TE Vfgh Beschluss 2014/11/24 V44/2014

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Veröffentlicht am 24.11.2014
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Index

L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
Nö BauO 1996 §11
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrags auf Aufhebung der Änderung des örtlichen Raumordnungsprogramms der Marktgemeinde Neumarkt an der Ybbs infolge Zumutbarkeit des Verwaltungsrechtsweges im Verfahren zur Bauplatzerklärung

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

1.              Die Antragsteller sind grundbücherliche Eigentümer mehrerer Grundstücke in der Marktgemeinde Neumarkt an der Ybbs in Niederösterreich, die ganz oder teilweise als "Verkehrsfläche" iSd §18 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, LGBl 8000-27, gewidmet sind. Mit Verordnung vom 27. September 2012 änderte der Gemeinderat das örtliche Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde Neumarkt an der Ybbs ab, wobei sich in dem Antrag kein Hinweis darauf findet, dass die oben erwähnten Grundstücke von den Änderungen betroffen gewesen wären. 1. Die Antragsteller sind grundbücherliche Eigentümer mehrerer Grundstücke in der Marktgemeinde Neumarkt an der Ybbs in Niederösterreich, die ganz oder teilweise als "Verkehrsfläche" iSd §18 NÖ Raumordnungsgesetz 1976, Landesgesetzblatt 8000-27, gewidmet sind. Mit Verordnung vom 27. September 2012 änderte der Gemeinderat das örtliche Raumordnungsprogramm der Marktgemeinde Neumarkt an der Ybbs ab, wobei sich in dem Antrag kein Hinweis darauf findet, dass die oben erwähnten Grundstücke von den Änderungen betroffen gewesen wären.

2.              Mit dem vorliegenden, auf Art139 B-VG gestützten Antrag vom 8. April 2014 begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art139 B-VG die §§1 bis 3 der Verordnung der Marktgemeinde Neumarkt an der Ybbs, beschlossen vom Gemeinderat am 27. September 2012 als TOP 15, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 24. Oktober 2012 bis 8. November 2012, "in Bezug auf die Aufrechterhaltung der teilweisen Widmung der Parzellen mit den Grundstücksnummern 159/1 und 159/10 und der vollflächigen Widmung der Parzelle mit der Grundstücknummer 159/13 [...] als öffentliche Verkehrsfläche (Vö), herrührend aus früheren Flächenwidmungsplänen (FWP) bzw. örtlichen Raumordnungsprogrammen (öROP), als gesetzwidrig aufheben".

Zur Zulässigkeit der Anträge wird ausgeführt, dass die bekämpfte Verordnung so weit gehe, dass sie die land- und forstwirtschaftliche Bewirtschaftung maßgeblich ein- bzw. beschränke.

3.              Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 B-VG (idF vor BGBl I 51/2012: Art139 Abs1 letzter Satz B-VG) setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).3. Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluss VfSlg 8058/1977 unter Hinweis auf VfSlg 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt vertreten, die Antragslegitimation nach Art139 Abs1 Z3 B-VG in der Fassung vor BGBl I 51/2012: Art139 Abs1 letzter Satz B-VG) setze voraus, dass durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und dass der durch Art139 Abs1 Z3 B-VG dem Einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg 11.684/1988, 14.297/1995, 15.349/1998, 16.345/2001 und 16.836/2003).

Es kann zwar vom Antragsteller nicht erwartet werden, dass er allein zum Zweck der Anfechtung des Flächenwidmungsplanes die für ein Ansuchen um Erteilung der Baubewilligung erforderlichen Planunterlagen anfertigen lässt. Der Verfassungsgerichtshof erachtet jedoch in ständiger Rechtsprechung dann, wenn das maßgebliche Gesetz etwa das Institut der Bauplatzerklärung vorsieht, die Einbringung eines auf die Erklärung des Grundstückes zum Bauplatz gerichteten, keiner aufwendigen Planunterlagen bedürftigen Ansuchens als einen zumutbaren Weg, der die Unzulässigkeit der unmittelbaren Anfechtung eines Flächenwidmungsplanes beim Verfassungsgerichtshof bewirkt.

1. Dem Antragsteller steht im Verfahren zur Bauplatzerklärung gemäß §11 NÖ Bauordnung 1996, LGBl 8200-23, ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Neumarkt an der Ybbs vom 27. September 2012 an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen (vgl. VfSlg 13.585/1991, 15.145/1998, 16.396/2001, 17.461/2005, 18.181/2007). Für die Frage der Zumutbarkeit ist es belanglos, ob das Beschreiten dieses Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtsreich ist (vgl. VfSlg 14.702/1996, 14.739/1997, 15.163/1998, 15.524/1999).1. Dem Antragsteller steht im Verfahren zur Bauplatzerklärung gemäß §11 NÖ Bauordnung 1996, LGBl 8200-23, ein zumutbarer Weg zur Verfügung, die Frage der Gesetzmäßigkeit des Flächenwidmungsplanes der Marktgemeinde Neumarkt an der Ybbs vom 27. September 2012 an den Verfassungsgerichtshof heranzutragen vergleiche VfSlg 13.585/1991, 15.145/1998, 16.396/2001, 17.461/2005, 18.181/2007). Für die Frage der Zumutbarkeit ist es belanglos, ob das Beschreiten dieses Weges für den Betroffenen in der Sache selbst wegen der bestehenden einfachgesetzlichen Rechtslage aussichtsreich ist vergleiche VfSlg 14.702/1996, 14.739/1997, 15.163/1998, 15.524/1999).

4.              Da es dem Antragsteller an der Legitimation zur Stellung eines Individualantrages mangelt, ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Bauplatzgenehmigung, VfGH / Individualantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:V44.2014

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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