Norm
GOG §89d Abs2Rechtssatz
Der erkennende Senat teilt die in der Literatur erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 89d Abs 2 GOG wegen der unsachlichen Ungleichbehandlung von Empfängern einer Zusendung im ERV gegenüber Empfängern einer Zustellung im Postweg.Der erkennende Senat teilt die in der Literatur erhobenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen Paragraph 89 d, Absatz 2, GOG wegen der unsachlichen Ungleichbehandlung von Empfängern einer Zusendung im ERV gegenüber Empfängern einer Zustellung im Postweg.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129702Im RIS seit
05.11.2014Zuletzt aktualisiert am
27.02.2015