RS OGH 2014/9/25 12Os84/14s, 11Os74/20x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.09.2014
beobachten
merken

Norm

StGB §31 Abs1

Rechtssatz

§ 31 StGB, will eine Schlechterstellung jenes Täters verhindern, über dessen mehrere Straftaten in zeitlich getrennten Urteilen entschieden wurde, obwohl (theoretisch) die Möglichkeit bestand, die Sanktionierung in einem einzigen Verfahren vorzunehmen. Deshalb darf zum einen das (über §§ 28 ff StGB zu bildende) Höchstmaß für die neu abzuurteilende Tat nicht überschritten werden. Zum anderen ist jene Höchstgrenze zu beachten, die bei gemeinsamer Aburteilung nach den Regeln der §§ 28 ff StGB gegolten hätte. Für diese Grenze ist es daher notwendig, von der für die neu abzuurteilende Straftat vorgesehenen Maximalstrafe ausgehend die Vorurteilssanktion als Geld? oder Freiheitsstrafe auszuweisen und dieses Strafmaß von dieser Obergrenze abzuziehen. Beide Anknüpfungspunkte orientieren sich somit an den in den Strafgesetzen vorgesehenen Sanktionen der Geld- und Freiheitsstrafe.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 84/14s
    Entscheidungstext OGH 25.09.2014 12 Os 84/14s
    Beisatz: Sind die im ausländischen Urteil festgesetzten strafrechtlichen Sanktionen weder eine Geld? noch eine Freiheitsstrafe (hier: gemeinnützige Leistungen), bieten sie keinen Anknüpfungspunkt für die Anwendung des § 31 StGB. (T1)
  • 11 Os 74/20x
    Entscheidungstext OGH 23.02.2021 11 Os 74/20x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129715

Im RIS seit

25.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten