Norm
StPO §45 Abs2Rechtssatz
Verweist ein (zufolge Übertragung nach § 45 dritter Satz StPO) sprengelfremdes Oberlandesgericht die Sache nach § 470 Z 3 StPO an das Erstgericht, ohne von seinem Delegierungsermessen nach dieser Gesetzesstelle Gebrauch zu machen, kann das Delegierungsermessen im Fall von Übertragung an dessen Präsidenten (§ 45 Abs 2 dritter Satz StPO) bei Übertragung nach § 45 Abs 2 dritter Satz StPO von diesem ausgeübt werden.Verweist ein (zufolge Übertragung nach Paragraph 45, dritter Satz StPO) sprengelfremdes Oberlandesgericht die Sache nach Paragraph 470, Ziffer 3, StPO an das Erstgericht, ohne von seinem Delegierungsermessen nach dieser Gesetzesstelle Gebrauch zu machen, kann das Delegierungsermessen im Fall von Übertragung an dessen Präsidenten (Paragraph 45, Absatz 2, dritter Satz StPO) bei Übertragung nach Paragraph 45, Absatz 2, dritter Satz StPO von diesem ausgeübt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129719Im RIS seit
26.11.2014Zuletzt aktualisiert am
26.11.2014