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72/01 HochschulorganisationNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Abweisung der Anträge des Bundesverwaltungsgerichtes auf Aufhebung von Bestimmungen des UniversitätsG 2002 über die Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen in Studienangelegenheiten unter Beachtung von Gutachten des Senates; kein Widerspruch eines Beschwerdevorverfahrens zum Regelungssystem der Verwaltungsgerichtsbarkeit und dem Verbot eines administrativen Instanzenzuges; keine Bindungswirkung der Gutachten für die bescheiderlassende Behörde; keine Verfassungswidrigkeit der viermonatigen Entscheidungsfrist im Beschwerdevorentscheidungsverfahren; zweimonatige Verlängerung gegenüber der im Verwaltungsverfahrensgesetz normierten Frist im Hinblick auf die angestrebte Einbeziehung des Kollegialorgans aus universitätsspezifischen Gründen erforderlichSpruch
Die Anträge werden abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anlassverfahren, Antrag und Vorverfahrenrömisch eins. Anlassverfahren, Antrag und Vorverfahren
1. Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Bundesverwaltungsgericht, §25 Abs1 Z12 und §46 Abs2 zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster Satz Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl I 120/2002 idF BGBl I 16/2014, als verfassungswidrig aufzuheben, und stellt weitere Eventualanträge hinsichtlich verschiedener Teile des §46 Abs2 UG 2002.1. Mit den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Anträgen begehrt das Bundesverwaltungsgericht, §25 Abs1 Z12 und §46 Abs2 zweiter, dritter, vierter, fünfter und sechster Satz Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 16 aus 2014,, als verfassungswidrig aufzuheben, und stellt weitere Eventualanträge hinsichtlich verschiedener Teile des §46 Abs2 UG 2002.
1.1. Dem zu G83/2014 protokollierten Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte am 29. März 2013 an der Universität Wien einen Antrag auf Erlass und Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 wegen Berufstätigkeit. Da die Beschwerdeführerin einem hinsichtlich der Vorlage eines Einkommensteuerbescheides ergangenen Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen war, wurde ihr Antrag mit Bescheid der Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien von 16. Dezember 2013 zurückgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen eingebrachte Beschwerde wurde an den Senat der Universität Wien weitergeleitet, der mit Beschluss vom 21. März 2014 ein Gutachten gemäß §46 Abs2 UG 2002 mit dem Ergebnis erstattete, dass die Beschwerde abzuweisen sei, da eine neuerliche Fristerstreckung unzulässig sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. März 2014 wies die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien die Beschwerde "unter Beachtung des Gutachtens des Senats der Universität Wien (§46 Abs2 UG)" gemäß §14 Abs1 VwGVG iVm §46 Abs2 UG 2002 iVm §2b Abs3 und 4 Z3 Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004), BGBl II 55/2004 idF BGBl II 230/2011, iVm §13 Abs3 AVG mit der selben Begründung als unbegründet ab, die der Senat der Universität Wien seinem Gutachten zugrunde gelegt hatte. Die Beschwerdeführerin im Anlassverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte einen Vorlageantrag gemäß §15 Abs1 VwGVG, woraufhin dem Bundesverwaltungsgericht am 28. April 2014 die Beschwerde unter Anschluss des Gutachtens des Senats der Universität Wien vorgelegt wurde. