RS OGH 2014/9/17 6Ob35/14m

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Veröffentlicht am 17.09.2014
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Norm

GmbHG §72

Rechtssatz

Zuschüsse sind „freiwillige“ zusätzliche Leistungen einzelner Gesellschafter, die auf einem allgemeinen schuldrechtlichen und nicht auf einem gesellschaftsvertraglichen Verpflichtungsgrund beruhen. Zuschüsse werden in der Regel spontan vereinbart, um aufgetretene Verluste zu decken. Sie fließen ebenso wie Nachschüsse in das Vermögen der Gesellschaft und sind gegebenenfalls unter den Kapitalrücklagen zu verbuchen. Zuschüsse unterscheiden sich von Nachschüssen dadurch, dass deren Erbringung regelmäßig nicht gesellschaftsvertraglich geregelt ist.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 35/14m
    Entscheidungstext OGH 17.09.2014 6 Ob 35/14m
    Beisatz: Mit ausführlicher Darstellung der hM in Österreich und Deutschland. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129664

Im RIS seit

27.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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