RS OGH 2014/8/26 10Ob17/14v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.2014
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Norm

JN §44
UVG §8

Rechtssatz

Erfüllt das Kind einen Verbesserungsauftrag fristgerecht oder verbessert es seinen Antrag aus Eigenem, gebühren ihm Unterhaltsvorschüsse ab Beginn jenes Monats, in dem sein Antrag ursprünglich bei Gericht einlangte. Gleiches gilt, wenn das angerufene Bezirksgericht seine Unzuständigkeit wahrnimmt und die Sache gemäß § 44 JN an das zuständige Gericht überweist; das Einlangen beim zunächst angerufenen Gericht ist maßgeblich.

Entscheidungstexte

  • 10 Ob 17/14v
    Entscheidungstext OGH 26.08.2014 10 Ob 17/14v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129678

Im RIS seit

03.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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