Norm
DSt 1990 §26 Abs5Rechtssatz
Ablehnung wegen Befangenheit setzt fortbestehende Organfunktion des abgelehnten Organwalters voraus. Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung (§ 28 Abs 2 DSt 1990) kennt keinen Untersuchungskommissär, daher auch keine Ablehnung des zur Entscheidung über die Ablehnung des Untersuchungskommissärs zuständigen Organwalters.Ablehnung wegen Befangenheit setzt fortbestehende Organfunktion des abgelehnten Organwalters voraus. Disziplinarbehandlung in mündlicher Verhandlung (Paragraph 28, Absatz 2, DSt 1990) kennt keinen Untersuchungskommissär, daher auch keine Ablehnung des zur Entscheidung über die Ablehnung des Untersuchungskommissärs zuständigen Organwalters.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129718Im RIS seit
26.11.2014Zuletzt aktualisiert am
04.08.2023