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Bundesverwaltungsgericht den zu G83/2014 protokollierten Antrag auf Aufhebung von Teilen des §46 Abs2 UG 2002 sowie des §25 Abs1 Z12 UG 2002.Die Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte am 29. März 2013 an der Universität Wien einen Antrag auf Erlass und Rückzahlung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 wegen Berufstätigkeit. Da die Beschwerdeführerin einem hinsichtlich der Vorlage eines Einkommensteuerbescheides ergangenen Verbesserungsauftrag nicht fristgerecht nachgekommen war, wurde ihr Antrag mit Bescheid der Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien von 16. Dezember 2013 zurückgewiesen. Die von der Beschwerdeführerin dagegen eingebrachte Beschwerde wurde an den Senat der Universität Wien weitergeleitet, der mit Beschluss vom 21. März 2014 ein Gutachten gemäß §46 Abs2 UG 2002 mit dem Ergebnis erstattete, dass die Beschwerde abzuweisen sei, da eine neuerliche Fristerstreckung unzulässig sei. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. März 2014 wies die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien die Beschwerde "unter Beachtung des Gutachtens des Senats der Universität Wien (§46 Abs2 UG)" gemäß §14 Abs1 VwGVG in Verbindung mit §46 Abs2 UG 2002 in Verbindung mit §2b Abs3 und 4 Z3 Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über Studienbeiträge (Studienbeitragsverordnung 2004 – StubeiV 2004), Bundesgesetzblatt Teil 2, 55 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 230 aus 2011,, in Verbindung mit §13 Abs3 AVG mit der selben Begründung als unbegründet ab, die der Senat der Universität Wien seinem Gutachten zugrunde gelegt hatte. Die Beschwerdeführerin im Anlassverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte einen Vorlageantrag gemäß §15 Abs1 VwGVG, woraufhin dem Bundesverwaltungsgericht am 28. April 2014 die Beschwerde unter Anschluss des Gutachtens des Senats der Universität Wien vorgelegt wurde. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Bundesverwaltungsgericht den zu G83/2014 protokollierten Antrag auf Aufhebung von Teilen des §46 Abs2 UG 2002 sowie des §25 Abs1 Z12 UG 2002.
1.2. Dem zu G105/2014 protokollierten Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beschwerdeführer im Anlassverfahren stellte am 4. Juli 2013 sowohl bei der Universität Wien als auch bei der Technischen Universität Wien den Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 wegen Berufstätigkeit. Sowohl die Studien- und Prüfungsabteilung der Technischen Universität Wien als auch die Dienstleistungseinrichtung Studienservice und Lehrwesen der Universität Wien forderten den Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist auf, einen Einkommensteuerbescheid nachzureichen bzw. den Antrag zu vervollständigen. Der Beschwerdeführer übermittelte seinen Einkommensteuerbescheid am 25. Juli 2013 an die Studien- und Prüfungsabteilung der Technischen Universität Wien, die ihm am 7. Oktober 2013 mitteilte, dass er den Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages bei der Universität Wien stellen müsse, da er den Studienbeitrag dort eingezahlt habe. Am 9. Oktober 2013 sendete der Beschwerdeführer seinen Einkommensteuerbescheid und einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages an die Dienstleistungseinrichtung Studienservice und Lehrwesen der Universität Wien. Mit Bescheid vom 26. November 2013 wies die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien den Antrag gemäß §13 Abs3 AVG mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer habe die fehlenden Dokumente nicht innerhalb der gesetzten Frist (30. September 2013) vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachte Beschwerde wurde dem Senat der Universität Wien vorgelegt, der mit Beschluss vom 20. März 2014 ein Gutachten gemäß §46 Abs2 UG 2002 mit dem Ergebnis erstattete, dass die Beschwerde abzuweisen sei, da der Beschwerdeführer die aufgetragene Verbesserung seines Antrages nicht binnen der eingeräumten Frist vorgenommen habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. März 2014 wies die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien die Beschwerde "unter Beachtung des Gutachtens des Senats der Universität Wien (§46 Abs2 UG)" gemäß §14 Abs1 VwGVG iVm §46 Abs2 UG 2002 iVm §2b Abs3 und 4 Z3 StubeiV 2004, BGBl II 55/2004 idF BGBl II 230/2011, iVm §13 Abs3 AVG mit der selben Begründung als unbegründet ab, die der Senat der Universität Wien seinem Gutachten zugrunde gelegt hatte. