TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/27 99/07/0204

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
81/01 Wasserrechtsgesetz;

Norm

AVG §8;
VwGG §34 Abs1;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §72 Abs1 litb;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Grubner, über die Beschwerde 1. des D und

2. der L, beide vertreten durch Dr. Eva Maria Posch, Rechtsanwalt in Innsbruck, Salurner Straße 15, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 24. November 1998, Zl. IIIa1-13.398/23, betreffend wasserrechtliche Bewilligung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde M, vertreten durch den Bürgermeister),

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei wird zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

III. Die Beschwerdeführer haben dem Bund insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Eingabe vom 28. November 1996 beantragte die mitbeteiligte Gemeinde "als Regulierungsunternehmen" die wasserrechtliche Bewilligung zur Herstellung einer durchgehenden Ufersicherung am orographisch rechten Ufer der S im Bereich des km 24 mit der Begründung, es befänden sich bei Fluss-km 24,090 und Fluss-km 23,820 noch Spülkanäle der mittlerweile stillgelegten und wasserrechtlich rechtskräftig gelöschten Wasserkraftanlage der zweitbeschwerdeführenden Partei. Das Abänderungsprojekt für die S-Regulierung im Bereich des L-Wehres, bewilligt mit Bescheid vom 5. März 1996, habe sich nur auf den unmittelbaren Wehrbereich bezogen, die Absicherung der Spülkanäle jedoch nicht berücksichtigt. Das Verfüllen, Abschließen und sillseitige Sichern dieser Spülkanäle sei der Zweitbeschwerdeführerin im Zuge der Feststellung des Erlöschens des Wasserrechtes mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Mai 1996 als letztmalige Vorkehrung vorgeschrieben worden. Aus wasserbautechnischer Sicht erscheine es sinnvoll, diese Spülauslässe im Zuge der S-Regulierung zu schließen. Bei Fluss-km 24,090 erfolge die Schließung des Spülkanals durch Vorlegen einer ca. 3 : 4 geneigten Steinschlichtung aus schweren Bruchsteinen; bei Fluss-km 23,820 durch Versetzen einer steinverkleideten Schwergewichtsmauer. Die geplante Baumaßnahme werde ausschließlich auf öffentlichem Wassergut durchgeführt, Fremdgrund werde darüber hinaus nicht in Anspruch genommen.

In der von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck erfolgten Kundmachung vom 7. Jänner 1997 wurde die mündliche Verhandlung für den 16. Jänner 1997 anberaumt und zur vorgenannten Beschreibung des Projektes noch ergänzt, dass die Zufahrt für die Baumaßnahme in der KG Navis über die Grundstücke Nr. 40/3, 1232, beide im Eigentum des Erstbeschwerdeführers und ein weiteres Grundstück einer am Beschwerdeverfahren nicht beteiligten Person erfolge. Nach Abschluss der Bauarbeiten würden die beanspruchten Flächen wieder begrünt.

In der mündlichen Verhandlung wendete der Erstbeschwerdeführer als "berührter Grundeigentümer" und die zweitbeschwerdeführende Partei als "ehemaliger Wasserbenutzungsberechtigter" ein, die Spülkanäle, welche Gegenstand der Verhandlung seien, befänden sich ausschließlich auf Gemeindegebiet der KG Navis. Die mitbeteiligte Partei sei daher nicht berechtigt, Regulierungsarbeiten zu verlangen bzw. durchzuführen, die außerhalb ihres Gemeindegebiets lägen. Den Spülkanälen könne nicht einmal schädigende Beeinflussung auf Mühlbachler Gemeindegebiet angelastet werden, um ein Aktivwerden der mitbeteiligtenPartei zu rechtfertigen. Seit Bestehen der Kraftwerksanlagen seien die Spülkanäle keine Gefahr gewesen; umso weniger könnten sie bei vorübergehendem Stillstand der E-Werkanlage eine Gefahr sein. Wegen der Nichtentscheidung im Löschungsbescheid über die zahlreichen Wassereinleitungen in den Werkskanal sei eine Schließung der Spülkanäle ohnedies unmöglich. Die Zufahrt für die Baumaßnahmen über die Grundstücke Nr. 40/3 und 1232 werde nicht gestattet und sei auch nicht erforderlich, da bereits eine Zufahrt bzw. Abfahrt bei der Mühlenbrücke zur Baustellenbelieferung errichtet worden sei. Durch die zahlreichen Verfehlungen auf M Gemeindegebiet, u.a. auch Nichtbeachten des gültigen Flächenwidmungsplanes und des kostspielig erstellten Gefahrenzonenplanes, sei die S-Regulierung in diesem Umfang erst notwendig geworden.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck (BH) vom 13. Mai 1997 wurde der mitbeteiligten Gemeinde die beantragte wasserrechtliche Bewilligung nach Maßgabe der vorgelegten und signierten Projektsunterlagen unter Nebenbestimmungen erteilt ("Schließung der beiden Spülkanäle der ehemaligen Kleinkraftwerke der Firma L Navis bei Fluss-km 24,090 durch Verlegen einer ca. 3 : 4 geneigten Steinschlichtung bzw. bei Fluss-km 23,820 durch Vorsetzen einer steinverkleideten Schwergewichtsmauer"). Den Einwendungen der Beschwerdeführer wurde "keine Folge gegeben".

