Norm
GmbHG §81Rechtssatz
In einer Konstellation, die nicht einem Erwerb eigener Anteile nach § 81 GmbHG gleichzuhalten ist, ist eine analoge Anwendung des § 65 Abs 5 AktG (Stimmverbot) nicht geboten.In einer Konstellation, die nicht einem Erwerb eigener Anteile nach Paragraph 81, GmbHG gleichzuhalten ist, ist eine analoge Anwendung des Paragraph 65, Absatz 5, AktG (Stimmverbot) nicht geboten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129662Im RIS seit
27.10.2014Zuletzt aktualisiert am
13.04.2016