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß §15 VwGVG. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Bundesverwaltungsgericht den zu G105/2014 protokollierten Antrag auf Aufhebung von Teilen des §46 Abs2 UG 2002 sowie des §25 Abs1 Z12 UG 2002.Der Beschwerdeführer im Anlassverfahren stellte am 4. Juli 2013 sowohl bei der Universität Wien als auch bei der Technischen Universität Wien den Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages für das Sommersemester 2013 wegen Berufstätigkeit. Sowohl die Studien- und Prüfungsabteilung der Technischen Universität Wien als auch die Dienstleistungseinrichtung Studienservice und Lehrwesen der Universität Wien forderten den Beschwerdeführer unter Setzung einer Frist auf, einen Einkommensteuerbescheid nachzureichen bzw. den Antrag zu vervollständigen. Der Beschwerdeführer übermittelte seinen Einkommensteuerbescheid am 25. Juli 2013 an die Studien- und Prüfungsabteilung der Technischen Universität Wien, die ihm am 7. Oktober 2013 mitteilte, dass er den Antrag auf Rückerstattung des Studienbeitrages bei der Universität Wien stellen müsse, da er den Studienbeitrag dort eingezahlt habe. Am 9. Oktober 2013 sendete der Beschwerdeführer seinen Einkommensteuerbescheid und einen Antrag auf Erlass und Rückerstattung des Studienbeitrages an die Dienstleistungseinrichtung Studienservice und Lehrwesen der Universität Wien. Mit Bescheid vom 26. November 2013 wies die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien den Antrag gemäß §13 Abs3 AVG mit der Begründung zurück, der Beschwerdeführer habe die fehlenden Dokumente nicht innerhalb der gesetzten Frist (30. September 2013) vorgelegt. Die vom Beschwerdeführer dagegen eingebrachte Beschwerde wurde dem Senat der Universität Wien vorgelegt, der mit Beschluss vom 20. März 2014 ein Gutachten gemäß §46 Abs2 UG 2002 mit dem Ergebnis erstattete, dass die Beschwerde abzuweisen sei, da der Beschwerdeführer die aufgetragene Verbesserung seines Antrages nicht binnen der eingeräumten Frist vorgenommen habe. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 24. März 2014 wies die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien die Beschwerde "unter Beachtung des Gutachtens des Senats der Universität Wien (§46 Abs2 UG)" gemäß §14 Abs1 VwGVG in Verbindung mit §46 Abs2 UG 2002 in Verbindung mit §2b Abs3 und 4 Z3 StubeiV 2004, Bundesgesetzblatt Teil 2, 55 aus 2004, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, 230 aus 2011,, in Verbindung mit §13 Abs3 AVG mit der selben Begründung als unbegründet ab, die der Senat der Universität Wien seinem Gutachten zugrunde gelegt hatte. Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag gemäß §15 VwGVG. Aus Anlass dieses Verfahrens stellt das Bundesverwaltungsgericht den zu G105/2014 protokollierten Antrag auf Aufhebung von Teilen des §46 Abs2 UG 2002 sowie des §25 Abs1 Z12 UG 2002.
2. Das Bundesverwaltungsgericht legt die Bedenken, die es dazu bestimmt haben, die beiden gleichlautenden und der Sache nach gleich begründeten Anträge an den Verfassungsgerichtshof zu stellen, zusammengefasst wie folgt dar:
Da die Vizerektorin für Studierende und Lehre der Universität Wien ihre Beschwerdevorentscheidungen jeweils "unter Beachtung" des vom Senat der Universität Wien erstatteten Gutachtens erlassen habe und somit die angefochtenen Teile des §46 Abs2 sowie §25 Abs1 Z12 UG 2002 angewendet habe, seien diese Bestimmungen auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, das die Rechtmäßigkeit des verwaltungsbehördlichen Handelns zu überprüfen habe, präjudiziell. Die Bestimmungen der Sätze zwei bis sechs des §46 Abs2 UG 2002 sowie des §25 Abs1 Z12 UG 2002 stünden in einem untrennbaren Zusammenhang zueinander. Die verfassungsrechtlichen Bedenken richteten sich daher gegen die Gesamtheit dieser Bestimmungen.