Unter Punkt A) III. b. dieses Bescheides wurde verfügt:

"Gemäß § 72 Abs. 1 lit. b Wasserrechtsgesetz 1959 hat (Erstbeschwerdeführer) als Eigentümer der Grundstücke 40/3 und 1232, beide KG Navis, es insoweit zu dulden, dass diese Grundstücke als Zufahrt für die mit diesem Bescheid bewilligten Baumaßnahmen sowie für die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 7. 3. 1995, Zl. 2-W227/12-1994, rechtskräftig genehmigten Verbauungsmaßnahmen verwendet werden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist. Die ihm hiedurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile sind von der mitbeteiligten Partei als Antragsteller und Regulierungsunternehmen zu ersetzen (§ 117 Wasserrechtsgesetz 1959). Diese Ersatzansprüche sind gemäß § 72 Abs. 2 Wasserrechtsgesetz 1959 bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen."

In der Begründung wird hiezu ausgeführt, die an sich dem früheren Wasserberechtigten im Rahmen der letztmaligen Vorkehrungen obliegende Schließung der Spülkanalausmündungen sollte sinnvollerweise gleich im Zuge der dort laufenden Regulierung erfolgen. Im Bereich Fluss-km 23,820 werde eine neue Ufermauer aus großen Bruchsteinen dem bestehenden Ufer vorgesetzt und der Einbau einer erst später zu schließenden Aussparung in diese Mauer für die ohnehin nicht mehr in Verwendung stehende Spülkanalausmündung widerspreche der Bauökonomie. Auch im Bereich Fluss-km 24,090 sei es zweckmäßig, den neuen Uferschutz gleich in einem Zuge über die ebenfalls nicht mehr in Verwendung stehende Spülkanalausmündung hinwegzuziehen und sauber an den alten Uferschutz anzuschließen. Begründet sei auch der zusätzliche Antrag im Falle der bei höherer Wasserführung notwendigen Abtragung der jetzigen Baufurt durch die S im Regulierungsbereich stattdessen eine Bauzufahrt am rechten Ufer über die Grundstücke Nr. 40/3, 44 und 1232, KG Navis, zu errichten. Die Bauzufahrt am rechten Ufer wäre dann erforderlich, wenn die bestehende Zufahrt bzw. Abfahrt bei der Mühlenbrücke für die Bauarbeiten am rechten Ufer nicht mehr verwendet werden könnte. Dies wäre dann der Fall, wenn bei einer längeren Dauer der Baumaßnahmen wegen der ansteigenden Wasserführung der S im Frühjahr die bestehende Baufurt im Bachbett abgetragen werden müsste, um nicht ein Abflusshindernis darzustellen. Der Zweitbeschwerdeführerin könne kein Nachteil erwachsen, wenn die Schließung der beiden Spülkanäle sinnvollerweise im Zuge der Gesamtregulierung erfolge.

