RS OGH 2014/9/16 16Ok13/13, 16Ok1/20p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.09.2014
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Norm

KartG idF KaWeRÄG 2012 §5 Abs1 Z1

Rechtssatz

§ 5 Abs 1 Z 1 KartG untersagt bereits das „Fordern“ missbräuchlicher Preise oder Geschäftsbedingungen. Dieses „Fordern“ ist nicht auf Vertragsverhandlungen beschränkt, sondern umfasst auch das Festhalten am Vertrag, also die Verweigerung einer Preissenkung oder Vertragsanpassung.

Entscheidungstexte

  • 16 Ok 13/13
    Entscheidungstext OGH 16.09.2014 16 Ok 13/13
  • 16 Ok 1/20p
    Entscheidungstext OGH 12.03.2020 16 Ok 1/20p
    Beisatz: Auch einem marktbeherrschenden Unternehmen ist es durch § 5 Abs 1 Z 1 KartG bzw Art 102 AEUV nicht verboten, einen bestimmten Preis für angemessen zu erachten und diesen Standpunkt gegebenenfalls in einem gerichtlichen (oder behördlichen) Verfahren zu vertreten. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129668

Im RIS seit

29.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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