Die Anordnung in §46 Abs2 vierter Satz UG 2002, wonach die Beschwerdevorentscheidung "unter Beachtung" des Gutachtens des Senats zu erfolgen habe, sei ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage so zu verstehen, dass die Beschwerdevorentscheidung "auf der Grundlage" des Gutachtens des Senats zu ergehen habe. Das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ sei bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung daher an das Gutachten des Senats gebunden. Dies verstoße gegen Art130 Abs1 Z1 B-VG iVm Art132 Abs1 Z1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehörden entscheiden würden. Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (BGBl I 51/2012) seien administrative Instanzenzüge – mit Ausnahme der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden – abgeschafft worden. Ungeachtet dessen seien zwar nach wie vor remonstrative Rechtsmittel, also solche, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zulässig. Durch die Bindung des für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organs an das Gutachten des Senats gemäß §46 Abs2 UG 2002 liege die Entscheidung aber nicht mehr bei derselben Behörde, die den im Wege der Beschwerde angefochtenen Bescheid erlassen hat, sondern beim Senat. Insofern werde gleichsam ein versteckter administrativer Instanzenzug geschaffen und die Verfassungsrechtslage, für die die Abschaffung administrativer Instanzenzüge kennzeichnend sei, in verfassungswidriger Weise unterlaufen. Der Verfassungsgerichtshof habe weiters wiederholt Bestimmungen über die Bindung oberster Organe an Willenserklärungen anderer Organe als verfassungswidrig aufgehoben. Auch wenn es sich bei der in Rede stehenden Bestimmung des §46 Abs2 UG 2002 nicht um eine solche Konstellation handle, werde durch die Bindung des für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organs an das Gutachten des Senats die Willensbildung des für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organs in unzulässiger Weise beschnitten. Die Anordnung in §46 Abs2 vierter Satz UG 2002, wonach die Beschwerdevorentscheidung "unter Beachtung" des Gutachtens des Senats zu erfolgen habe, sei ausweislich der Erläuterungen zur Regierungsvorlage so zu verstehen, dass die Beschwerdevorentscheidung "auf der Grundlage" des Gutachtens des Senats zu ergehen habe. Das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ sei bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung daher an das Gutachten des Senats gebunden. Dies verstoße gegen Art130 Abs1 Z1 B-VG in Verbindung mit Art132 Abs1 Z1 B-VG, wonach die Verwaltungsgerichte über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden von Verwaltungsbehörden entscheiden würden. Durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,) seien administrative Instanzenzüge – mit Ausnahme der Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden – abgeschafft worden. Ungeachtet dessen seien zwar nach wie vor remonstrative Rechtsmittel, also solche, über die dieselbe Behörde entscheidet, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, zulässig. Durch die Bindung des für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organs an das Gutachten des Senats gemäß §46 Abs2 UG 2002 liege die Entscheidung aber nicht mehr bei derselben Behörde, die den im Wege der Beschwerde angefochtenen Bescheid erlassen hat, sondern beim Senat. Insofern werde gleichsam ein versteckter administrativer Instanzenzug geschaffen und die Verfassungsrechtslage, für die die Abschaffung administrativer Instanzenzüge kennzeichnend sei, in verfassungswidriger Weise unterlaufen. Der Verfassungsgerichtshof habe weiters wiederholt Bestimmungen über die Bindung oberster Organe an Willenserklärungen anderer Organe als verfassungswidrig aufgehoben. Auch wenn es sich bei der in Rede stehenden Bestimmung des §46 Abs2 UG 2002 nicht um eine solche Konstellation handle, werde durch die Bindung des für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organs an das Gutachten des Senats die Willensbildung des für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organs in unzulässiger Weise beschnitten.
Die Bindung an das Gutachten des Senats verstoße auch gegen Art81c B-VG, da das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ nicht unter der Leitung des Senats stehe.
Auch sei nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes unter dem Blickwinkel des Gleichheitssatzes keine sachliche Rechtfertigung dafür zu finden, dass dem Senat obligatorisch der gesamte Akt des Beschwerdevorentscheidungsverfahrens vorzulegen sei, dass ein gegebenenfalls erstattetes Gutachten des Senats bindend sei sowie dafür, dass – wegen der Einbindung des Senats – die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung in §46 Abs2 sechster Satz UG 2002 auf vier Monate verlängert werde.
In der Bindungswirkung des Gutachtens des Senats liege auch ein Verstoß gegen Art83 Abs2 B-VG sowie gegen Art18 B-VG, da der Senat im Ergebnis über eine Rechtsfrage entscheide, deren Entscheidung dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ obliege.
