröffentlicht am 30.09.2014
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Norm

SchwerarbeitsV §1 Abs1 Z4

Rechtssatz

Zwar wurde in § 1 Abs 1 Z 4 SchwerarbeitsVO bei der Festlegung der Energieumsatzgrenze der Bezug auf 8 Stunden pro Arbeitstag als gesetzliche Normalarbeitszeit gewählt, da es insbesondere für unselbständig Beschäftigte unrealistisch (und vielfach auch gesetzeswidrig) erschien, ständig von längeren Arbeitszeiten auszugehen. Wenn jedoch tatsächlich längere Arbeitszeiten vorliegen, so sind diese bei der Berechnung des Energieumsatzes entsprechend zu berücksichtigen.Zwar wurde in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 4, SchwerarbeitsVO bei der Festlegung der Energieumsatzgrenze der Bezug auf 8 Stunden pro Arbeitstag als gesetzliche Normalarbeitszeit gewählt, da es insbesondere für unselbständig Beschäftigte unrealistisch (und vielfach auch gesetzeswidrig) erschien, ständig von längeren Arbeitszeiten auszugehen. Wenn jedoch tatsächlich längere Arbeitszeiten vorliegen, so sind diese bei der Berechnung des Energieumsatzes entsprechend zu berücksichtigen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129750

Im RIS seit

22.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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