RS OGH 2014/10/23 2Ob73/14w

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Veröffentlicht am 23.10.2014
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Norm

ASVG §333 Abs1

Rechtssatz

Dem klagenden Arbeitgeber kann das Haftungsprivileg hinsichtlich seiner aus der Lohnfortzahlung an geschädigte Arbeitnehmer resultierenden Ersatzansprüche grundsätzlich entgegengehalten werden, während dies für eigene Ansprüche des Arbeitgebers (zB Gebäudeschaden, Erzeugungsausfall etc) zu verneinen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129759

Im RIS seit

23.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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