Schließlich verstoße die in §46 Abs2 sechster Satz UG 2002 vorgesehene, von der zweimonatigen Frist nach §14 Abs1 VwGVG abweichende viermonatige Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung gegen Art136 Abs2 B-VG. Gemäß Art136 Abs2 dritter Satz B-VG seien vom VwGVG abweichende Verfahrensregeln nur zulässig, wenn sie zur Regelung des Gegenstandes erforderlich seien oder soweit das VwGVG dazu ermächtige. §58 Abs2 und Abs3 VwGVG, wonach zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des VwGVG bereits kundgemachte, entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen durch das VwGVG unberührt bleiben, sei nicht als Ermächtigung in diesem Sinne anzusehen. Die Erforderlichkeit der abweichenden Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung sei unzulässigerweise nicht in den Gesetzesmaterialien erläutert worden und könne auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht erblickt werden.
3. Die Bundesregierung erstattete eine Äußerung, in der sie die Zulässigkeit der Anträge (teilweise) bestreitet und den Bedenken entgegentritt:
3.1. Es sei denkunmöglich, dass §25 Abs1 Z12 UG 2002 eine Voraussetzung für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes bilde. Die Bestimmung sei lediglich an den Senat gerichtet, die konkrete Einbindung desselben in das Beschwerdevorentscheidungsverfahren ergebe sich jedoch allein aus §46 Abs2 UG 2002.
Die vom Bundesverwaltungsgericht vorgebrachten Bedenken würden ausschließlich die Frage der Bindungswirkung des Senatsgutachtens, die sich – bei Zugrundelegung der Rechtsansicht des Bundesverwaltungsgerichtes – lediglich aus dem vierten Satz des §46 Abs2 UG 2002 ergeben könne, und die Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nach dem sechsten Satz des §46 Abs2 UG 2002 betreffen. Das Aufhebungsbegehren sei demnach zu weit gefasst. Die über den vierten und den sechsten Satz des §46 Abs2 UG 2002 hinaus angefochtenen Gesetzesstellen stünden auch nicht in einem untrennbaren Zusammenhang mit dem vierten und sechsten Satz des §46 Abs2 UG 2002. Nach einer Entfernung dieser beiden Sätze wäre der Senat in das Beschwerdevorverfahren einzubinden und es würde lediglich die Pflicht zur Beachtung des Gutachtens durch das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ wegfallen. Gegen die Einbindung des Senats in das Beschwerdevorentscheidungsverfahren an sich habe das Bundesverwaltungsgericht jedoch keinerlei Bedenken geäußert.
3.2. Das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ sei nach Ansicht der Bundesregierung nicht an das Gutachten des Senats gemäß §46 Abs2 UG 2002 gebunden. Keine der angefochtenen Bestimmungen ordne eine solche Bindungswirkung ausdrücklich an. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch sei unter der Pflicht zur "Beachtung" des Gutachtens nicht notwendig dessen Bindungswirkung zu verstehen. Mit dem Wort "beachten" könne etwa gemeint sein, dass einer Sache Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte, da sie so wichtig sei, dass man sich damit beschäftigen sollte. Die Erläuterungen zur angefochtenen Bestimmung würden ebenfalls nicht nahelegen, dass das Gutachten bindend sei. Sie würden lediglich ausführen, dass das zuständige Organ "auf der Grundlage" des Gutachtens zu entscheiden habe. Unter einer Grundlage sei nach dem allgemeinen Sprachgebrauch etwas zu verstehen, von dem man ausgehen könne, von dem sich etwas aufbauen bzw. ableiten lasse.
Weiters deute schon die Entstehungsgeschichte des §46 Abs2 UG 2002 darauf hin, dass selbst der Anschein einer Bindungswirkung vermieden werden sollte. Im Ministerialentwurf sei noch vorgesehen gewesen, dass die Beschwerdevorentscheidung "auf der Grundlage" des Senatsgutachtens zu erfolgen habe. Nachdem das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst im Begutachtungsverfahren eine Änderung des Wortlauts angeregt habe, um mögliche verfassungsrechtliche Bedenken bereits im Vorfeld auszuräumen, sei die betreffende Formulierung durch die Formulierung "unter Beachtung" ersetzt worden.
