Norm
ASVG §333 Abs1Rechtssatz
Das zwischen dem Überlasser und Beschäftiger nach dem AÜG bestehende Vertragsverhältnis hindert nicht die Anwendung des § 333 ASVG, wenn der Beschäftiger vom Überlasser auf Schadenersatz aufgrund der dem verletzten Arbeitnehmer geleisteten Lohnfortzahlung in Anspruch genommen wird.Das zwischen dem Überlasser und Beschäftiger nach dem AÜG bestehende Vertragsverhältnis hindert nicht die Anwendung des Paragraph 333, ASVG, wenn der Beschäftiger vom Überlasser auf Schadenersatz aufgrund der dem verletzten Arbeitnehmer geleisteten Lohnfortzahlung in Anspruch genommen wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129757Im RIS seit
23.12.2014Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016