Index
L1030 GemeindestrukturNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Keine Unsachlichkeit der Vereinigung der Gemeinden Rohrmoos-Untertal und Pichl-Preunegg mit der Gemeinde SchladmingSpruch
I. Die Anträge werden insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Wortfolge "5. die Stadtgemeinde Schladming mit den Gemeinden Pichl-Preunegg und Rohrmoos-Untertal zur Stadtgemeinde Schladming" in §3 Abs6 Z5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 über die Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz – StGsrG), LGBl für die Steiermark Nr 31/2014 (berichtigt durch LGBl Nr 36/2014), und gegen die Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. April 2014 über die Berichtigung von Fehlern im Landesgesetzblatt, LGBl für die Steiermark Nr 36/2014, richten.römisch eins. Die Anträge werden insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Wortfolge "5. die Stadtgemeinde Schladming mit den Gemeinden Pichl-Preunegg und Rohrmoos-Untertal zur Stadtgemeinde Schladming" in §3 Abs6 Z5 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 über die Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz – StGsrG), LGBl für die Steiermark Nr 31/2014 (berichtigt durch Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2014,), und gegen die Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 8. April 2014 über die Berichtigung von Fehlern im Landesgesetzblatt, LGBl für die Steiermark Nr 36/2014, richten.
II. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.römisch zwei. Im Übrigen werden die Anträge zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe
I. Anträge und Vorverfahrenrömisch eins. Anträge und Vorverfahren
1. Gestützt auf Art139 Abs1 Z3 und Art140 Abs1 Z1 litc B-VG, begehren die antragstellenden Gemeinden wörtlich Folgendes:
"(A) 'Bekämpfung LGBl 2014/31'
(a) das ganze Steiermärkische Gemeindestrukturreformgesetz – StGsrG, LGBl 2014/31,
in eventu
(b) die gesamte Wortfolge '5. die Stadtgemeinde Schladming mit den Gemeinden Pichl-Preunegg und Rohrmoos-Untertal zur Stadtgemeinde Schladming' in §3 Abs6 Z5 des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes – StGsrG, LGBl 2014/31,
in eventu
(c) die Wortfolgen 'den Gemeinden' sowie 'und Rohrmoos-Untertal' in §3 Abs6 Z5 des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes – StGsrG, LGBl 2014/31,
in eventu
(d) die Wortfolge 'den Gemeinden Pichl-Preunegg und' in §3 Abs6 Z5 des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes – StGsrG, LGBl 2014/31,
als verfassungswidrig aufzuheben[,]
sowie
(B) 'Bekämpfung LGBl 2014/36'
die Kundmachung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 08.04.2014 über die Berichtigung von Fehlern im Landesgesetzblatt, LGBl 2014/36
als gesetz- bzw verfassungswidrig aufzuheben[,]
in eventu
(C) 'Bekämpfung LGBl 2014/31 berichtigt durch LGBl 2014/36'
(a) das ganze Steiermärkische Gemeindestrukturreformgesetz – StGsrG, LGBl 2014/31 berichtigt durch LGBl 2014/36,
in eventu
(b) die gesamte Wortfolge '5. die Stadtgemeinde Schladming mit den Gemeinden Pichl-Preunegg und Rohrmoos-Untertal zur Stadtgemeinde Schladming' in §3 Abs6 Z5 des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes – StGsrG, LGBl 2014/31 berichtigt durch LGBl 2014/36,
in eventu
(c) die Wortfolgen 'den Gemeinden' sowie 'und Rohrmoos-Untertal' in §3 Abs6 Z5 des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes – StGsrG, LGBl 2014/31 berichtigt durch LGBl 2014/36,
in eventu
(d) die Wortfolge 'den Gemeinden Pichl-Preunegg und' in §3 Abs6 Z5 des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes – StGsrG, LGBl 2014/31 berichtigt durch LGBl 2014/36,
als verfassungswidrig aufzuheben." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)
2. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"In Sitzungen des Gemeinderates vom 28.10.2013 (Gemeinde Rohrmoos-Untertal) und vom 16.10.2013 (Gemeinde Pichl-Preunegg) haben die Gemeinderäte der Gemeinde Rohrmoos-Untertal und der Gemeinde Pichl-Preunegg die […] Beschlüsse […] gefasst, dass die Gemeinden […] insbesondere […] einen Individualantrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof stellen […].
[…]
Zu Aufhebungsantrag (A) – Bekämpfung LGBl 2014/31
[… (vgl. dazu im Wesentlichen das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde Waldbach in VfGH 23.9.2014, G44/2014, V46/2014)] [… vergleiche dazu im Wesentlichen das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde Waldbach in VfGH 23.9.2014, G44/2014, V46/2014)]
Zu Aufhebungsantrag (B) – Bekämpfung LGBl 2014/36
[… (vgl. dazu im Wesentlichen das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde Waldbach in VfGH 23.9.2014, G44/2014, V46/2014)] [… vergleiche dazu im Wesentlichen das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde Waldbach in VfGH 23.9.2014, G44/2014, V46/2014)]
3. Zu Aufhebungsantrag (C) – Bekämpfung LGBl 2014/31 berichtigt durch LGBl 2014/36
[… (vgl. dazu im Wesentlichen das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde Waldbach in VfGH 23.9.2014, G44/2014, V46/2014)] [… vergleiche dazu im Wesentlichen das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde Waldbach in VfGH 23.9.2014, G44/2014, V46/2014)]
Antragslegitimation
[… (vgl. dazu im Wesentlichen das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde Waldbach in VfGH 23.9.2014, G44/2014, V46/2014)] [… vergleiche dazu im Wesentlichen das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde Waldbach in VfGH 23.9.2014, G44/2014, V46/2014)]
Aktuelle und unmittelbare Betroffenheit in einer Rechtsposition
[… (vgl. dazu im Wesentlichen das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde Waldbach in VfGH 23.9.2014, G44/2014, V46/2014)] [… vergleiche dazu im Wesentlichen das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde Waldbach in VfGH 23.9.2014, G44/2014, V46/2014)]
[…] Kein zumutbarer Umweg
[… (vgl. dazu im Wesentlichen das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde Waldbach in VfGH 23.9.2014, G44/2014, V46/2014)] [… vergleiche dazu im Wesentlichen das Vorbringen der antragstellenden Gemeinde Waldbach in VfGH 23.9.2014, G44/2014, V46/2014)]
[…] Zusammenfassung der Bedenken im Hinblick auf die Verbesserung der Gemeindestruktur
Die angefochtene Zwangsvereinigung bewirkt keine Verbesserung der Gemeindestruktur und ist daher sachlich nicht gerechtfertigt.
Die grundlegende Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Gemeindezusammenlegung ist, dass die Entscheidung auf der begründeten Prognose einer Verbesserung der Gemeindestruktur[…] und der Herausbildung eines leistungsfähigeren Kommunalwesens beruht, als es die einzelnen Gemeinden bisher darstellten.[…] Es kommt im Ergebnis darauf an, ob insgesamt eine Verbesserung der Kommunalstruktur zu erwarten ist. Der Umstand, dass alle beteiligten Gemeinden (unabhängig von ihrer tatsächlichen Größe bzw Einwohnerzahl) für sich allein gut lebensfähig und mit ausreichender Infrastruktur ausgestattet sind, kann der Sachlichkeit einer Vereinigung entgegen stehen.[…] Die Vereinigung ist in diesen Fällen nur dann zulässig, wenn aus an sich lebensfähigen Gemeinden ein noch leistungsfähigeres Kommunalwesen als bisher geschaffen wird.[…]
Bei Betrachtung der Ausgangslage der antragstellenden Gemeinden und Vergleich mit den durch die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes herausgebildeten Kriterien zur Sachlichkeit von Gemeindestrukturreformen[…] ergibt sich dabei ein klares Bild:
- Für die antragstellenden Gemeinden besteht aufgrund ihrer positiven Prognose kein Bedarf für eine Vereinigung gemäß §3 Abs6 Z5 StGsrG
- Es liegen keine zwingenden oder sachlich nachvollziehbaren Gründe für eine zwangsweise Vereinigung gemäß §3 Abs6 Z5 StGsrG vor
- Aus der zwangsweise[n] Vereinigung gemäß §3 Abs6 Z5 StGsrG erwachsen für die antragstellenden Gemeinden nur Nachteile und es kommt zu keiner Verbesserung der Gemeindestruktur
Insgesamt ergeben sich durch die in §3 Abs6 Z5 StGsrG normierte, zwangsweise Vereinigung der Gemeinde Rohrmoos-Untertal mit der Gemeinde Pichl-Preunegg und der Stadtgemeinde Schladming keine Vorteile, sondern nur Nachteile. Es gibt keinen strukturellen Reformbedarf gemäß §1 StGsrG. In den Erläuterungen zum StGsrG wird dies auch im Wesentlichen so festgehalten, immerhin wird den antragstellenden Gemeinden eine positive finanzielle Entwicklung, ein ausgeglichener Haushalt, ein zweckmäßiges Gemeinwesen und eine zumindest vorhandene Grundversorgung vor Ort beschieden. Die antragstellenden Gemeinden sind daher bereits jetzt Gemeinden im Sinne des §1 StGsrG, die eigenständig problemlos überlebensfähig und dauerhaft in der Lage sind[,] sachgerecht und qualitätsvoll ihre eigenen und übertragenen Aufgaben und Funktionen zum Wohle der Bevölkerung ohne Haushaltsabgang zu erfüllen und dabei wirtschaftlich leistungsfähig [zu] bleiben. Finanzielle[…] Erleichterungen, ein Einsparungspotential oder wirtschaftliche[…] Vorteile sind nicht zu erwarten. Eine Verbesserung der Gemeindestruktur kann aus diesen sowie aus geografischen und topografischen Gründen und dem anhaltenden Protest der Bevölkerung ausgeschlossen werden, weshalb die Vereinigung sachlich nicht rechtfertigbar ist.
Die Vereinigung in §3 Abs6 Z5 StGsrG bedeutet einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Grundsätze, insbesondere den verfassungsrechtlich gewährleisteten Gleichheitsgrundsatz, und ist als verfassungswidrig aufzuheben.
[…] Bedenken im Hinblick auf Entscheidungsgrundlagen und Verfahrensablauf
[…] Ähnlich wie einer verordnungserlassenden Behörde nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bei der Ermittlung der Entscheidungsgrundlagen besondere Bedeutung zukommt und besonders mangelhafte Entscheidungsgrundlagen eine Verordnung gesetzwidrig machen,[…] ist für die Zulässigkeit und Sachlichkeit einer so umfassenden Gemeindestrukturreform unbedingt notwendig, dass diese auf besonders gut begründeten und nachvollziehbaren Unterlagen beruht, welche den betroffenen Gemeinden auch rechtzeitig zur Kenntnis gebracht werden müssen.
