TE Vwgh Erkenntnis 2014/8/27 2014/11/0004

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Veröffentlicht am 27.08.2014
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

ÄrzteG 1998 §117b Abs1 Z18 idF 2009/I/144;
ÄrzteG 1998 §125 Abs4 idF 2009/I/144;
ÄrzteG 1998 §59 Abs3 idF 2009/I/144;
B-VG Art140 Abs1;
B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldstätten und den Hofrat Dr. Schick sowie die Hofrätin Dr. Pollak als Richter, unter Beiziehung der Schriftführerin Mag. Krawarik, über die Beschwerde des Dr. C B in M, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22-24/4/9, gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 31. Juli 2013, Zl. 201307-102, betreffend Streichung aus der Ärzteliste (weitere Partei: Bundesminister für Gesundheit), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Die Österreichische Ärztekammer hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid verfügte die belangte Behörde gemäß § 59 Abs. 3 erster Satz des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 (ÄrzteG 1998), die Streichung des Beschwerdeführers aus der Ärzteliste und stellte fest, dass seine Berechtigung zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht mehr bestehe; diese sei gemäß § 59 Abs. 1 Z 1 ÄrzteG 1998 erloschen, weil die Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers als eine im Sinne des § 4 Abs 2 Z 3 ÄrzteG 1998 für die ärztliche Berufsausübung erforderliche Voraussetzung weggefallen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, zu der die belangte Behörde die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet hat.

Aus Anlass des Beschwerdefalles stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 6. März 2014, Zl. A 2014/0003, gemäß Art. 140 Abs. 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, folgende Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 (ÄrzteG 1998), als verfassungswidrig aufzuheben: die Zeichenfolge "1," in § 59 Abs. 3 erster Satz ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 144/2009, in eventu den ersten Satz der genannten Bestimmung zur Gänze; die Wortfolge "und Austragung aus der Ärzteliste" in § 117b Abs. 1 Z 18 ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 144/2009; die Wortfolge "und § 59 Abs. 3" in § 125 Abs. 4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 80/2012.

Mit Erkenntnis vom 23. Juni 2014, G 99/2013 ua., hat der Verfassungsgerichtshof u.a. die Zeichenfolge "1," in § 59 Abs. 3 erster Satz ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 144/2009, § 59 Abs. 3 letzter Satz leg. cit. sowie die Wortfolge "und Austragung aus der Ärzteliste" in § 117b Abs. 1 Z 18 leg. cit. sowie die Wortfolge "und § 59 Abs. 3" in § 125 Abs. 4 zweiter Satz ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 80/2012 als verfassungswidrig aufgehoben.

Diese Entscheidung wurde vom Verfassungsgerichtshof im Wesentlichen - im Einklang mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs im Gesetzesprüfungsantrag - damit begründet, es sei verfassungsrechtlich unzulässig, die Entscheidung in Verfahren hinsichtlich des Erlöschens der Berechtigung zur Berufsausübung und der Streichung aus der Ärzteliste (§ 59 ÄrzteG 1998) dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer im eigenen Wirkungsbereich zu übertragen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Vorweg ist anzumerken, dass auf das gegenständliche Beschwerdeverfahren gemäß § 79 Abs. 11 letzter Satz VwGG (mangels abweichender Bestimmungen im VwGbk-ÜG) die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 geltenden Bestimmungen des VwGG weiter anzuwenden sind.

2. Da der Beschwerdefall einen Anlassfall für das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes bildet, waren die als verfassungswidrig erkannten Bestimmungen des ÄrzteG 1998 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 144/2009 und BGBl. I Nr. 80/2012 gemäß Art. 140 Abs. 7 B-VG auf den Beschwerdefall nicht mehr anzuwenden. Dies hat zur Folge, dass dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer keine Zuständigkeit zukam, die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Feststellung und die Streichung des Beschwerdeführers aus der Ärzteliste vorzunehmen.

3. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 2 VwGG in der im Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 33/2013 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. August 2014, Zl. 2014/11/0005).

4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 47ff VwGG iVm § 79 Abs. 11 VwGG und § 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 518/2013 idF BGBl. II Nr. 8/2014 iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.

Wien, am 27. August 2014

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2014:2014110004.X00

Im RIS seit

24.10.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.10.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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