RS OGH 2014/9/18 1Ob37/14v, 5Ob141/14t, 6Ob228/16x, 9Ob73/17a, 8Ob37/20d

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Veröffentlicht am 18.09.2014
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Norm

KSchG §28a

Rechtssatz

Eine über Unterlassungsklage nach § 28a KSchG zu verbietende systematisch gehandhabte Geschäftspraxis liegt vor, wenn Konsumenten als ehemalige Partner eines Vermögensverwaltungsvertrages durch Vorschiebung nicht tauglicher Rechtsgründe (hier: Aufwandersatzanspruch nach § 1014 ABGB bzw ergänzende Vertragsauslegung) zur Zahlung jener Beträge veranlasst werden, die in einer rechtskräftig als unzulässig nach dem KSchG erkannten Klausel ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen festgelegt waren.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129713

Im RIS seit

25.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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