[…]
Im konkreten Fall Schladming/Rohrmoos-Untertal/Pichl-Preunegg hat eine derart begründete Auseinandersetzung aber zu keinem Zeitpunkt stattgefunden […].
[…]
Zwar wird die – durchgehend positive – Ausgangslage der antragstellenden Gemeinden in den Erläuterungen kurz umrissen […]. Die Begründung für die Zusammenlegung bleibt dann aber pauschal und floskelhaft und im Wesentlichen gleichlauten[d] für alle vom StGsrG betroffenen Gemeinden.
[…]
Die Vereinigung der antragstellenden Gemeinden mit der Stadtgemeinde Schladming beruht auf einer völlig unzureichenden Grundlagenforschung (soweit eine solche überhaupt stattgefunden hat) und Begründung sowie falschen rechtlichen Annahmen und ist auch aus diesen Gründen sachlich nicht gerechtfertigt.
Auch wurde eine hinreichende Prüfung gelinderer Mittel unterlassen. Die von den antragstellenden Gemeinden vorgeschlagene[n] Alternativen zur Vereinigung [wurden] nicht berücksichtigt. Es mag der politische Wunsch sein, dass (finanziell besser gestellte) Gemeinden anderen (schlechter gestellten) Gemeinden unter die Arme greifen. Eine zwangsweise Gemeindevereinigung ist aber das schärfste Mittel. Das Sachlichkeitsprinzip gebietet[,] […] gelindere[…] Mittel zu prüfen und daraus eine Gesamtabwägung vorzunehmen.
Insgesamt ist der zwangsweisen Fusionierung der antragstellenden Gemeinden in §3 Abs6 Z5 StGsrG daher auch angesichts der 'informationsverweigernde[n]' Haltung der Landesregierung, der mangelhaften Entscheidungsgrundlagen, der nicht vorhandene[n] sachliche[n] Begründung sowie der mangelnde[n] Alternativenprüfung die Sachlichkeit abzusprechen, weshalb diese als verfassungswidrig aufzuheben ist.
[…] Conclusio – Verfassungswidrigkeit des §3 Abs6 Z5 StGsrG
[…] Im Ergebnis ist die in §3 Abs6 Z5 StGsrG normierte Zwangsvereinigung sachlich nicht gerechtfertigt. Es gibt keine begründete Prognose einer Verbesserung der Gemeindestruktur, der Herausbildung eines leistungsfähigeren Kommunalwesens oder eines Zusammengehörigkeitsgefühls der Bevölkerung.
Für die antragstellenden Gemeinden besteht aufgrund ihrer positiven wirtschaftlichen, bevölkerungstechnischen, raumordnungsrechtlichen und infrastrukturellen Prognose kein Bedarf für die Vereinigung gemäß §3 Abs6 Z5 StGsrG. Dem offensichtlichen 'Wunsch' des Landes, durch eine Vereinigung der finanziell schlechtgestellten Stadtgemeinde Schladming unter die Arme zu greifen, stehen der eindeutige Wille der Bevölkerung, die gegenteilige Siedlungs- und Raumordnungsentwicklung, die gegenteilige demografische Zusammensetzung und nicht vorhandene siedlungsräumliche Verflechtungen sowie die Untauglichkeit der Fusion als finanzielle Unterstützung für die Stadtgemeinde Schladming gegenüber. Letztlich erwachsen aus der zwangsweise[n] Vereinigung gemäß §3 Abs6 Z5 StGsrG ausschließlich – finanzielle – Vorteile für die Stadtgemeinde Schladming. Für die antragstellenden Gemeinden birgt die Vereinigung nur Nachteile. Es kommt zu keiner Verbesserung der Gemeindestruktur. §3 Abs6 Z5 StGsrG ist schon aus diesen Gründen als verfassungswidrig aufzuheben; er verletzt den Gleichheitsgrundsatz (Art7 B-VG, Art2 StGG) und das Recht auf Selbstverwaltung (Art115 bis 120 B-VG).
[…] Die in §3 Abs6 Z5 StGsrG normierte Zwangsvereinigung beruht darüber hinaus auf einer unzureichenden Grundlagenforschung; alternative, gelindere Mittel wurden nicht geprüft und abgewogen.
