Rechtssatz
Führen in der Haftpflichtversicherung mehrere ? grundsätzlich unter den Versicherungsschutz fallende ? Verstöße zu einem einheitlichen Schaden und damit zum Eintritt eines Versicherungsfalls, dann kann nicht einer dieser Verstöße als Verletzung der Rettungspflicht § 62 VersVG qualifiziert werden. Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der Rettungspflicht scheidet demnach aus.Führen in der Haftpflichtversicherung mehrere ? grundsätzlich unter den Versicherungsschutz fallende ? Verstöße zu einem einheitlichen Schaden und damit zum Eintritt eines Versicherungsfalls, dann kann nicht einer dieser Verstöße als Verletzung der Rettungspflicht Paragraph 62, VersVG qualifiziert werden. Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Verletzung der Rettungspflicht scheidet demnach aus.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Rettungsobliegenheit; RettungsverpflichtungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129754Im RIS seit
22.12.2014Zuletzt aktualisiert am
22.12.2014