RS OGH 2026/1/28 6Ob160/14v; 9Ob17/16i; 7Ob46/17s; 1Ob147/17z; 5Ob53/18g; 10Ob34/18z; 4Ob201/19s; 2O

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Veröffentlicht am 09.10.2014
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Norm

ABGB §181 Abs1
AußStrG idF KindNamRÄG 2013 §107 Abs3
  1. ABGB § 181 heute
  2. ABGB § 181 gültig ab 26.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  3. ABGB § 181 gültig von 01.02.2013 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2013
  4. ABGB § 181 gültig von 01.01.2010 bis 31.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. ABGB § 181 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2009
  6. ABGB § 181 gültig von 01.07.1989 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 162/1989

Rechtssatz

Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG setzen (nur) die Erforderlichkeit, aber keine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 181 Abs 1 ABGB voraus.Maßnahmen nach Paragraph 107, Absatz 3, AußStrG setzen (nur) die Erforderlichkeit, aber keine Kindeswohlgefährdung im Sinne des Paragraph 181, Absatz eins, ABGB voraus.

Entscheidungstexte

  • RS0129700">6 Ob 160/14v
    Entscheidungstext OGH 09.10.2014 6 Ob 160/14v
  • RS0129700">9 Ob 17/16i
    Entscheidungstext OGH 25.05.2016 9 Ob 17/16i
    Auch; Beisatz: Die in § 107 Abs 3 AußStrG geregelten Maßnahmen dienen der Sicherung des Kindeswohls. Eine Gefährdung des Kindeswohls ist nicht Voraussetzung; ebensowenig müssen die Maßnahmen ultima ratio zur Sicherung des Kindeswohls sein, sodass sie erst nach Ausschöpfung anderer Maßnahmen zulässig wären. (T1)
    Beisatz: Allerdings muss das Gericht hier stets den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz wahren. Die im Einzelfall angeordnete Maßnahme muss zur Sicherung des Kindeswohls erforderlich und geeignet sein. Außerdem darf der damit verbundene Eingriff in das Privatleben der betroffenen Person nicht außer Verhältnis zu der damit intendierten Förderung der Interessen des Kindes stehen. (T2)
  • RS0129700">7 Ob 46/17s
    Entscheidungstext OGH 26.04.2017 7 Ob 46/17s
  • RS0129700">1 Ob 147/17z
    Entscheidungstext OGH 30.08.2017 1 Ob 147/17z
    Vgl; Beisatz: Hier: Die Anordnung, „weiterhin regelmäßig Betreuung durch ... und TAF wahrzunehmen“ ist aber zu unbestimmt. Für Anordnungen gemäß § 107 Abs 3 AußStrG bedarf es ausreichender Tatsachengrundlagen. (T3)
  • RS0129700">5 Ob 53/18g
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 53/18g
    Beis wie T2
  • RS0129700">10 Ob 34/18z
    Entscheidungstext OGH 23.05.2018 10 Ob 34/18z
    Auch; Beis wie T1; Beis wie T2
  • RS0129700">4 Ob 201/19s
    Entscheidungstext OGH 28.01.2020 4 Ob 201/19s
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2
    Beisatz: Maßnahmen nach § 107 Abs 3 AußStrG setzen keine Kindeswohlgefährdung voraus, bei Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung kommen aber auch solche Maßnahmen (neben anderen Maßnahmen) als gelindere Mittel iSd § 181 Abs 1 ABGB in Betracht. (T4)
    Anm: Veröff: SZ 2020/9
  • RS0129700">2 Ob 194/22a
    Entscheidungstext OGH 25.10.2022 2 Ob 194/22a
    Vgl; Beis wie T1
  • RS0129700">9 Ob 53/24w
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 26.06.2024 9 Ob 53/24w
    Beisatz wie T1
    Beisatz: Um eine Prüfung der Erforderlichkeit und Eignung der Maßnahmen zu ermöglichen, hat das Gericht eine ausreichende Tatsachengrundlage zu schaffen und substantiiert zu begründen, wieso die gewählte Maßnahme dem Kindeswohl dient. (T5)
    Beisatz: An die erforderlichen Erfolgsaussichten sind keine strengen Anforderungen zu stellen. (T6)
  • RS0129700">5 Ob 145/24w
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 30.01.2025 5 Ob 145/24w
    Beisatz wie T1; Beisatz wie T2; Beisatz wie T4
    Beisatz: Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte § 107 Abs 3 AußStrG die Anwendung des § 181 ABGB nicht einschränken, sondern werden vielmehr mit dieser verfahrensrechtlichen Norm (auch) materiell-rechtlich wirkende Eingriffe in die Persönlichkeits- und Obsorgerechte der Eltern neben dem inhaltlich unverändertem § 181 Abs 1 ABGB nF ermöglicht. (T7)
    Beisatz: Dem Pflegschaftsgericht steht in § 107 Abs 3 AußStrG aber nunmehr eben (auch) ein gesetzlicher Katalog an Unterstützungs- und Sicherungsmaßnahmen zur Verfügung, (auch) um – als gelinderes Mittel – Entziehungsmaßnahmen nach § 181 ABGB zu verhindern. (T8)
    Beisatz: Das Gericht hat derartige Maßnahmen – im Obsorge- oder Kontaktregelungsverfahren oder im Verlauf der zwangsweisen Durchsetzung bestehender Obsorge- oder Kontaktregelungen – bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen von Amts wegen anzuordnen; ein Antrag ist dafür nicht notwendig. (T9)
    Anm: Vergleiche 7 Ob 158/23w; 5 Ob 53/18g; 4 Ob 201/19s.
  • RS0129700">8 Ob 155/25i
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 28.01.2026 8 Ob 155/25i
    Beisatz wie T5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129700

Im RIS seit

05.11.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2026
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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