RS OGH 2024/10/14 6Ob115/14a; 10Ob47/16h; 6Ob177/17y; 6Ob116/18d; 8Ob94/20m; 6Ob212/22b; 6Ob128/23a;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.09.2014
beobachten
merken

Rechtssatz

Nach § 5 Abs 1 EIRAG dürfen in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht – sofern nicht der Fall des § 5 Abs 3 EIRAG vorliegt – europäische Rechtsanwälte als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen.Nach Paragraph 5, Absatz eins, EIRAG dürfen in Verfahren mit absoluter Anwaltspflicht – sofern nicht der Fall des Paragraph 5, Absatz 3, EIRAG vorliegt – europäische Rechtsanwälte als Vertreter oder Verteidiger einer Partei nur im Einvernehmen mit einem in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalt (Einvernehmensrechtsanwalt) handeln. Das Einvernehmen ist bei der ersten Verfahrenshandlung gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2014:RS0129660

Im RIS seit

27.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

04.12.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten