Norm
StPO §43 Abs3Rechtssatz
Ein Richter, der über den Anklageeinspruch (§ 213 Abs 2 StPO) und solcherart über die zur Anklageerhebung notwendige Verdachtslage entschieden hat, ist auch im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen.Ein Richter, der über den Anklageeinspruch (Paragraph 213, Absatz 2, StPO) und solcherart über die zur Anklageerhebung notwendige Verdachtslage entschieden hat, ist auch im Rechtsmittelverfahren ausgeschlossen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129712Im RIS seit
24.11.2014Zuletzt aktualisiert am
25.06.2025