RS Vfgh 2014/12/4 G135/2014

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Veröffentlicht am 04.12.2014
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Index

22/03 Außerstreitverfahren

Norm

B-VG Art140 Abs1 Z1 lita
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
AußStrG §59 Abs3
JN §60 Abs2

Leitsatz

Aufhebung des Verweises auf eine Bewertungsregel der JN für Liegenschaften betr. die Maßgeblichkeit des dreifachen Einheitswertes für die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz

Rechtssatz

Aufhebung der Wortfolge "und 60 Abs2" in §59 Abs3 AußStrG, BGBl I 111/2003.

Der antragstellende Oberste Gerichtshof hat über die Zulässigkeit eines außerordentlichen Revisionsrekurses in einer Grundbuchsache zu entscheiden. Einer meritorischen Behandlung des Revisionsrekurses steht der Umstand entgegen, dass das Rekursgericht zwar gemäß §59 Abs2 AußStrG den Wert des Entscheidungsgegenstandes beziffert, dabei aber entgegen der Bewertungsvorschrift des §60 Abs2 JN (die gemäß §59 Abs3 AußStrG bei einem Ausspruch gemäß Abs2 anzuwenden ist) nicht den (dreifachen) Einheitswert, sondern den Verkehrswert der Liegenschaft zugrunde gelegt hat, sodass der OGH nicht an diesen Ausspruch gebunden wäre; unter Zugrundelegung des (dreifachen) Einheitswertes hätte er vielmehr die Akten dem Rekursgericht zurückzustellen, das den als außerordentlichen Revisionsrekurs bezeichneten Schriftsatz des Rechtsmittelwerbers als Zulassungsvorstellung zu behandeln hätte.

Im Hinblick auf die vom OGH dargelegten Überlegungen ist es jedenfalls denkmöglich, dass er den Verweis auf §60 Abs2 JN in §59 Abs3 AußStrG (ebenso wie den eventualiter mitangefochtenen §60 Abs2 JN selbst) in dem dem Antrag zugrunde liegenden Verfahren anzuwenden hat (vgl VfSlg 19705/2012).

Im Hinblick auf die (zwingende) Maßgeblichkeit der Einheitswerte wird der Rechtszug an den OGH bei Streitigkeiten um Liegenschaften jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ihr dreifacher Einheitswert die in §59 Abs2 AußStrG festgelegte Wertgrenze nicht erreicht, obwohl der Verkehrswert darüber liegt und obwohl der Revisionsrekurs bei Streitigkeiten um gleichwertige Fahrnisse oder entsprechende Geldbeträge - bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen - zulässig wäre. Da eine vorhersehbare Relation zwischen dem Verkehrswert und dem Einheitswert einer Liegenschaft heute nicht mehr existiert, steht eine solche Differenzierung mit einem Rechtsmittelsystem, soweit dieses die Zulässigkeit der Anrufung eines Höchstgerichtes vom Wert des Entscheidungsgegenstandes abhängig macht (wogegen an sich keine verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen), im Widerspruch und bedürfte einer sachlichen Rechtfertigung.

Eine solche ist indes nicht zu sehen (vgl VfSlg 19705/2012). Auch Gründe der Prozessökonomie kommen nicht zum Tragen. Die angefochtene Regelung verstößt sohin gegen den Gleichheitssatz.

Der VfGH teilt die Auffassung des OGH, dass die von ihm geltend gemachte Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung des Verweises auf §60 Abs2 JN in §59 Abs3 AußStrG allein behoben ist, weil damit erreicht wird, dass die Bewertungsvorschrift des §60 Abs2 JN im Verweisungskatalog des §59 Abs3 AußStrG nicht mehr aufscheint und damit klargestellt ist, dass sie bei Anwendung dieser Bestimmung nicht (mehr) zu beachten ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Zivilprozess, Rechtsmittel, Bewertung, Einheitsbewertung, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Verwerfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:G135.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2016
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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