RS OGH 2022/10/18 10Ob54/14k, 10Ob42/22g

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Veröffentlicht am 30.09.2014
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Rechtssatz

Die in § 7 Abs 2 UVG vorgesehene Umstellung von Titelvorschüssen auf Haftvorschüsse ist eine Einstellung der Titelvorschüsse und eine Neugewährung der  Haftvorschüsse ab dem folgenden Monatsersten. Sie stellt inhaltlich keine der Regelung des § 19 UVG vergleichbare „Änderung der Vorschüsse“ im Sinne dieser Gesetzesstelle dar, weshalb eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt.Die in Paragraph 7, Absatz 2, UVG vorgesehene Umstellung von Titelvorschüssen auf Haftvorschüsse ist eine Einstellung der Titelvorschüsse und eine Neugewährung der  Haftvorschüsse ab dem folgenden Monatsersten. Sie stellt inhaltlich keine der Regelung des Paragraph 19, UVG vergleichbare „Änderung der Vorschüsse“ im Sinne dieser Gesetzesstelle dar, weshalb eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht in Betracht kommt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129721

Im RIS seit

26.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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