Der normative Gehalt der Anordnung der Beachtung des Gutachtens des Senats liege darin, dass das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ bei Fällung der Beschwerdevorentscheidung vom Senatsgutachten auszugehen, auf dieses einzugehen und sich mit den darin geäußerten Argumenten auseinanderzusetzen habe. Es solle sichergestellt werden, dass nach Abschaffung des Instanzenzuges an den Senat dessen Expertise bestmöglich genützt werden könne. Dennoch könne das für studienrechtliche Angelegenheiten zuständige Organ zu einem von der Rechtsansicht des Senats unterschiedlichen Ergebnis gelangen. Auch wenn es sich der Ansicht des Senats anschließe, liege darin eine selbstständige Entscheidung des zuständigen Organs, bei dem alleine die Willensbildung über die Beschwerdevorentscheidung liege.
Selbst wenn die Wortfolge "unter Beachtung dieses Gutachtens" in §46 Abs2 UG 2002 im Sinne einer Bindungswirkung auslegbar sein sollte, sei dies keinesfalls die einzige Auslegungsvariante und sei eine verfassungskonforme Auslegung dahingehend, dass dem Gutachten keine Bindungswirkung zukomme, mangels ausdrücklicher Anordnung einer solchen möglich.
Davon zu unterscheiden sei die Frage, ob Verwaltungsorgane allgemein bei der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen an die Rechtsansicht anderer Organe gebunden werden dürften. Etwa seien nachgeordnete Verwaltungsorgane bei der Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen – auch nach Abschaffung administrativer Instanzenzüge – regelmäßig an allfällige Willenserklärungen der ihnen im hierarchischen Aufbau der Verwaltung übergeordneten Organe gebunden.
Mangels Bindungswirkung des Gutachtens des Senats scheide ein Widerspruch zu einer allfälligen Weisungsfreiheit des für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organs im Lichte von Art81c Abs1 B-VG von vorneherein aus.
Die Einbindung des Senats in das Beschwerdevorentscheidungsverfahren in Studienangelegenheiten sei sachlich gerechtfertigt, da so auch nach Abschaffung des administrativen Instanzenzuges die Expertise des Senats bestmöglich genutzt werden könne.
Da die Zuständigkeit des für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organs zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung aus dem UG 2002 klar hervorgehe und eine konkurrierende Zuständigkeit des Senats nicht normiert werde, sei die Behördenzuständigkeit im Lichte von Art83 Abs2 B-VG hinreichend festgelegt.
Die Normierung der von §14 Abs1 VwGVG abweichenden viermonatigen Frist zur Erlassung der Beschwerdevorentscheidung sei iSv Art136 Abs2 B-VG sachlich gerechtfertigt. Die Einbindung der Senate in das Beschwerdevorentscheidungsverfahren diene dazu, die Raschheit, Expertise und Kostengünstigkeit behördlicher Entscheidungen zu sichern und die Qualität der Beschwerdevorentscheidungen zu verbessern. Die Einbindung eines zusätzlichen Organs in ein behördliches Verfahren nehme stets zusätzliche Zeit in Anspruch. Die verlängerte Frist sei erforderlich, um dem Senat – einem Kollegialorgan – zeitlich zu ermöglichen, einen Beschluss zu fassen, eventuell die Studienprogrammleitung einzubinden und dem für studienrechtliche Angelegenheiten zuständigen Organ genügend Zeit zu geben, sich mit dem Gutachten auseinanderzusetzen und zu entscheiden, ob es der Rechtsansicht des Senats folgt oder nicht.