Die Zulässigkeit und Sachlichkeit der Vereinigung lässt sich im konkreten Fall nicht hinreichend objektiv belegen. In Leitbild und Erläuterungen wird lediglich versucht, der Entscheidung mit Begründungsfloskeln den Schein einer Objektivität zu verleihen. §3 Abs6 Z5 StGsrG verletzt auch aus diesem Grund den Gleichheitssatz (Art7 B-VG, Art2 StGG), ist als schwerwiegendster Eingriff in die Autonomie der antragstellenden Gemeinden ein Verstoß gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Selbstverwaltung (Art115 bis 120 B-VG) und daher als verfassungswidrig aufzuheben." (Zitat ohne die im Text enthaltenen Hervorhebungen)
3. Die Steiermärkische Landesregierung erstattete eine Äußerung, in der den in den Anträgen dargelegten Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
"Zu den Prozessvoraussetzungen:
Nach Ansicht der Steiermärkischen Landesregierung ist der Individualantrag auf Grund nachfolgender Überlegungen als unzulässig zu qualifizieren:
[…] Der Gemeinderat der Gemeinde Rohrmoos-Untertal hat in seiner Sitzung vom 28. Oktober 2013 und der Gemeinderat der Gemeinde Pichl-Preunegg hat in seiner Sitzung vom 16. Oktober 2013 den Beschluss gefasst, '[…] sofort nach der Kundmachung des Gesetzes über die Neugliederung der Gemeinden des Landes Steiermark (Steiermärkisches Gemeindestrukturreformgesetz) einen Individualantrag auf Normenkontrolle an den Verfassungsgerichtshof zu stellen […]'.
[...]
[…] Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes […] bedarf die Erhebung einer (Individual)Beschwerde durch eine Gemeinde eines Beschlusses des nach den Organisationsvorschriften zuständigen Organs der Gemeinde. Gemäß §43 Steiermärkische Gemeindeordnung 1967 ist dies der Gemeinderat. Fehlt ein solcher Beschluss, so liegt ein nicht behebbarer Mangel vor, der die Zurückweisung des Individualantrags zur Folge hat.
[…] Sowohl der Antrag die Kundmachung des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes LGBl Nr 31/2014 und damit in Verbindung die Aufhebung der Kundmachung der Berichtigung, LGBl Nr 36/2014, in eventu das StGsrG LGBl Nr 31/2014 iVm der Kundmachung LGBl Nr 36/2014, zu bekämpfen, als auch alle Anträge, die auf Aufhebung des ganzen oder bestimmter Teile des §3 Abs6 Z5 StGsrG gerichtet sind, sind mit diesem Mangel behaftet.[…] Sowohl der Antrag die Kundmachung des Steiermärkischen Gemeindestrukturreformgesetzes Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2014, und damit in Verbindung die Aufhebung der Kundmachung der Berichtigung, Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2014,, in eventu das StGsrG Landesgesetzblatt Nr 31 aus 2014, in Verbindung mit der Kundmachung Landesgesetzblatt Nr 36 aus 2014,, zu bekämpfen, als auch alle Anträge, die auf Aufhebung des ganzen oder bestimmter Teile des §3 Abs6 Z5 StGsrG gerichtet sind, sind mit diesem Mangel behaftet.
Die Beschlüsse des Gemeinderates wurden bereits am 28. Oktober 2013 bzw. am 16. Oktober 2013 gefasst. Die Kundmachung des StGsrG erfolgte am 2. April 2014. Die Kundmachung der Berichtigung am 8. April 2014. Beide Kundmachungen erfolgten zeitlich erst nach der Beschlussfassung im Gemeinderat. Der Fehler, der bei der Kundmachung des StGsrG aufgetreten ist[,] und dessen Berichtigung konnten von der Willensbildung des Gemeinderates (noch) nicht umfasst sein.
Beide Gemeinderatsbeschlüsse wurden überdies vor Ablauf der Frist für die Begutachtung des StGsrG, die am 31. Oktober geendet hat, gefasst und damit zu einem Zeitpunkt, in dem der Gesetzesentwurf noch in jede Richtung abgeändert werden konnte, sein[e] endgültige Fassung also noch nicht feststand. Die Willensbildung der Gemeinderäte konnte daher noch nicht auf das vom Landtag beschlossene und kundgemachte StGsrG, im Besonderen nicht [auf] die Kundmachung der Berichtigung und auf §3 Abs6 Z5 StGsrG gerichtet sein.
Sämtliche Anträge können sich folglich nicht auf eine Willensbildung im Gemeinderat stützen. Dieser Mangel ist nicht verbesserungsfähig, weshalb die Anträge zurückzuweisen sind.
Überdies sind die Beschlüsse der Gemeinderäte, dass sofort nach Beschlussfassung des StGsrG ein Individualantrag auf Normenkontrolle beim Verfassungsgerichtshof eingebracht werden soll, auch nicht ausreichend konkretisiert. Aus diesen Beschlüssen geht nicht hervor, in welchem Umfang und mit welcher Begründung das StGsrG angefochten werden soll. Dies wird der freien Entscheidung des beauftragten Rechtsanwalts überantwortet. Auch diesbezüglich fehlt es an der erforderlichen Willensbildung der beiden Gemeinderäte.
[…] Die antragstellenden Gemeinden führen aus, dass – aufgrund des Umstandes, dass sich das StGsrG unmittelbar an sie richte und die bekämpfte Wortfolge ihre Rechtsposition nachteilig gestalte – in ihr verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Selbstverwaltung eingegriffen werde. Dieser Eingriff sei in Art und Ausmaß eindeutig bzw. hinreichend konkretisiert und bedürfe keiner weiteren Konkretisierung. […] Weiters argumentieren die antragstellenden Gemeinden, dass langfristig begünstigende Dienstleistungsverträge oder sonstige über den 31. Dezember 2014 hinaus wirksame Verträge in Kenntnis der zeitnahen Vereinigung nicht abgeschlossen werden könnten. Das StGsrG entfalte in dieser Hinsicht bereits eine Vorwirkung, da die antragstellenden Gemeinden im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung keine langfristigen Entscheidungen mehr treffen könnten.
