RS OGH 2014/10/29 7Ob108/14d

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Veröffentlicht am 29.10.2014
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Rechtssatz

Führen in der Haftpflichtversicherung mehrere ? grundsätzlich unter den Versicherungsschutz fallende ? Verstöße zu einem einheitlichen Schaden und damit zum Eintritt eines Versicherungsfalls, dann kann nicht einer dieser Verstöße als Verletzung der Rettungspflicht § 62 VersVG qualifiziert werden. Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der Rettungspflicht scheidet demnach aus.Führen in der Haftpflichtversicherung mehrere ? grundsätzlich unter den Versicherungsschutz fallende ? Verstöße zu einem einheitlichen Schaden und damit zum Eintritt eines Versicherungsfalls, dann kann nicht einer dieser Verstöße als Verletzung der Rettungspflicht Paragraph 62, VersVG qualifiziert werden. Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der Rettungspflicht scheidet demnach aus.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 29.10.2014 7 Ob 108/14d

Schlagworte

Rettungsobliegenheit; Rettungsverpflichtung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129754

Im RIS seit

22.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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