4. Das Rektorat der Universität Wien erstattete eine Äußerung, in der den Bedenken des Bundesverwaltungsgerichtes ebenfalls entgegengetreten wird. Die Entstehungsgeschichte des §46 Abs2 UG 2002, im Zuge derer auf Grund der Empfehlung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst im Begutachtungsverfahren der Wortlaut der Bestimmung dahingehend geändert worden sei, dass die Beschwerdevorentscheidung "unter Beachtung" des Gutachtens des Senats anstatt "auf der Grundlage" des Gutachtens zu erfolgen habe, zeige, dass dem Gutachten keine Bindungswirkung zukomme. Zum selben Ergebnis komme man bei verfassungskonformer Auslegung der Bestimmung. Das Rektorat und das monokratische studienrechtliche Organ gemäß §19 Abs2 Z2 UG 2002 der Universität Wien würden sich bei der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung nicht durch die Gutachten des Senats gebunden erachten. Die Gutachten würden einer Prüfung unterzogen und bei der Beschwerdevorentscheidung beachtet. In den beiden Anlassfällen sei der Rechtsansicht des Senats gefolgt worden. Die Einbeziehung des Senats sei auf Grund seiner Fachkompetenz in Studienangelegenheiten, die in weiterer Folge auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung stehe, zweckmäßig. Dadurch sei die Beauftragung weiterer, externer Gutachter im Sinne der Raschheit und Zweckmäßigkeit auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht notwendig. Auch die Entscheidungsfrist von vier Monaten sei sachlich gerechtfertigt und unbedingt erforderlich, um dem Senat eine fachlich fundierte Gutachtenserstellung und dem in studienrechtlichen Angelegenheiten zuständigen Organ die Prüfung des Gutachtens und unter Bedachtnahme darauf die Erlassung und Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung zu ermöglichen.
5. Auch der beteiligte Senat der Universität Wien erstattete eine Äußerung, in der er zusammengefasst Folgendes ausführt:
Die angefochtenen Bestimmungen, die nach Ansicht des Senats der Universität Wien an den Senat und die den Bescheid erlassende Behörde gerichtete Verfahrensregelungen bzw. im Fall von §25 Abs1 Z12 UG 2002 lediglich eine Zuständigkeitsnorm enthalten, seien im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nicht präjudiziell. §46 Abs2 UG 2002 sei nicht die Rechtsgrundlage der Beschwerdevorentscheidungen in den Anlassverfahren.
Die Regelung des §46 Abs2 UG 2002 habe den Zweck, die Fachkunde des Senats in Studienangelegenheiten nach dem Wegfall des administrativen Instanzenzuges im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens weiter zu nutzen. Der in der Stammfassung des UG 2002 vorgesehene Instanzenzug an den Senat in studienrechtlichen Verfahren habe den Zweck gehabt, dem Senat als oberstem Universitätsorgan eine Kontrollfunktion in universitätspolitisch wichtigen studienrechtlichen Angelegenheiten einzuräumen und die dem Senat durch seine sonstigen Kompetenzen in Studiensachen zukommende Fachexpertise zu nutzen, was wegen der Ersparnis teurer externer Sachverständigengutachten auch zur Raschheit, Effektivität und Kostengünstigkeit der Verfahren beitrage. Weiters übe der Senat als demokratisch gewähltes und aus Gruppenvertretern zusammengesetztes Gremium eine politische Ausgleichsfunktion aus.
Bei der Auslegung von §46 Abs2 UG 2002 sei dessen historische Entwicklung zu beachten. Schon im Anfangsstadium der Diskussionen über die Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform hätten die Universitäten auf die wichtige Rolle der Senate im Rechtsmittelverfahren in Studienangelegenheiten hingewiesen. Anfangs habe man versucht, eine verfassungsrechtliche Ausnahme wie für die Gemeinden zu erreichen. Dem sei zwar nicht gefolgt worden, jedoch habe der Nationalrat in seiner Entschließung vom 15. Mai 2012 (247/E 24. GP) die Bundesregierung u.a. dazu aufgefordert, eine Regierungsvorlage betreffend eine Einbindung der Senate oder eine Sachentscheidung durch diese zu erarbeiten. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst habe zum daraufhin zur Begutachtung versendeten Ministerialentwurf (476/ME 24. GP), demzufolge die Beschwerdevorentscheidung "auf der Grundlage" des Senatsgutachtens erfolgen sollte, eine Stellungnahme abgegeben, wonach die Regelung nur dann den verfassungsrechtlichen Vorgaben – nämlich der ihnen inhärenten Abschaffung des administrativen Instanzenzuges – entspreche, wenn die erstinstanzliche Behörde bei der Erlassung der Beschwerdevorentscheidung nicht an das Gutachten des Senats gebunden sei. Der Empfehlung des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst folgend sei die Wortfolge in der Regierungsvorlage (2164 BlgNR 24. GP