[…]
[…] Die zum Nachweis erheblicher Aufwendungen vorgelegten Kostenaufstellungen […] umfassen zum Teil Kosten, die den antragstellenden Gemeinden bereits vor Kundmachung des StGsrG (2. April 2014) erwachsen sind. Bei diesen Kosten handelt es sich daher nicht um Kosten, die auf Grund des StGsrG entstanden sind. Zum Nachweis erheblicher Aufwendungen können nur solche Kosten angeführt werden, die den antragstellenden Gemeinden ab dem Zeitpunkt der Existenz des StGsrG und damit ab dessen Kundmachung entstanden sind bzw. entstehen werden. Mit den vorgelegten Kostenaufstellungen können erhebliche Aufwendungen der Gemeinden nicht nachgewiesen werden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit der gemäß §21 Abs9 FAG 2008 vorgesehenen Fusionsprämie, die weit über den von den antragstellenden Gemeinden veranschlagten Kosten liegt, pauschal auch die Kosten der Fusion berücksichtigt werden. Die antragstellenden Gemeinden haben daher diese Kosten nur vorzufinanzieren. Diese Kosten werden in Folge aber durch die Fusionsprämie, auch wenn diese an die fusionierte Gemeinde erstattet wird, abgedeckt.
[…] Wenn die antragstellenden Gemeinden behaupten, dass sie keine langfristigen Entscheidungen mehr treffen könne[n], so ist dies unzutreffend. §8. Abs4 GemO sieht ein System der Rechtsüberleitung vor, wonach die Vereinigung von Gemeinden den vollständigen Übergang der Rechte und Pflichten der betroffenen Gemeinden auf die neue Gemeinde zur Folge hat. Dazu zählen insbesondere alle Rechte und Pflichten, die vertraglich begründet sind. Die antragstellenden Gemeinden können daher[…] bis zum 31. Dezember 2014 auch solche Verträge abschließen.
Nach Ansicht der Landesregierung ist das Antragsvorbringen auch nicht ausreichend konkretisiert. [… (vgl. zum Folgenden im Wesentlichen die Stellungnahme der Stmk. Landesregierung in VfGH 23.9.2014, G44/2014, V46/2014)] Nach Ansicht der Landesregierung ist das Antragsvorbringen auch nicht ausreichend konkretisiert. [… vergleiche zum Folgenden im Wesentlichen die Stellungnahme der Stmk. Landesregierung in VfGH 23.9.2014, G44/2014, V46/2014)]
[…] Als Ergebnis der obigen Ausführungen ist festzuhalten, dass der Individualantrag mangels Legitimation zurückzuweisen ist.
[…] Kundmachungsmängel des StGsrG, Darlegung der Bedenken und Aufhebungsanträge[:]
[… (vgl. dazu im Wesentlichen die Stellungnahme der Stmk. Landesregierung in VfGH 23.9.2014, G44/2014, V46/2014)][… vergleiche dazu im Wesentlichen die Stellungnahme der Stmk. Landesregierung in VfGH 23.9.2014, G44/2014, V46/2014)]
Die […] angeführten Anträge sind daher als unbegründet abzuweisen.
[…]
[…] Zur Begründung und den Schlussfolgerungen des Antrages:
Sollte der Verfassungsgerichtshof gegen die Zulässigkeit des Antrages keine Bedenken hegen, erachtet die Steiermärkische Landesregierung die im Antrag behauptete Verfassungswidrigkeit des §3 Abs6 Z5 StGsrG auf Grund folgender Überlegungen als nicht gegeben:
[…]
[…] Zu den dargelegten verfassungsrechtlichen Bedenken […]
[…]
[…] Zum allgemeinen Vorbringen bei der Darlegung der verfassungsrechtlichen Bedenken
[…] Der Landesgesetzgeber hat auf Grundlage der österreichischen Bundesverfassung die Möglichkeit, Gemeinden auch gegen ihren Willen zu vereinigen. §8 Abs3 GemO bestimmt, dass Vereinigungen gegen den Willen der betroffenen Gemeinden nur mittels Gesetz zulässig sind. Dem entsprechend wurde das StGsrG erlassen. Der Landtag Steiermark hat jede Vereinigung, auch die der Antragstellerinnen, umfassend auf Basis des Leitbildes und der Ziele des StGsrG begründet. Von einer fehlenden Begründung kann daher keine Rede sein.
[…]
[…] Im Sinne der ständigen Rechtsprechung (VfSlg 9655/1983; 13.543/1993) lässt auch der von den antragstellenden Gemeinden mehrmals hervorgehobene Umstand, dass der Landesgesetzgeber andere Gemeinden als die Antragstellerinnen bestehen ließe, keinen Rückschluss darauf zu, dass die gegenständliche Vereinigung unsachlich wäre.
[…] Wie bereits in den Erläuterungen zu §3 Abs6 Z5 StGsrG, S 134 ff, EinlZahl 2347, XVI. GPStLT ausführlich dargestellt, haben die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming vielfältige enge Verflechtungen, ua. in der Verwaltung, im Schul- und Sozialwesen, im Gesundheitsbereich, im Tourismus und im gemeinsamen Vereinsleben.[…] Wie bereits in den Erläuterungen zu §3 Abs6 Z5 StGsrG, S 134 ff, EinlZahl 2347, römisch sechzehn. GPStLT ausführlich dargestellt, haben die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming vielfältige enge Verflechtungen, ua. in der Verwaltung, im Schul- und Sozialwesen, im Gesundheitsbereich, im Tourismus und im gemeinsamen Vereinsleben.