In der dagegen erhobenen Berufung führten die Beschwerdeführer aus, sie hätten gegen den Löschungsbescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. August 1995 bzw. des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Mai 1996 Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben. Dies sichere den Beschwerdeführern den Fortbestand der Wasserkraftanlagen. Die Vernichtung eines Wehrs unter dem Vorwand der "Gefahr im Verzuge" sei daher rechtlich unmöglich. Die Löschungsbescheide wiesen grobe Verfahrensmängel auf. Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Mai 1995, Zl. 94/07/0006, beruhe auf einem Irrtum. Zu Zl. 96/07/0080 des Verwaltungsgerichtshofes sei eine Wiederaufnahme des Verfahrens anhängig.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde den Berufungen der Beschwerdeführer keine Folge gegeben. Die Wasserbenutzungsrechte für die Kraftwerke Unterstufe und Oberstufe an der S der zweitbeschwerdeführenden Gesellschaft seien erloschen. Es lägen bezüglich der im hier maßgeblichen Bereich durchgeführten Verbauungsmaßnahmen rechtskräftige wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligungen vor. Die verfahrensgegenständlichen Verbauungsmaßnahmen stellten eine Fortsetzung des Verbauungsprojektes dar und seien wasserbautechnisch zweckmäßig und notwendig. Die Zufahrt zur Baustelle über die Grundstücke des Erstbeschwerdeführers sei dann erforderlich, wenn die angelegte Furt wegen einer höheren Wasserführung der S während der Bauzeit nicht mehr benützt werden könne und zur Vermeidung von Abflusshindernissen aus Sicherheitsgründen abgetragen werden müsse. Gemäß § 72 Abs. 1 lit. b WRG 1959 hätten die Eigentümer von Grundstücken zur Ausführung oder Instandhaltung von Wasserbauten das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke, insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweise. Die ihnen dadurch verursachten vermögensrechtlichen Nachteile seien zu ersetzen. Aus den erstinstanzlichen Akten ergebe sich hinreichend, dass von dieser angeordneten Duldungsverpflichtung nur dann Gebrauch gemacht werden könne, wenn die an sich als Baustellenzufahrt angelegte Furt aufgrund von höheren Wasserständen an der S nicht mehr benutzt werden könne. Der Grundeigentümer habe keinen Einfluss darauf, wer als Regulierungsunternehmen auftrete.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die an den Verfassungsgerichtshof gerichtete Beschwerde. Mit Beschluss vom 27. September 1999, B 65/99-3, hat der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde abgelehnt und gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachten sich die Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid dadurch in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt, "dass die Schließung der Spülkanäle durch Versetzen einer Schwergewichtsmauer und durch Verlegung einer Steinschlichtung bei Fluss-km 24,090 und bei Fluss-km 23,820 der S im Bereich Satz wasserrechtlich genehmigt worden ist". Sie machen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Im Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. August 1995 sei bereits über "Vorkehrungen betreffend die Auslässe zur S, sohin die Spülkanäle" abgesprochen worden. Im Spruch dieses Bescheides sei zu Punkt II.1.b.3. die Verfügung enthalten, dass die Auslässe sillseitig mittels Deckwerk zu schließen und die Kanäle zu verfüllen seien. Somit lägen in derselben Sache sowohl der rechtskräftige Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. August 1995 als auch die nunmehr angefochtene Entscheidung vor, in welcher derselbe Sachverhalt völlig verschieden geregelt werde, nämlich nunmehr im angefochtenen Bescheid unter Auflage 11. zu Spruchpunkt A.I., in welchem der mitbeteiligten Gemeinde aufgetragen werde, sicherzustellen, dass alle derzeit noch vorhandenen Wassereinleitungen in den ehemaligen Oberwasserkanal durch geeignete Durchlässe bzw. Rohrdurchführungen im Bereich der jetzigen Spülkanalausmündung weiterhin ungehindert in die S abfließen könnten. Mit dem angefochtenen Bescheid werde demnach in die Rechtskraft des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. August 1995 eingegriffen. Die Beschwerdeführer seien daher in ihrem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen Verfahrens gemäß § 68 AVG verletzt. Im Zuge der Aufhebung, Abänderung oder Nichtigerklärung des Bescheides vom 1. August 1995 hätte die Behörde im Sinne der Beschwerdeführer im Zusammenhalt mit dem Verfahren, welches mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 7. März 1995 erledigt worden sei, zum Ergebnis gelangen müssen, dass die Wasserrechte der Zweitbeschwerdeführerin nicht erloschen seien, sondern ein offenes Verfahren darüber anhängig sei.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.

Die mitbeteiligte Partei hat sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerde liegt die der mitbeteiligten Gemeinde erteilte wasserrechtliche Bewilligung zur Durchführung von Verbauungsmaßnahmen an der S mit der damit verbundenen Schließung der beiden Spülkanäle der ehemaligen Kraftwerke der zweitmitbeteiligten Partei zugrunde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Mai 1996 wurden die Wasserbenutzungsrechte der zweitbeschwerdeführenden Partei für die Kraftwerke Unterstufe und Oberstufe an der S für erloschen erklärt. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit hg. Erkenntnis vom 13. November 1997, Zl. 97/07/0066, als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführer fühlen sich nunmehr durch die im angefochtenen Bescheid erteilte Bewilligung auf Schließung der Spülkanäle in ihren Rechten verletzt.

