Norm
ASVG §333 Abs1Rechtssatz
Dem klagenden Arbeitgeber kann das Haftungsprivileg hinsichtlich seiner aus der Lohnfortzahlung an geschädigte Arbeitnehmer resultierenden Ersatzansprüche grundsätzlich entgegengehalten werden, während dies für eigene Ansprüche des Arbeitgebers (zB Gebäudeschaden, Erzeugungsausfall etc) zu verneinen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129759Im RIS seit
23.12.2014Zuletzt aktualisiert am
14.04.2016