Sie bilden auch geografisch hauptsächlich südlich der Enns, bis zur Wasserscheide und zur Salzburger Landesgrenze eine geografische Einheit inmitten der Schladminger Tauern.
Für die Sachlichkeit der Vereinigung sprechen vorweg folgende Verflechtungen:
- Die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming haben eine gemeinsame evangelische Pfarre mit Kirche und Pfarramtssitz in Schladming.
- Die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming sind eine gemeinsame katholische Pfarrgemeinde mit gemeinsame[m] Pfarrer sowie Kirchen in Schladming und Pichl.
- Die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming haben einen gemeinsamen Staatsbürgerschaftsverband mit Sitz des Standesamtes im Rathaus Schladming.
- Die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming bilden einen gemeinsamen Schulsprengel mit Hauptschulen bzw. Neuen Mittelschulen, Handelsschule und HAK in Schladming, sowie zusätzlich Volksschulen in Untertal, Schladming und Pichl.
- Die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming haben ein sehr großes Angebot an medizinischer Versorgung in der Zentrumsgemeinde Schladming durch das Klinikum der Diakonissen, zahlreiche praktische Ärzte und Fachärzte, Zahnärzte, Heilpraktiker und Physio- und Psychotherapeuten sowie Tierärzte usw.
- Die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming haben eine moderne Alters- und Pflegeversorgung in Schladming durch das Bezirksalten- und Pflegeheim des Sozialhilfeverbandes. Ebenso ist ein neues privates Pflegeheim im Bau, welches im Herbst 2014 öffnen wird. Ein Seniorenwohnheim mit BewohnerInnen besteht seit über 10 Jahren.
- Seit 2004 gibt es einen gemeinsamen Tourismusverband von Schladming und der erstantragstellenden Gemeinde[.] Die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming sind seit dem Jahr 2007 in der 'Schladming Dachstein Tourismusmarketing GmbH' vertreten.
- Seit dem Jahr 1976 gibt es eine gemeinsame Kläranlage zwischen Schladming und der erstantragstellenden Gemeinde, die im Jahre 2012 erneuert wurde. Dieser Neubau ist nicht nur als örtliche Infrastrukturmaßnahme zu sehen, sondern stellt eine planmäßige und systematische Erweiterung der gemeindeübergreifenden Infrastruktur dar.
- Seit 1975 gibt es eine gemeinsame Abfallbewirtschaftung.
- Das Vereinsleben ist in vielen Bereichen gemeindeübergreifend: Zum Beispiel stammen die Mitglieder des Alpenvereines, des Tennisclubs Union Blau-Weiß Schladming, des Bienenzuchtvereines, des Heimatvereines, des Kameradschaftsbundes, des Kriegsopferverbandes, der Naturfreunde oder der Landjugend aus den antragstellenden Gemeinden und der Stadtgemeinde Schladming. Weiters haben die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming folgende gemeinsame Rettungsdienste: Bergrettung, das Rote Kreuz und einen Notarztstützpunkt beim Rot Kreuz-Zentrum in Schladming.
- Die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming haben einen gemeinsamen Sozialsprengel.
- Die Versorgung der Bevölkerung wird durch das Angebot an Geschäften und Einkaufsmöglichkeiten im Regionalen Nebenzentrum Schladming sichergestellt.
- Durch die Alpine Ski-WM 2013 ist eine stark verbesserte Infrastruktur für die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming geschaffen worden. Sowohl der Bahnhof wie auch die Bundesstraße sind auf den Stand der Zeit gebracht worden.
Durch die Vereinigung wird eine multifunktionelle Gebietseinheit geschaffen, deren Verflechtungen in der neuen Gemeinde auch administrativ abgebildet werden; die Stärkung der Zentrumsgemeinde bietet Handlungsspielräume für die Zukunft.
[…] Zum Vorbringen der Bedenken im Hinblick auf die Verbesserung der Gemeindestruktur
[…]
[…] Zum Vorbringen der demografischen Entwicklung und Tourismus
[...]
Die Einwohnerzahl und die prognostizierte Bevölkerungsentwicklung sind entscheidende Kriterien für die Funktionsfähigkeit eines Gemeinwesens und somit im öffentlichen Interesse.
Der Bevölkerungsstand der Erstantragstellerin hat sich von 1961 bis 2003 kontinuierlich erhöht, mit einem Bevölkerungsstand von 1.430 EinwohnerInnen im Jahr 2003. Danach gab es leicht schwankende Einwohnerzahlen rund um den Wert 1.400. Da durch die allgemeine Alterung der Bevölkerung zu erwarten ist, dass die Geburtenbilanz negativ bleibt und für die Wanderungsbilanz weiter von einer ziemlich stagnierenden Entwicklung ausgegangen wird, kommt man bei der Bevölkerungsprognose für die Gemeinde Rohrmoos-Untertal auf einen Rückgang der Bevölkerung bis 2030 auf 1.343 EinwohnerInnen.
[…]
Hinsichtlich des Vorbringens der Erstantragstellerin bzgl. des jährlich kontinuierlichen Bevölkerungszuwachses von 0,6% von 1981 bis 2013 verweist die Landesregierung auf den Umstand, dass dies […] kein konstanter, sondern ein schwankender Zuwachs war. Ferner muss in der Prognose berücksichtigt werden, dass sich die Altersstruktur der Erstantragstellerin sehr stark geändert hat. Aufgrund dieser Entwicklungen und der letzten Bevölkerungszahlen ist davon auszugehen, dass sich der Bevölkerungsstand der Gemeinde Rohrmoos-Untertal bis 2030 leicht verringern wird.
Der Bevölkerungsstand der Zweitantragstellerin hat sich in den Jahren 1951 bis 1981 ebenfalls sehr schwankend entwickelt, seit 1981 gab es einen kontinuierlichen Bevölkerungszuwachs mit einem Bevölkerungshöchststand von 940 EinwohnerInnen im Jahr 2011. Seitdem fällt die Einwohnerzahl wieder leicht. Da durch die allgemeine Bevölkerungsalterung zu erwarten ist, dass die Geburtenbilanz negativ bleibt und für die Wanderungsbilanz weiter von einer leicht steigenden Entwicklung ausgegangen wird, kommt man bei der Bevölkerungsprognose für die Gemeinde Pichl-Preunegg auf einen leichten Zuwachs der Bevölkerung bis 2030 auf 958 EinwohnerInnen.
[…]
Gleich wie bei der erstantragstellenden Gemeinde hat sich die Altersstruktur der zweitantragstellenden Gemeinde sehr stark geändert, sodass man hier auch diese in der Prognose zu berücksichtigen hat. Aufgrund dieser Entwicklungen und der letzten Bevölkerungszahlen ist davon auszugehen, dass sich der Bevölkerungsstand der Zweitantragstellerin bis zum Jahr 2030 nur leicht erhöhen wird.
Nach der Rechtsprechung des VfGH, auf die sich das Vorbringen stützt, ist die Zusammenlegung einer Kleingemeinde mit weniger als 1000 EinwohnerInnen mit einer anderen Gemeinde in der Regel sachlich, es sei denn, dass die Zusammenlegung auf Grund ganz besonderer Umstände vorhersehbarerweise völlig untauglich war, das angestrebte Ziel einer Kommunalstrukturverbesserung zu erreichen […]. Eine solche 'völlige Untauglichkeit' liegt hier nicht vor.
Im Gesamtgebiet der neuen Gemeinde würden auf einer Fläche von rund 211 km2 6.657 EinwohnerInnen leben, sodass nach einer Vereinigung der drei Gemeinden langfristig für das neue, gesamte[…] Gemeindegebiet gemäß der aktuellsten Gemeindebevölkerungsprognose 2030 Bevölkerungszuwächse prognostiziert werden (Prognose für 2030: 7.037 EW). In Anbetracht der gegenwärtig schwankenden Bevölkerungsentwicklung in den antragstellenden Gemeinden ermöglicht die Vereinigung insgesamt eine positive Bevölkerungsentwicklung, was für die Zweckmäßigkeit der Vereinigung der betroffenen Gemeinden auch nach demografischen Gesichtspunkten spricht.
In weiterer Folge ermöglicht die Vereinigung eine mittel- bis langfristige Erhaltung und Attraktivierung des Versorgungs- und Dienstleistungsangebots. Die neu geschaffene Gemeinde wird aufgrund ihrer Bevölkerungszahl sowie ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit und ihrer Verwaltungseinrichtungen in der Lage sein, die gesetzlichen Anforderungen bestmöglich zu erfüllen.
[…]
[…] Auf dem Gebiet des Tourismus bilden die Gemeinden mit der 4-Berge-Skischaukel und den Skibergen Hauser Kaibling, Planai, Hochwurzen und Reiteralm eine räumliche und funktionelle Einheit, die sich zu einer international renommierten Skidestination entwickelte. Durch die Alpine Ski-WM 2013 haben die Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe nicht nur in der Stadtgemeinde Schladming und der Erstantragstellerin, sondern auch in den unmittelbar angrenzenden Gemeinden wie der Zweitantragstellerin erheblich profitiert. Insbesondere hat sich die Reiteralm als internationales Trainingszentrum für Alpine Weltcupveranstaltungen etabliert.
Die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming sind seit dem Jahre 2007 in der 'Schladming-Dachstein Tourismus Marketing GmbH' vertreten, die Stadtgemeinde Schladming und die Erstantragstellerin sind seit dem Jahre 2003 im mehrgemeindigen Tourismusverband 'Schladming-Rohrmoos' zusammengeschlossen.
Im Dezember 2013 wurde die neue Gipfelbahn Hochwurzen mit einem Investitionsvolumen von rund € 11 Mio. eröffnet. Der Großteil der Grundflächen für Seilbahn und Skiwege der Planai-Hochwurzen-Bahnen GmbH befindet sich auf Rohrmoos-Untertaler Gemeindegebiet.
Es ist evident, dass die antragstellenden Gemeinden und die Stadtgemeinde Schladming die Vereinigung auf dem Gebiet des Tourismus schon längst vorweggenommen haben, ohne verwaltungsmäßig nachzuziehen. Mit der Vereinigung kann der Raum durch die in einer Gemeinde gebündelte Tourismusstrategie von der wirtschaftlichen Dynamik der starken, touristischen Ausrichtung erheblich profitieren. Ein differenziertes Tourismusangebot ist auch in der neuen Gemeinde weiterhin möglich. Die von den Antragstellerinnen behauptete Unsachlichkeit aufgrund demografischer und touristischer Gegebenheiten liegt daher nicht vor.
