RS OGH 2014/10/9 6Ob160/14v, 9Ob17/16i, 7Ob46/17s, 1Ob147/17z, 5Ob53/18g, 10Ob34/18z, 4Ob201/19s

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Veröffentlicht am 09.10.2014
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Norm

ABGB §181 Abs1
AußStrG idF KindNamRÄG 2013 §107 Abs3

Rechtssatz

Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG setzen (nur) die Erforderlichkeit, aber keine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 181 Abs 1 ABGB voraus.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 160/14v
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 160/14v
  • 9 Ob 17/16i
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 Ob 17/16i
    Auch; Beisatz: Die in § 107 Abs 3 AußStrG geregelten Maßnahmen dienen der Sicherung des Kindeswohls. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht Voraussetzung; ebensowenig müssen die Maßnahmen ultima ratio zur Sicherung des Kindeswohls sein, sodass sie erst nach Ausschöpfung anderer Maßnahmen zulässig wären. (T1)
    Beisatz: Allerdings muss das Gericht hier stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Die im Einzelfall angeordnete Maßnahme muss zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und geeignet sein. Außerdem darf der damit verbundene Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person nicht außer Verhältnis zu der damit intendierten Förderung der Interessen des Kindes stehen. (T2)
  • 7 Ob 46/17s
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 46/17s
  • 1 Ob 147/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 147/17z
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Anordnung, „weiterhin regelmäßig Betreuung durch ... und TAF wahrzunehmen“ ist aber zu unbestimmt. Für Anordnungen gemäß § 107 Abs 3 AußStrG bedarf es ausreichender Tatsachengrundlagen. (T3)
  • 5 Ob 53/18g
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 53/18g
    Beis wie T2
  • 10 Ob 34/18z
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 34/18z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • 4 Ob 201/19s
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 201/19s
    Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG setzen keine Kindeswohlgefährdung voraus, bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung kommen aber auch solche Maßnahmen (neben anderen Maßnahmen) als gelindere Mittel iSd § 181 Abs 1 ABGB in Betracht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129700

Im RIS seit

05.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

12.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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