1. Zur Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei:

Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nach Erschöpfung des Instanzenzuges wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Ausschlaggebend für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation ist sohin - unabhängig von der Frage der Parteistellung im vorausgegangenen Verwaltungsverfahren -, ob der Beschwerdeführer nach Lage des Falles durch den bekämpften Bescheid - ohne Rücksicht auf dessen Gesetzmäßigkeit - in seinem subjektiven Recht überhaupt verletzt sein kann (vgl. hiezu den hg. Beschluss vom 30. Oktober 1984, Slg NF Nr. 11.568/A). Fehlt die Möglichkeit einer Rechtsverletzung in der Sphäre des Beschwerdeführers, so ermangelt diesem die Beschwerdeberechtigung. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit wird immer dann zu verneinen sein, wenn es für die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keinen Unterschied macht, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird.

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, denen der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Beschwerde ist demnach nach § 34 Abs. 1 VwGG wegen Mangels der Beschwerdeberechtigung immer dann zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid unabhängig von der Frage seiner Gesetzmäßigkeit in dem vom Beschwerdepunkt umfassten Recht nicht verletzt sein kann (vgl. hiezu den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 13. Juli 1956, Slg NF Nr. 4.127/A, u.v.a.).

Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien eines wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens - von den hier nicht in Betracht kommenden weiteren Fällen dieser Gesetzesstelle abgesehen - diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten.

Aufgrund der rechtskräftigen Feststellung des Erlöschens der Wasserbenutzungsrechte der zweitbeschwerdeführenden Partei für den Betrieb der Kraftwerke Oberstufe und Unterstufe an der S können durch die mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid der mitbeteiligten Gemeinde wasserrechtlich bewilligten Schließung der zu diesen Kraftwerken gehörigen Spülkanäle insoweit Rechte der zweitbeschwerdeführenden Partei nicht verletzt werden. Ob im Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 23. Mai 1996, mit welchem das Erlöschen der Wasserbenutzungsrechte der Zweitbeschwerdeführerin rechtskräftig festgestellt worden ist, als letztmalige Vorkehrung gegenüber der zweitbeschwerdeführenden Partei bereits - insoweit mit dem angefochtenen Bescheid inhaltsgleich - die Schließung der Auslässe zur S und das Verfüllen der Kanäle angeordnet worden ist (siehe hiezu Spruchpunkt I. lit. b

Z. 3 des Bescheides des Landeshauptmannes von Tirol vom 1. August 1995), bedarf keiner weiteren Erörterung, weil - selbst wenn derselbe Sachverhalt in zwei Bescheiden insoweit (wie von den Beschwerdeführern behauptet) völlig verschieden geregelt worden wäre - dadurch keine Rechtsverletzung der zweitbeschwerdeführenden Partei eintreten kann. Durch die im angefochtenen Bescheid bewilligte (und in der Folge von der Wasserberechtigten durchgeführte) Baumaßnahme betreffend die Schließung der beiden Spülkanäle wird nämlich die Zweitbeschwerdeführerin von ihrer im Erlöschensbescheid gemäß § 29 WRG 1959 angeordneten Verpflichtung befreit. Inwiefern dadurch subjektive wasserrechtlich geschützte Rechte der Zweitbeschwerdeführerin nachteilig berührt sein könnten, wird auch in der Beschwerde nicht aufgezeigt und ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht erkennbar. Der in der Beschwerde behauptete Verstoß gegen § 68 AVG vermag keine Rechtsverletzung der Zweitbeschwerdeführerin zu bewirken. Ist das als verletzt behauptete Recht einem Beschwerdeführer nicht eingeräumt, dann kommt die Möglichkeit einer Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers auch durch eine objektive Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht in Betracht. Die Beschwerde der zweitbeschwerdeführenden Partei war demnach wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 Z. 3 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.

2. Zur Beschwerde der erstbeschwerdeführenden Partei:

Die erstbeschwerdeführende Partei ist durch die im angefochtenen Bescheid gemäß § 72 Abs. 1 lit. b WRG 1959 erfolgte Anordnung eines Zwangsrechtes berührt. Insoweit kommt dem Erstbeschwerdeführer auch ein Beschwerderecht zu. In der Beschwerde fehlen jedoch Ausführungen darüber, inwiefern der Erstbeschwerdeführer durch diese Anordnung der Wasserrechtsbehörden in gesetzwidriger Weise belastet wird. Im Hinblick auf die im angefochtenen Bescheid diesbezüglich erfolgten Begründungsdarlegungen vermag der Verwaltungsgerichtshof durch die gegenüber dem Erstbeschwerdeführer als Grundeigentümer ausgesprochene Duldungsverpflichtung eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erblicken.

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. September 2000

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999070204.X00

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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