[…] Zum Vorbringen der Siedlungsstruktur und örtlichen Raumplanung
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Zur Argumentation der antragstellenden Gemeinden ist – unter Berücksichtigung der Örtlichen Entwicklungskonzepte und Flächenwidmungspläne der beiden betroffenen Gemeinden – Folgendes anzumerken:
Durch die topographische Lage sowie Nutzungsbeschränkungen aufgrund von Almen, Gefahrenzonen (etwa wildbach- und lawinengefährdete Bereiche) oder ausgedehnter Waldflächen ergeben sich einschränkend begrenzende Rahmenbedingungen für die Siedlungsentwicklung. Die Siedlungsstruktur ist uneinheitlich und stark von den topographischen Gegebenheiten geprägt. Während der Hauptsiedlungskörper von Schladming kompakte Strukturen aufweist, sind die Siedlungsstrukturen der antragstellenden Gemeinden stark dörflich geprägt und bestehen aus mehreren Siedlungseinheiten, die meist ohne räumlichen Zusammenhang zueinander stehen.
Trotz unterschiedlicher Siedlungsstrukturen wird auch von der erstantragstellenden Gemeinde im Örtlichen Entwicklungskonzept 5.0 (ÖEK 5.0) aus dem Jahr 2013 eingeräumt, dass aufgrund der geographischen Lage 'wirtschaftliche und funktionale Beziehungen in Wirtschaft, Schulwesen und Verwaltung aber auch im touristischen Bereich zum regionalen Zentrum Schladming' bestehen. Die Erstantragstellerin besitze insbesondere in räumlicher Hinsicht eine Ergänzungsfunktion für die Stadtgemeinde Schladming. Verflechtungen im touristischen Bereich würden […] über die 4 Bergeschischaukel mit den Nachbargemeinden Haus i.E. und der Zweitantragstellerin bestehen […].
Weiters wird im ÖEK 5.0 der Erstantragstellerin auf den 'gemeindegrenzüberschreitenden Siedlungsraum Schladming, Pichl-Preunegg und Haus im Ennstal' hingewiesen, wo aufbauend auf den bestehenden touristischen Erschließungen großflächige Erweiterungspotentiale für Sport und Freizeit – auch im Hinblick auf das sportliche bzw. touristische Großereignis der Alpinen Ski WM 2013 – festgelegt wurden […].
Es ist ein erklärtes Entwicklungsziel der Erstantragstellerin, 'Erweiterungspotentiale für bestehende Baugebiete aufgrund der Nahelage zum regionalen Zentrum Schladming (zB Burgleiten, etc)' zu schaffen […].
Diese Nahelage wird insbesondere am Standort des Gemeindeamtes der Erstantragstellerin […] deutlich, das unmittelbar an der Gemeindegrenze zur Stadtgemeinde Schladming situiert und vom Gemeindeamt Schladming ca. 800 Meter entfernt ist. Darüber hinaus verläuft die Gemeindegrenze durch eine als Gewerbegebiet ausgewiesene Fläche (Schladminger Brauerei).
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Im Örtlichen Entwicklungskonzept 4.0 aus dem Jahr 2005 nimmt die Erstantragstellerin deutlich Bezug auf die Versorgungsqualität der Stadtgemeinde Schladming […][.]
Auch dem Örtlichen Entwicklungskonzept 4.0 der zweitantragstellenden Gemeinde aus dem Jahr 2008 ist zu entnehmen, dass die Nachbargemeinde Schladming 'als Regionales Nebenzentrum in Funktionsteilung mit Gröbming eingestuft' wird. Die Zweitantragstellerin 'wird daher überwiegend von Schladming und in weiterer Folge auch von Radstadt und Liezen aus versorgt' […][.]
Diese Verflechtungslage wird durch die Pendlerstatistik bestätigt. Die Erstantragstellerin hatte lt. Registerzählung 2011 145 Erwerbseinpendlerlnnen und 344 Erwerbsauspendlerlnnen, d.h. die Erstantragstellerin ist mit einem negativen Pendlersaldo von 199 eine Auspendlergemeinde. Von diesen 344 Auspendlerlnnen pendeln 172 Personen (die Hälfte der Erwerbsauspendlerlnnen) nach Schladming und Pichl-Preunegg. Von den 145 Einpendlerlnnen sind 59, also rund 40%, aus Schladming und Pichl-Preunegg.
Ein ähnliches Bild ergibt sich für die Zweitantragstellerin. Diese hatte lt. Registerzählung 2011 199 Erwerbseinpendlerlnnen und 269 Erwerbsauspendlerlnnen, d.h. auch die Zweitantragstellerin ist mit einem negativen Pendlersaldo von 70 eine Auspendlergemeinde. Von diesen 269 Auspendlerlnnen pendeln 92 Personen (ein Drittel der Erwerbsauspendlerlnnen) nach Schladming und Rohrmoos-Untertal, wobei allein 87 Personen nach Schladming pendeln. […] Obgleich es auch Pendlerströme nach Salzburg gibt