RS OGH 2014/10/23 2Ob73/14w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.10.2014
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Norm

ASVG §333 Abs1
AÜG §7 Abs2

Rechtssatz

Es war auch schon bisher anerkannt, dass sich der Beschäftiger nach dem AÜG gegenüber den überlassenen Dienstnehmern auf § 333 ASVG berufen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129758

Im RIS seit

23.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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