RS OGH 2014/10/10 18OCg2/14i, 18OCg1/19z, 18OCg10/19y

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Veröffentlicht am 10.10.2014
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Norm

ZPO §405 A
ZPO §405 H
ZPO §611 Abs2 Z3

Rechtssatz

Auch das Überschreiten des Rechtsschutzbegehrens erfüllt den Tatbestand des § 611 Abs 2 Z 3 ZPO. Dies wäre ? wie nach § 405 ZPO ? anzunehmen, wenn das Schiedsgericht dem Schiedskläger mehr oder etwas anderes zuspricht als beantragt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129729

Im RIS seit

01.12.2014

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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