RS OGH 2014/10/9 6Ob106/14b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 09.10.2014
beobachten
merken

Norm

ABGB §1330 Abs2 BI
ABGB §1330 Abs2 BII

Rechtssatz

Der Anspruch auf Unterlassung der weiteren Verbreitung einer herabsetzenden Äußerung ist verschuldensunabhängig, ist doch allein schon die Rufgefährdung durch objektiv unwahre Behauptungen von der Rechtsordnung verpönt.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 106/14b
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 106/14b
    Beisatz: Siehe bereits 4 Ob 11/90; 6 Ob 235/02f mwN (T1)
    Beisatz: Hingegen ist der Anspruch auf Widerruf nach § 1330 Abs 2 Satz 2 ABGB verschuldensabhängig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129709

Im RIS seit

20.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten