RS OGH 2014/9/17 6Ob185/13v

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Veröffentlicht am 17.09.2014
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Rechtssatz

In einer Konstellation, die nicht einem Erwerb eigener Anteile nach § 81 GmbHG gleichzuhalten ist, ist eine analoge Anwendung des § 65 Abs 5 AktG (Stimmverbot) nicht geboten.In einer Konstellation, die nicht einem Erwerb eigener Anteile nach Paragraph 81, GmbHG gleichzuhalten ist, ist eine analoge Anwendung des Paragraph 65, Absatz 5, AktG (Stimmverbot) nicht geboten.

Entscheidungstexte

  • RS0129662">6 Ob 185/13v
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 185/13v
    Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der Lehre und der deutschen Rechtslage. (T1); Veröff: SZ 2014/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129662

Im RIS seit

27.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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