TE Vwgh Erkenntnis 2000/9/27 2000/04/0087

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Veröffentlicht am 27.09.2000
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §367 Z25;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte DDr. Jakusch und Dr. Baur als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerde des G N in W, vertreten durch Dr. C und Dr. W, Rechtsanwälte in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Februar 2000, Zl. UVS-04/G/19/534/1999/3, betreffend Übertretung der GewO 1994, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 10. Februar 2000 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, es als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B AG zu verantworten, dass in der Betriebsanlage dieser Gesellschaft an einem näher bezeichneten Standort mehrere im Detail bezeichnete Auflagen des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 10. Dezember 1990 infolge eines näher dargestellten Sachverhaltes nicht eingehalten waren. Er habe dadurch Verwaltungsübertretungen nach § 367 Z. 25 GewO 1994 in Verbindung mit den entsprechenden Punkten des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides vom 10. Dezember 1990 begangen, weshalb über ihn gemäß § 367 Einleitungssatz GewO 1994 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt wurden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und verzichtete auf die Erstattung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in dem Recht gemäß § 367 GewO 1994 iVm § 370 Abs. 5 GewO 1994 nicht bestraft zu werden, verletzt. In Ausführung des so formulierten Beschwerdepunktes bringt er vor, im erstinstanzlichen Akt liege ein Aktenvermerk, der beweise, dass Betriebsinhaber der gegenständlichen Betriebsanlage die

A Parfümerien Gesellschaft m.b.H. sei. Auf diesem Aktenvermerk befinde sich ein handschriftlicher Vermerk, wonach zum Tatzeitpunkt der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer eingetragen gewesen sei. Dabei dürfte es sich um einen Übertragungsfehler gehandelt haben. Tatsächlich sei zum Tatzeitpunkt eine andere Person gewerberechtlicher Geschäftsführer dieser Gesellschaft gewesen. Für die gegenständliche Filiale sei kein Filialgeschäftsführer bestellt gewesen. Die belangte Behörde habe den Beschwerdeführer als gewerberechtlichen Filialgeschäftsführer der B AG belangt. Die gegenständliche Filiale sei jedoch, wie auch aus dem Aktenvermerk der Erstbehörde ersichtlich sei, eine weitere Betriebsstätte der

A Parfümerien Gesellschaft m.b.H. Auch der Bericht der MA 36 vom 15. März 1999, das sei die dem Strafverfahren zugrundeliegende Anzeige, beziehe sich auf eine Filiale dieser Gesellschaft und nicht auf eine solche der B AG. Am gegenständlichen Standort sei auch noch nie eine Filiale dieser Aktiengesellschaft betrieben worden. Der Beschwerdeführer sei zwar Angestellter und Filialgeschäftsführer der B AG, aber nicht verantwortlich für den verfahrensgegenständlichen Standort der

A Parfümerien Gesellschaft m.b.H. Er sei daher auch nicht für die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung verantwortlich. Unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften rügt der Beschwerdeführer, dass die belangte Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren geführt habe, obwohl aus der Aktenlage ersichtlich sei, dass am fraglichen Standort die

A Parfümerien Gesellschaft m.b.H. etabliert sei und nicht die B AG. Unter diesen Umständen hätte die belangte Behörde eine Anfrage beim Gewerberegister stellen müssen, wer zum Tatzeitpunkt als gewerberechtlicher Geschäftsführer der

A Parfümerien Gesellschaft m.b.H. tätig gewesen sei. In gleicher Weise hätte die belangte Behörde überprüfen müssen, wer tatsächlich Betriebsinhaber der in Rede stehenden Betriebsanlage sei.

Dem Beschwerdeführer ist einzuräumen, dass in der dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren zugrundeliegenden Anzeige des Magistrats der Stadt Wien vom 22. April 1999 als Betriebsinhaber der in Rede stehenden Betriebsanlage die A Parfümerien Gesellschaft m.b.H. und der Beschwerdeführer als deren gewerberechtlicher Geschäftsführer genannt ist, während im erstbehördlichen Straferkenntnis der Beschwerdeführer als gewerberechtlicher Filialgeschäftsführer der B AG belangt wird. Die belangte Behörde hatte allerdings keinen Anlass, sich mit dieser Diskrepanz auseinander zu setzen, weil der Beschwerdeführer weder in seiner Berufung noch in der vor der belangten Behörde durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung darauf hingewiesen hat, dass die in Rede stehende Betriebsanlage zum Tatzeitpunkt nicht von der B AG betrieben wurde und er, da er auch nicht gewerberechtlicher (Filial-)Geschäftsführer der A Parfümerien Gesellschaft m.b.H. sei, daher auch nicht für die ihm zur Last gelegten Taten verantwortlich sei. Denn es war aus Sicht der belangten Behörde keineswegs ausgeschlossen, dass es sich bei den entsprechenden Angaben in der Anzeige vom 22. April 1999 um einen Irrtum handelte, der von der Erstbehörde (schon in der an den Beschwerdeführer gerichteten Aufforderung zur Rechtfertigung) richtig gestellt wurde. Dem Verwaltungsgerichtshof ist es aber wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 41 VwGG geltenden Neuerungsverbotes verwehrt, auf das entsprechende Vorbringen in der Beschwerde einzugehen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 41 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, zumal weder zu Tage getreten ist, noch sich aus der Beschwerde auch nur ansatzweise ergibt, welcher Sachverhalt oder welche Rechtsfragen einer Erörterung in der mündlichen Verhandlung bedürften.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 27. September 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:2000040087.X00

Im RIS seit

24.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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