RS Vfgh 2014/9/22 B1244/2013

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Veröffentlicht am 22.09.2014
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
SicherheitspolizeiG §88
AVG §67f Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch einen Ersatzbescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien betreffend eine Maßnahmenbeschwerde; Willkür durch völliges Außerachtlassen der Regelung des AVG über den Grundsatz der Unmittelbarkeit sowie wegen neuerlicher Aktenwidrigkeiten

Rechtssatz

§67f Abs1 AVG in der von der Behörde anzuwendenden Fassung bestimmt, dass - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - die Entscheidung von jenen UVS-Mitgliedern zu treffen ist, die an ebenjener Verhandlung teilgenommen haben. Andernfalls ist die Verhandlung zu wiederholen. Dies gilt auch für den Fall, dass die Entscheidung nach einer Aufhebung (hier) durch den VfGH (vgl VfSlg 19708/2012) neuerlich zu erfolgen hat.

Das nunmehr erkennende UVS-Mitglied hat an den Verhandlungen vom 01. und 22.03.2011 im ersten Rechtsgang nicht teilgenommen. Dem Bescheid ist auch nicht zu entnehmen, welche besonderen Gründe vorgelegen hätten, die die Betrauung eines anderen UVS-Mitgliedes gerechtfertigt hätten. Dem Unmittelbarkeitsgrundsatz ist auch nicht durch eine Wiederholung der Verhandlung gemäß §67f Abs1 zweiter Satz AVG Rechnung getragen worden; den Verwaltungsakten ist ein entsprechender Hinweis nicht zu entnehmen. Es ist schlechterdings nicht nachvollziehbar, warum die belangte Behörde diese klar formulierte Bestimmung ohne jegliche Begründung völlig außer Acht gelassen hat.

Zudem beruht der angefochtene Bescheid erneut auf Aktenwidrigkeiten und nicht nachvollziehbaren Schlussfolgerungen, die nahelegen, dass der maßgebliche Sachverhalt in grundlegenden Punkten nicht durchdrungen wurde.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Ersatzbescheid, Unabhängiger Verwaltungssenat, Behördenzusammensetzung, Verhandlung mündliche, Sicherheitspolizei

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2014:B1244.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2014
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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