RS OGH 2014/9/26 5Ob151/14p, 5Ob40/22a

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Veröffentlicht am 26.09.2014
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Norm

MRG §17 Abs1
WGG §16 Abs1

Rechtssatz

Nach § 16 Abs 1 WGG bestimmt sich der Anteil eines Miet? oder sonstigen Nutzungsgegenstands an den Gesamtkosten des Hauses nach dem Verhältnis der Nutzfläche des Miet? oder sonstigen Nutzungsgegenstands zur Nutzfläche aller in Bestand oder sonstige Nutzung gegebenen oder hiezu geeigneten Wohnungen, Wohnräume und sonstigen Räumlichkeiten des Hauses.

Das WGG definierte den Begriff „Haus“ selbst nicht. § 16 Abs 1 WGG regelt vergleichbar § 17 Abs 1 MRG grundsätzlich die Verteilung der Betriebskosten nach Nutzflächen. Jedenfalls soweit es den gesetzlichen Nutzflächenschlüssel betrifft, kann zur Definition des auch in § 16 WGG verwendeten Begriffs „Hauses“ auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu § 17 MRG zurückgegriffen werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 151/14p
    Entscheidungstext OGH 26.09.2014 5 Ob 151/14p
  • 5 Ob 40/22a
    Entscheidungstext OGH 01.06.2022 5 Ob 40/22a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129714

Im RIS seit

25.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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