Norm
KBGG §2 Abs6Rechtssatz
Eine Hauptwohnsitzbestätigung iSd § 19a MeldeG ist für Zwecke des § 2 Abs 6 KBGG einer hauptwohnsitzlichen Meldung gleichzuhalten. Dies gilt aber nur, wenn der Anspruchswerber tatsächlich obdachlos ist, eine „Scheinmeldung“ reicht nicht aus.Eine Hauptwohnsitzbestätigung iSd Paragraph 19 a, MeldeG ist für Zwecke des Paragraph 2, Absatz 6, KBGG einer hauptwohnsitzlichen Meldung gleichzuhalten. Dies gilt aber nur, wenn der Anspruchswerber tatsächlich obdachlos ist, eine „Scheinmeldung“ reicht nicht aus.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129676Im RIS seit
03.11.2014Zuletzt aktualisiert am
12.04.2016