RS OGH 2023/6/14 1Präs2690-4605/14p; 22Ds17/22b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.11.2014
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Norm

DSt 1990 §26 Abs5

Rechtssatz

Ablehnung wegen Befangenheit setzt fortbestehende Organfunktion des abgelehnten Organwalters voraus. Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung (§ 28 Abs 2 DSt 1990) kennt keinen Untersuchungskommissär, daher auch keine Ablehnung des zur Entscheidung über die Ablehnung des Untersuchungskommissärs zuständigen Organwalters.Ablehnung wegen Befangenheit setzt fortbestehende Organfunktion des abgelehnten Organwalters voraus. Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung (Paragraph 28, Absatz 2, DSt 1990) kennt keinen Untersuchungskommissär, daher auch keine Ablehnung des zur Entscheidung über die Ablehnung des Untersuchungskommissärs zuständigen Organwalters.

Entscheidungstexte

  • RS0129718">1 Präs 2690-4605/14p
    Entscheidungstext OGH 12.11.2014 1 Präs 2690-4605/14p
  • RS0129718">22 Ds 17/22b
    Entscheidungstext OGH 14.06.2023 22 Ds 17/22b
    vgl; Beisatz: Demzufolge ist die Behauptung von Befangenheit des Untersuchungskommissärs nicht geeignet, einen Nichtigkeitsgrund darzustellen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129718

Im RIS seit

26.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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